RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028859 Entscheidungsdatum19.03.2025 Geschäftszahl4Ob127/83; 9ObA193/89; 9ObA61/90; 9ObA162/92; 9ObA33/97m; 9ObA211/98i; 9ObA156/99b; 8ObA23/03w; 9ObA44/07x; 8ObA35/08t; 8ObA39/13p; 8ObA12/15w; 8ObA48/16s; 8ObA49/17i; 8ObA90/21z; 8ObA20/22g; 9ObA6/25k NormAngG §27 C6 RechtssatzBei Vorliegen fortgesetzter Entlassungsgründe - darunter ist die wiederholte Begehung von im wesentlichen gleichartigen, auf derselben Neigung oder denselben Eigenschaften des Arbeitnehmers beruhenden Handlungen oder Unterlassungen zu verstehen - verliert der Arbeitgeber nur hinsichtlich jenes Entlassungsgrundes das Entlassungsrecht, hinsichtlich dessen er die Entlassung nicht (rechtzeitig) ausgesprochen hat, aber auch diese Verfehlungen können im Rahmen der Würdigung des Gesamtverhaltens bei späterer Wiederholung Berücksichtigung finden. EntscheidungstexteTE OGH 1983-10-18 4 Ob 127/83 TE OGH 1989-08-30 9 ObA 193/89 Auch; Beisatz: Es kann allerdings unter Umständen dem Grundsatz von Treu und Glauben und der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers widersprechen, wenn er zunächst längere Zeit hindurch ein tatbestandmäßiges Verhalten des Arbeitnehmers widerspruchslos hinnimmt, sodass der Arbeitnehmer ein Einverständnis oder doch eine Gleichgültigkeit des Arbeitgebers annehmen kann, dieser aber dann dennoch eine Entlassung ausspricht. In einem solchen Fall muss er den Arbeitnehmer vorher zu einem pflichtgemäßen Verhalten auffordern. (T1) TE OGH 1990-02-28 9 ObA 61/90 Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T2)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T2) TE OGH 1992-09-02 9 ObA 162/92 Beis wie T1 TE OGH 1997-04-30 9 ObA 33/97m nur: Bei Vorliegen fortgesetzter Entlassungsgründe - darunter ist die wiederholte Begehung von im wesentlichen gleichartigen, auf derselben Neigung oder denselben Eigenschaften des Arbeitnehmers beruhenden Handlungen oder Unterlassungen zu verstehen - verliert der Arbeitgeber nur hinsichtlich jenes Entlassungsgrundes das Entlassungsrecht, hinsichtlich dessen er die Entlassung nicht (rechtzeitig) ausgesprochen hat. (T3) Beisatz: Nicht jedoch auch hinsichtlich künftiger Vorfälle ähnlicher Art, auf die dann jeweils der Grundsatz der Unverzüglichkeit zur Anwendung kommt. (T4) TE OGH 1998-11-11 9 ObA 211/98i Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 32 Abs 2 lit a und f VBG. (T5)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Paragraph 32, Absatz 2, Litera a und f VBG. (T5) TE OGH 1999-10-13 9 ObA 156/99b nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: § 27 Z 4 AngG. (T6)nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Paragraph 27, Ziffer 4, AngG. (T6) TE OGH 2003-03-20 8 ObA 23/03w Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 32 Abs 2 Z 1 und Z 2 VBG. (T7)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, VBG. (T7) TE OGH 2007-03-28 9 ObA 44/07x Vgl auch, Beisatz: Hier: Wiederholte grobe Pflichtverletzungen eines Rettungshelfers und Sanitätsgehilfen. (T8) TE OGH 2008-05-27 8 ObA 35/08t Vgl auch TE OGH 2013-06-27 8 ObA 39/13p Auch TE OGH 2015-04-28 8 ObA 12/15w Vgl auch TE OGH 2016-09-27 8 ObA 48/16s Auch; Beis wie T1 TE OGH 2017-09-28 8 ObA 49/17i Auch TE OGH 2021-11-29 8 ObA 90/21z Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2022-03-30 8 ObA 20/22g Vgl; Beisatz: Hier: fortgesetzter Kündigungsgrund. (T9) TE OGH 2025-03-19 9 ObA 6/25k Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028859
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