RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.11.1983 Geschäftszahl2Ob1506/83; 5Ob1507/84; 8Ob1503/84; 4Ob1511/84; 3Ob1007/84; 7Ob1514/84; 6Ob1535/84; 7Ob1520/84; 1Ob1504/85; 7Ob48/00k NormZPO §508a; RechtssatzUnterhalt; außerordentliche Revision nicht angenommen: § 140 ABGB; Unterhaltskosten für das Maturastudium einer ca achtundzwanzig Jahre alten Frau.Paragraph 140, ABGB; Unterhaltskosten für das Maturastudium einer ca achtundzwanzig Jahre alten Frau. EntscheidungstexteTE OGH 1983/11/08 2 Ob 1506/83 TE OGH 1984/02/28 5 Ob 1507/84 Beisatz: Ehebruch stellt wegen der Schwere dieser Eheverfehlung grundsätzlich einen Verwirkungstatbestand im Sinne des § 94 Abs 2 ABGB nF dar (zuletzt 3 Ob 575/81 vom 18.11.1981). (T1) Beisatz: Ehebruch stellt wegen der Schwere dieser Eheverfehlung grundsätzlich einen Verwirkungstatbestand im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, ABGB nF dar (zuletzt 3 Ob 575/81 vom 18.11.1981). (T1) TE OGH 1984/03/29 8 Ob 1503/84 Beisatz: Unterhaltsverwirkung der Ehefrau nur bei besonders schweren Eheverfehlungen, die dem Ehepartner die Fortsetzung der Ehegemeinschaft unzumutbar machen. (T2) TE OGH 1984/05/08 4 Ob 1511/84 Beisatz: Anwendung der Umstandsklausel auf einen Unterhaltsvergleich (Vorhersehbarkeit und Wesentlichkeit der konkreten Änderungen; Berücksichtigung der Relation zwischen dem Maß der Veränderung der Verhältnisse und der letzten Unterhaltsvereinbarung bei der Neubemessung). (T3) TE OGH 1984/07/04 3 Ob 1007/84 Beisatz: Anwendbarkeit der Grundsätze des § 1416 ABGB, wenn neben Naturalleistungen vom Unterverpflichteten Geldunterhalt für mehrere Unterhaltsberechtigte ohne Widmung an eine Person geleistet wird. (T4) Beisatz: Anwendbarkeit der Grundsätze des Paragraph 1416, ABGB, wenn neben Naturalleistungen vom Unterverpflichteten Geldunterhalt für mehrere Unterhaltsberechtigte ohne Widmung an eine Person geleistet wird. (T4) TE OGH 1984/09/13 7 Ob 1514/84 Beisatz: Außerordentliche Revision vorläufig angenommen: Die Rechtsansicht, die clausula rebus sie stantibus sei tatsächlich ungeachtet eines wesentlich gestiegenen Einkommens der Beklagten deshalb ausgeschlossen, weil dem Kläger bereits bei Abschluß des Unterhaltvergleiches bekannt war, daß die Beklagte an Stelle einer Halbtagsbeschäftigung eine Ganztagsbeschäftigung annehmen werde, was in der Folge auch tatsächlich geschehen ist, wobei das Einkommen der Beklagten jenes des Klägers nunmehr übersteigt, ist durch OGH - Judikatur nicht gedeckt (JBl 1968,152, SZ 53/61, EvBl 1976/139). (T5) TE OGH 1984/10/24 6 Ob 1535/84 Beisatz: Die Auslegung eines Vergleiches und die Frage, ob Änderung der Verhältnisse die Enthebung von der mit Vergleich übernommene Verpflichtung rechtfertige, hängt in der Regel von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. (T6) TE OGH 1984/11/08 7 Ob 1520/84 Beisatz: Die Änderung des vergleichsweise bestimmten gesetzlichen Unterhaltes ist Bemessung. (T7) TE OGH 1985/02/27 1 Ob 1504/85 Beis wie T6; Veröff: ÖA 1986,50 TE OGH 2000/03/29 7 Ob 48/00k Vgl auch; Beis wie T6 RechtssatznummerRS0044243
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.