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4Ob396/83; 6Ob816/83; 3Ob502/84 (3Ob503/84); 7Ob570/84; 5Ob580/84; 2Ob64/84; 4Ob1312/85; 8Ob552/86; 8Ob607/86; 8Ob13/87; 8Ob621/87; 8Ob19/88; 5Ob569/8

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041694 Entscheidungsdatum31.01.1990 Geschäftszahl4Ob396/83; 6Ob816/83; 3Ob502/84 (3Ob503/84); 7Ob570/84; 5Ob580/84; 2Ob64/84; 4Ob1312/85; 8Ob552/86; 8Ob607/8

§ 519ZPO, sondern auch die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 1 ZPO id

F der ZVN. Gegen die Zurückweisung der Berufung aus formellen Gründen ist daher der Rekurs gemäß §§ 519 Abs 1 Z 1 und 528 Abs 1 Z 5 ZPO nur dann zulässig, wenn der Streitwert des Beschwerdegegenstandes S 15000,-- übersteigt. Besteht der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag ist vom Berufungsgericht ein allenfalls unterlassener Ausspruch, ob der Wert des Streitgegenstandes S 15000,-- übersteigt, nachzuholen.Auch für Rekurse gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes gelten

Paragraph 519, ZPO, sondern auch die Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in der Fassung der ZVN. Gegen die Zurückweisung der Berufung aus formellen Gründen ist daher der Rekurs gemäß Paragraphen 519, Absatz eins, Ziffer eins und 528 Absatz eins, Ziffer 5, ZPO nur dann zulässig, wenn der Streitwert des Beschwerdegegenstandes S 15000,-- übersteigt. Besteht der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag ist vom Berufungsgericht ein allenfalls unterlassener Ausspruch, ob der Wert des Streitgegenstandes S 15000,-- übersteigt, nachzuholen. EntscheidungstexteTE OGH 1983-11-08 4 Ob 396/83 TE OGH 1983-12-01 6 Ob 816/83 Beisatz: Beschluß des Berufungsgerichtes, womit gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO die Nichtigkeit des erstgerichtlichen Urteiles und die Zurückweisung der Klage ausgesprochen wurde. (T1)Beisatz: Beschluß des Berufungsgerichtes, womit gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO die Nichtigkeit des erstgerichtlichen Urteiles und die Zurückweisung der Klage ausgesprochen wurde. (T1) TE OGH 1984-04-11 3 Ob 502/84 Vgl auch; Beisatz: Da § 528 Abs 2 ZPO nur für Entscheidungen des Rekursgerichtes, nicht für solche des Berufungsgerichtes gilt, bedarf es keines Ausspruches über die Zulässigkeit eines Rekurses gegen den Zurückweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes. (T2)Vgl auch; Beisatz: Da Paragraph 528, Absatz 2, ZPO nur für Entscheidungen des Rekursgerichtes, nicht für solche des Berufungsgerichtes gilt, bedarf es keines Ausspruches über die Zulässigkeit eines Rekurses gegen den Zurückweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes. (T2) TE OGH 1984-05-24 7 Ob 570/84 TE OGH 1984-09-18 5 Ob 580/84 Auch TE OGH 1984-11-27 2 Ob 64/84 nur: Auch für Rekurse gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes gelten

§ 519ZPO, sondern auch die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 1 ZPO id

F der ZVN. (T3)nur: Auch für Rekurse gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes gelten

Paragraph 519, ZPO, sondern auch die Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in der Fassung der ZVN. (T3) TE OGH 1985-09-10 4 Ob 1312/85 Auch; Beisatz: Daß § 527 Abs 1 ZPO die Bewertung ausdrücklich nur für Entscheidungen anordnet, mit denen das Gericht zweiter Instanz dem Rekurs "stattgibt", bedeutet nicht, daß dann, wenn das Gericht zweiter Instanz einen an die zweite Instanz gerichteten Rekurs "zurückweist", keine Bewertung stattzufinden hätte (JBl 1985,113). (T4)Auch; Beisatz: Daß Paragraph 527, Absatz eins, ZPO die Bewertung ausdrücklich nur für Entscheidungen anordnet, mit denen das Gericht zweiter Instanz dem Rekurs "stattgibt", bedeutet nicht, daß dann, wenn das Gericht zweiter Instanz einen an die zweite Instanz gerichteten Rekurs "zurückweist", keine Bewertung stattzufinden hätte (JBl 1985,113). (T4) TE OGH 1986-04-17 8 Ob 552/86 Auch; nur: Auch für Rekurse gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes gelten

§ 519ZPO, sondern auch die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 1 ZPO id

F der ZVN. Gegen die Zurückweisung der Berufung aus formellen Gründen ist daher der Rekurs gemäß §§ 519 Abs 1 Z 1 und 528 Abs 1 Z 5 ZPO nur dann zulässig, wenn der Streitwert des Beschwerdegegenstandes S 15000,-- übersteigt. (T5) Beisatz: § 528 Abs 2 ZPO gilt nicht für Entscheidungen des Rekursgerichtes (ergibt sich aus der Entscheidung; Zitierung von Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 1980 und Petrasch in EvBl 1983,203). (T6)Auch; nur: Auch für Rekurse gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes gelten

Paragraph 519, ZPO, sondern auch die Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in der Fassung der ZVN. Gegen die Zurückweisung der Berufung aus formellen Gründen ist daher der Rekurs gemäß Paragraphen 519, Absatz eins, Ziffer eins und 528 Absatz eins, Ziffer 5, ZPO nur dann zulässig, wenn der Streitwert des Beschwerdegegenstandes S 15000,-- übersteigt. (T5) Beisatz: Paragraph 528, Absatz 2, ZPO gilt nicht für Entscheidungen des Rekursgerichtes (ergibt sich aus der Entscheidung; Zitierung von Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 1980 und Petrasch in EvBl 1983,203). (T6) TE OGH 1986-08-28 8 Ob 607/86 nur T5; Beisatz: Hier: § 519 Abs 1 Z 2 ZPO. (T7)nur T5; Beisatz: Hier: Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO. (T7) TE OGH 1987-04-09 8 Ob 13/87 TE OGH 1987-11-25 8 Ob 621/87 nur T5 TE OGH 1988-05-26 8 Ob 19/88 Auch TE OGH 1988-06-27 5 Ob 569/88 TE OGH 1988-11-08 2 Ob 125/88 nur T5 TE OGH 1989-01-12 8 Ob 698/88 nur T5 TE OGH 1989-11-29 1 Ob 697/89 TE OGH 1989-12-21 7 Ob 726/89 nur T5 TE OGH 1990-01-31 2 Ob 515/90 nur T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0041694

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.