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{'item': ['1Ob750/83', '3Ob88/89', '1Ob673/90', '7Ob595/91', '1Ob127/20p']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039759 Entscheidungsdatum09.11.1983 Geschäftszahl1Ob750/83; 3Ob88/89; 1Ob673/90; 7Ob595/91; 1Ob127/20p NormJN §99; JN §104 F; KSchG §14; ZPO §240 A Rechtssatz§ 14 KSchG schafft keine positive Zuständigkeitsordnung für Verbrauchergeschäfte, er enthält nur Prorogationsverbote. Der Verbraucher kann daher mit den im Gesetz genannten Ausnahmen bei jedem Gericht geklagt werden, das nach den Vorschriften der JN zuständig ist. Dies gilt auch für den Gerichtsstand nach § 99 JN. Der Beklagte kann jedoch noch in der Klagebeantwortung die Unzuständigkeitseinrede mit der Behauptung erheben, er habe in Österreich nicht im Sprengel des angerufenen Gerichtes einen Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Beschäftigungsort; die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ist dann nur gegeben, wenn einer der drei Anknüpfungspunkte des § 14 Abs 1 KSchG vorliegt.Paragraph 14, KSchG schafft keine positive Zuständigkeitsordnung für Verbrauchergeschäfte, er enthält nur Prorogationsverbote. Der Verbraucher kann daher mit den im Gesetz genannten Ausnahmen bei jedem Gericht geklagt werden, das nach den Vorschriften der JN zuständig ist. Dies gilt auch für den Gerichtsstand nach Paragraph 99, JN. Der Beklagte kann jedoch noch in der Klagebeantwortung die Unzuständigkeitseinrede mit der Behauptung erheben, er habe in Österreich nicht im Sprengel des angerufenen Gerichtes einen Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Beschäftigungsort; die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ist dann nur gegeben, wenn einer der drei Anknüpfungspunkte des Paragraph 14, Absatz eins, KSchG vorliegt. EntscheidungstexteTE OGH 1983-11-09 1 Ob 750/83 Veröff: EvBl 1984/97 S 393 = SZ 56/159 TE OGH 1989-11-15 3 Ob 88/89 nur: § 14 KSchG schafft keine positive Zuständigkeitsordnung für Verbrauchergeschäfte, er enthält nur Prorogationsverbote. Der Verbraucher kann daher mit den im Gesetz genannten Ausnahmen bei jedem Gericht geklagt werden, das nach den Vorschriften der JN zuständig ist. (T1) Veröff: JBl 1990,385 = SZ 62/178nur: Paragraph 14, KSchG schafft keine positive Zuständigkeitsordnung für Verbrauchergeschäfte, er enthält nur Prorogationsverbote. Der Verbraucher kann daher mit den im Gesetz genannten Ausnahmen bei jedem Gericht geklagt werden, das nach den Vorschriften der JN zuständig ist. (T1) Veröff: JBl 1990,385 = SZ 62/178 TE OGH 1990-10-24 1 Ob 673/90 nur: § 14 KSchG schafft keine positive Zuständigkeitsordnung für Verbrauchergeschäfte, er enthält nur Prorogationsverbote. (T2) Veröff: SZ 63/188 = JBl 1992,256 = EvBl 1991/16 S 102 = ÖBA 1991,384nur: Paragraph 14, KSchG schafft keine positive Zuständigkeitsordnung für Verbrauchergeschäfte, er enthält nur Prorogationsverbote. (T2) Veröff: SZ 63/188 = JBl 1992,256 = EvBl 1991/16 S 102 = ÖBA 1991,384 TE OGH 1991-11-14 7 Ob 595/91 nur T2; Beisatz: Eine Zuständigkeitsvereinbarung ist eine (vorprozessuale) Prozeßhandlung, die in ihrer Wirksamkeit nach den Regeln des Prozeßrechtes zu beurteilen ist. (T3) TE OGH 2020-07-23 1 Ob 127/20p Vgl auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0039759

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.