Abs 4 Z 1, 503 Abs 2 ZPO ist der Revisionswerber in der Ausführung der Gründe nicht beschränkt (Petrasch, Das neue Revisionsrecht (Rekursrecht), EvBl 1983,178). Die gegenteilige Ansicht müsste dazu führen, dass eine Revision teilweise als (zugelassene) ordentliche und teilweise als (nicht zugelassene) außerordentliche zu behandeln wäre.Der Umstand, dass das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Revision wegen einer erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechtes aussprach steht der Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage des Verfahrensrechtes durch den Revisionswerber nicht entgegen.
Paragraphen 502, Absatz 4, Ziffer eins, 503, Absatz 2, ZPO ist der Revisionswerber in der Ausführung der Gründe nicht beschränkt (Petrasch, Das neue Revisionsrecht (Rekursrecht), EvBl 1983,178). Die gegenteilige Ansicht müsste dazu führen, dass eine Revision teilweise als (zugelassene) ordentliche und teilweise als (nicht zugelassene) außerordentliche zu behandeln wäre. EntscheidungstexteTE OGH 1983-11-08 4 Ob 395/83 Veröff: ÖBl 1984,116 TE OGH 1984-01-12 7 Ob 69/83 Auch; Beisatz: Keine Bindung des OGH an den Zulässigkeitsausspruch des OLG. (T1) TE OGH 1984-05-24 6 Ob 561/84 Auch; nur: Der Umstand, dass das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Revision wegen einer erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechtes aussprach steht der Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage des Verfahrensrechtes durch den Revisionswerber nicht entgegen.
Abs 4 Z 1, 503 Abs 2 ZPO ist der Revisionswerber in der Ausführung der Gründe nicht beschränkt (Petrasch, Das neue Revisionsrecht (Rekursrecht), EvBl 1983,178). (T2)Auch; nur: Der Umstand, dass das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Revision wegen einer erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechtes aussprach steht der Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage des Verfahrensrechtes durch den Revisionswerber nicht entgegen.
Paragraphen 502, Absatz 4, Ziffer eins, 503, Absatz 2, ZPO ist der Revisionswerber in der Ausführung der Gründe nicht beschränkt (Petrasch, Das neue Revisionsrecht (Rekursrecht), EvBl 1983,178). (T2) TE OGH 1984-10-04 6 Ob 588/84 Auch TE OGH 1985-01-16 1 Ob 694/84 nur T2; Veröff: MietSlg 37125 = MietSlg 37762 = MietSlg 37775
Abs 4 Z 1, 503 Abs 2 ZPO ist der Revisionswerber in der Ausführung der Gründe nicht beschränkt (Petrasch, Das neue Revisionsrecht (Rekursrecht), EvBl 1983,178). (T3)nur:
Paragraphen 502, Absatz 4, Ziffer eins, 503, Absatz 2, ZPO ist der Revisionswerber in der Ausführung der Gründe nicht beschränkt (Petrasch, Das neue Revisionsrecht (Rekursrecht), EvBl 1983,178). (T3) TE OGH 2003-12-17 9 Ob 140/03h Auch; nur T2 TE OGH 2010-05-19 6 Ob 74/10s Vgl auch TE OGH 2014-03-24 8 ObA 23/14m TE OGH 2024-06-25 2 Ob 101/24b vgl; Beisatz: Ist die Entscheidung des Berufungsgerichts von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängig, so ist der Revisionswerber in seiner Anfechtung in keiner Weise beschränkt und kann auch andere erhebliche Rechtsfragen zur Begründung der Zulässigkeit seines Rechtsmittels heranziehen als jene, die vom Berufungsgericht genannt wurden. (T4)vgl; Beisatz: Ist die Entscheidung des Berufungsgerichts von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängig, so ist der Revisionswerber in seiner Anfechtung in keiner Weise beschränkt und kann auch andere erhebliche Rechtsfragen zur Begründung der Zulässigkeit seines Rechtsmittels heranziehen als jene, die vom Berufungsgericht genannt wurden. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0043056
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.