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5Ob679/83

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.10.1983 Geschäftszahl5Ob679/83; 7Ob724/83; 3Ob504/91; 1Ob520/96 NormABGB §882 Abs2;

RechtssatzBei einem unechten Vertrag zugunsten Dritter unterliegt die Aufrechnung des Schuldners (Versprechenden) mit Gegenforderungen, die ihm gegen den Gläubiger (Versprechensempfänger) zustehen, nicht der Beschränkung des § 882 Abs 2 ABGB auf solche aus dem Vertrag.Bei einem unechten Vertrag zugunsten Dritter unterliegt die Aufrechnung des Schuldners (Versprechenden) mit Gegenforderungen, die ihm gegen den Gläubiger (Versprechensempfänger) zustehen, nicht der Beschränkung des Paragraph 882, Absatz 2, ABGB auf solche aus dem Vertrag.

EntscheidungstexteTE OGH 1983/10/18 5 Ob 679/83 Veröff: EvBl 1984/21 S 68 TE OGH 1984/06/28 7 Ob 724/83 Auch; Beisatz: Gegenteilig beim echten Vertrag zugunsten Dritter. (T1) Veröff: NZ 1985,15 TE OGH 1991/07/10 3 Ob 504/91 Auch TE OGH 1996/04/23 1 Ob 520/96 Vgl aber; Veröff: SZ 69/95 RechtssatznummerRS0017142

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.