RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.11.1983 Geschäftszahl1Ob33/83 (1Ob34/83); 1Ob555/88 (1Ob556/88); 7Ob707/88 (7Ob708/88); 4Ob47/90; 4Ob48/90 NormABGB §1497 III;ABGB §1497 römisch drei; ZPO §232; ZPO §235 E; RechtssatzWird eine Klagserweiterung nach Eintritt der Streitanhängigkeit vorgenommen, genügt dazu nicht eine einseitige Disposition des Klägers; zur Wirksamkeit der Klagsänderung ist vielmehr als zweiter Akt die ausdrückliche oder konkludente Zustimmung des Beklagten oder der sie ersetzende Gerichtsbeschluß notwendig. Von einem Belangen im Sinne des § 1497 ABGB durch eine nach Streitanhängigkeit vorgenommene Klagserweiterung kann daher erst gesprochen werden, wenn der neue Anspruch auf die Weise wirksam in das laufende Verfahren eingebracht wurde. Die Verjährung eines Anspruches wird daher nicht schon durch die Einbringung eines (gemäß § 258 ZPO nach Beginn der Streitverhandlung sogar unzulässigen) vorbereitenden Schriftsatzes unterbrochen, (ausdrückliche Ablehnung von SZ 35/68, aber wie schon SZ 44/29).Wird eine Klagserweiterung nach Eintritt der Streitanhängigkeit vorgenommen, genügt dazu nicht eine einseitige Disposition des Klägers; zur Wirksamkeit der Klagsänderung ist vielmehr als zweiter Akt die ausdrückliche oder konkludente Zustimmung des Beklagten oder der sie ersetzende Gerichtsbeschluß notwendig. Von einem Belangen im Sinne des Paragraph 1497, ABGB durch eine nach Streitanhängigkeit vorgenommene Klagserweiterung kann daher erst gesprochen werden, wenn der neue Anspruch auf die Weise wirksam in das laufende Verfahren eingebracht wurde. Die Verjährung eines Anspruches wird daher nicht schon durch die Einbringung eines (gemäß Paragraph 258, ZPO nach Beginn der Streitverhandlung sogar unzulässigen) vorbereitenden Schriftsatzes unterbrochen, (ausdrückliche Ablehnung von SZ 35/68, aber wie schon SZ 44/29). EntscheidungstexteTE OGH 1983/11/09 1 Ob 33/83 Veröff: JBl 1985,49 (krit König) = EvBl 1984/96 S 391 = SZ 56/157 TE OGH 1988/05/18 1 Ob 555/88 TE OGH 1989/04/20 7 Ob 707/88 Gegenteilig; verstärkter Senat; nur: Zur Wirksamkeit der Klagsänderung ist vielmehr als zweiter Akt die ausdrückliche oder konkludente Zustimmung des Beklagten oder der sie ersetzende Gerichtsbeschluß notwendig. Die Verjährung eines Anspruches wird daher nicht schon durch die Einbringung eines (gemäß § 258 ZPO nach Beginn der Streitverhandlung sogar unzulässigen) vorbereitenden Schriftsatzes unterbrochen. (T1) Beisatz: Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 235 Abs 2 und 3 ZPO wird durch das Einlangen des Schriftsatzes mit der Klagsausdehnung bei Gericht die Verjährung unterbrochen. (T2) Veröff: RdW 1989,224 = JBl 1989,516 = AnwBl 1990,50 = SZ 62/69 Gegenteilig; verstärkter Senat; nur: Zur Wirksamkeit der Klagsänderung ist vielmehr als zweiter Akt die ausdrückliche oder konkludente Zustimmung des Beklagten oder der sie ersetzende Gerichtsbeschluß notwendig. Die Verjährung eines Anspruches wird daher nicht schon durch die Einbringung eines (gemäß Paragraph 258, ZPO nach Beginn der Streitverhandlung sogar unzulässigen) vorbereitenden Schriftsatzes unterbrochen. (T1) Beisatz: Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 235, Absatz 2 und 3 ZPO wird durch das Einlangen des Schriftsatzes mit der Klagsausdehnung bei Gericht die Verjährung unterbrochen. (T2) Veröff: RdW 1989,224 = JBl 1989,516 = AnwBl 1990,50 = SZ 62/69 TE OGH 1990/06/12 4 Ob 47/90 nur T1 TE OGH 1990/06/12 4 Ob 48/90 nur T1 RechtssatznummerRS0034728
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.