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PolG §13 RechtssatzIn einem geschlossenen Siedlungsgebiet müssen die Anrainer bauführungsbedingte Immissionen (Baulärm, Staub, Erschütterungen usw), die auch bei schonungsvoller, den Bauvorschriften und sonstigen Beschränkungen (hier: Ruhezeitenverordnung eines Kurortes) entsprechender Bauführung unvermeidlich sind, als ortsüblich dulden, ohne einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend machen zu können. Soweit die Immissionen über das zu duldende Maß hinausgehen, besteht ein Abwehranspruch, der einen schuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch ebenfalls ausschließt. Für eine analoge Anwendung des § 364a
besteht kein Anlass.In einem geschlossenen Siedlungsgebiet müssen die Anrainer bauführungsbedingte Immissionen (Baulärm, Staub, Erschütterungen usw), die auch bei schonungsvoller, den Bauvorschriften und sonstigen Beschränkungen (hier: Ruhezeitenverordnung eines Kurortes) entsprechender Bauführung unvermeidlich sind, als ortsüblich dulden, ohne einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend machen zu können. Soweit die Immissionen über das zu duldende Maß hinausgehen, besteht ein Abwehranspruch, der einen schuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch ebenfalls ausschließt. Für eine analoge Anwendung des Paragraph 364 a,
besteht kein Anlass. EntscheidungstexteTE OGH 1983-11-09 1 Ob 742/83 Veröff: SZ 56/158 = MietSlg 35029 TE OGH 1997-11-26 8 Ob 372/97g Auch; nur: In einem geschlossenen Siedlungsgebiet müssen die Anrainer bauführungsbedingte Immissionen (Baulärm, Staub, Erschütterungen usw), die auch bei schonungsvoller, den Bauvorschriften und sonstigen Beschränkungen entsprechender Bauführung unvermeidlich sind, als ortsüblich dulden, ohne einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend machen zu können. (T1) Beisatz: Dicht verbautes, geschlossenes Siedlungsgebiet in der Wiener Innenstadt. (T2) TE OGH 2004-06-21 10 Ob 46/04v Vgl auch; nur T1; Beisatz: Auch Ö-Normen können dabei Anhaltspunkte für die Frage, ob eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung einer Liegenschaft vorliegt, bilden. (T3) Beisatz: Die Frage, ob die vom Nachbargrund einwirkenden Belästigungen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und die ortsübliche Benutzung der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. (T4) TE OGH 2005-06-24 1 Ob 73/05z Auch; nur T4 TE OGH 2013-11-06 5 Ob 57/13p Auch TE OGH 2013-12-16 6 Ob 216/13b Vgl aber; Beisatz: Diese Rechtsprechung betrifft lediglich Baulärm, nicht aber andere von einer Baustelle ausgehende Immissionen. Sie lässt sich auf Erschütterungen, die Schäden an Gebäuden hervorrufen, nicht übertragen. Solche schwerwiegenden Beeinträchtigungen sind nämlich niemals als ortsüblich anzusehen und daher nicht entschädigungslos hinzunehmen. (T5) TE OGH 2020-11-25 6 Ob 123/20m Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2021-12-16 5 Ob 210/21z Vgl; Beis nur wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0033674
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