RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042438 Entscheidungsdatum23.10.2025 Geschäftszahl1Ob752/83; 4Ob392/83; 3Ob156/83; 1Ob566/84; 3Ob502/84 (3Ob503/84); 4Ob327/84; 3Ob93/84; 7Ob643/84; 7Ob623/85; 3Ob94/85; 1Ob712/85; 1Ob711/86; 1Ob52/87; 3Ob138/87; 8Ob505/88; 6Ob726/87; 10ObS508/88; 3Ob67/88; 7Ob595/87; 1Ob677/88; 3Ob30/89; 4Ob138/90 (4Ob1036/90); 3Ob11/94; 2Ob202/02y; 3Ob109/05h; 10Ob101/07m; 2Ob171/09z; 1Ob93/15f; 3Ob173/16m; 5Ob174/20d; 6Ob235/21h; 2Ob148/25s; 2Ob163/25x NormZPO §500 Abs2 Z1 IIIaZPO §500 Abs2 Z1 römisch drei a ZPO §500 Abs2 Z3 IIIaZPO §500 Abs2 Z3 römisch drei a ZPO idF Nov 1983 §526 Abs3 FZPO in der Fassung Nov 1983 §526 Abs3 F ZPO idF Nov 1983 §528 Abs2 JZPO in der Fassung Nov 1983 §528 Abs2 J RechtssatzAuch wenn das Rekursgericht einen Rekurs als unzulässig zurückweist, hat es, wenn der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes fünfzehntausend Schilling bejahendenfalls ob er den Betrag von dreißigtausend Schilling übersteigt. Wird letzteres verneint, ist auszusprechen, ob der Revisionsrekurs in sinngemäßer Anwendung des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist.Auch wenn das Rekursgericht einen Rekurs als unzulässig zurückweist, hat es, wenn der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes fünfzehntausend Schilling bejahendenfalls ob er den Betrag von dreißigtausend Schilling übersteigt. Wird letzteres verneint, ist auszusprechen, ob der Revisionsrekurs in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist. EntscheidungstexteTE OGH 1983-11-09 1 Ob 752/83 TE OGH 1983-11-29 4 Ob 392/83 Beisatz: Lautet der Ausspruch des Rekursgerichtes dahin, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes, soweit er nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, fünfzehntausend Schilling übersteigt, dann bedarf es im Hinblick auf § 528 Abs 2 Satz 1 ZPO noch des weiteren Ausspruches, ob der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes - einschließlich eines allfälligen weiteren, in einem Geldbetrag bestehenden Teils - dreihunderttausend Schilling übersteigt. Dies gilt auch für die Anfechtung von Entscheidungen des Rekursgerichtes in Exekutionsverfahren und im Sicherungsverfahren. (T1) Veröff: ÖBl 1984,50Beisatz: Lautet der Ausspruch des Rekursgerichtes dahin, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes, soweit er nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, fünfzehntausend Schilling übersteigt, dann bedarf es im Hinblick auf Paragraph 528, Absatz 2, Satz 1 ZPO noch des weiteren Ausspruches, ob der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes - einschließlich eines allfälligen weiteren, in einem Geldbetrag bestehenden Teils - dreihunderttausend Schilling übersteigt. Dies gilt auch für die Anfechtung von Entscheidungen des Rekursgerichtes in Exekutionsverfahren und im Sicherungsverfahren. (T1) Veröff: ÖBl 1984,50 TE OGH 1984-01-11 3 Ob 156/83 Auch; Veröff: SZ 57/5 = JBl 1984,617 TE OGH 1984-04-04 1 Ob 566/84 TE OGH 1984-04-11 3 Ob 502/84 vgl auch; Beisatz: Da § 528 Abs 2 ZPO nur für Entscheidungen des Rekursgerichtes, nicht für solche des Berufungsgerichtes gilt, bedarf es keines Ausspruches über die Zulässigkeit eines Rekurses gegen den Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichtes. (T2)vergleiche auch; Beisatz: Da Paragraph 528, Absatz 2, ZPO nur für Entscheidungen des Rekursgerichtes, nicht für solche des Berufungsgerichtes gilt, bedarf es keines Ausspruches über die Zulässigkeit eines Rekurses gegen den Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichtes. (T2) TE OGH 1984-05-08 4 Ob 327/84 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1984-09-12 3 Ob 93/84 Auch TE OGH 1984-09-18 7 Ob 643/84 TE OGH 1985-09-12 7 Ob 623/85 TE OGH 1985-10-02 3 Ob 94/85 Vgl; Beisatz: Hier: Zurückweisung wegen Verspätung. (T3) TE OGH 1986-01-28 1 Ob 712/85 TE OGH 1987-01-14 1 Ob 711/86 Auch TE OGH 1987-12-09 1 Ob 52/87 Auch; nur: Wird letzteres verneint, ist auszusprechen, ob der Revisionsrekurs in sinngemäßer Anwendung des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist. (T4) Beisatz: Ein Auftrag zur Nachholung des Ausspruchs nach § 528 Abs 2 kann entfallen, wenn eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht vorliegt und das Rechtsmittel daher jedenfalls zurückzuweisen ist. (T5)Auch; nur: Wird letzteres verneint, ist auszusprechen, ob der Revisionsrekurs in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist. (T4) Beisatz: Ein Auftrag zur Nachholung des Ausspruchs nach Paragraph 528, Absatz 2, kann entfallen, wenn eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht vorliegt und das Rechtsmittel daher jedenfalls zurückzuweisen ist. (T5) TE OGH 1987-12-02 3 Ob 138/87 nur T4; Beisatz: Sind im Rekurs schon Ausführungen enthalten, warum nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO das Rechtsmittel für zulässig erachtet wird, bedarf es nicht der Nachtragung des übergangenen Ausspruches des Rekursgerichtes im Wege der Berichtigung. (T6)nur T4; Beisatz: Sind im Rekurs schon Ausführungen enthalten, warum nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO das Rechtsmittel für zulässig erachtet wird, bedarf es nicht der Nachtragung des übergangenen Ausspruches des Rekursgerichtes im Wege der Berichtigung. (T6) TE OGH 1988-01-28 8 Ob 505/88 Auch; nur: Auch wenn das Rekursgericht einen Rekurs als unzulässig zurückweist, hat es, wenn der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes fünfzehntausend Schilling, bejahendenfalls ob er den Betrag von dreißigtausend Schilling übersteigt. (T7) TE OGH 1988-02-25 6 Ob 726/87 nur T4 TE OGH 1988-04-26 10 ObS 508/88 Auch; nur T7 TE OGH 1988-05-18 3 Ob 67/88 TE OGH 1988-05-14 7 Ob 595/87 TE OGH 1988-11-09 1 Ob 677/88 TE OGH 1989-05-24 3 Ob 30/89 Beis wie T1 nur: Dies gilt auch für die Anfechtung von Entscheidungen des Rekursgerichtes in Exekutionsverfahren. (T8) TE OGH 1990-09-18 4 Ob 138/90 nur T7; Beis wie T5; Beisatz: Hier: § 526 Abs 3 ZPO idF der WGN 1989. (T9)nur T7; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Paragraph 526, Absatz 3, ZPO in der Fassung der WGN 1989. (T9) TE OGH 1994-03-09 3 Ob 11/94 Auch; nur T4; Beis wie T6 TE OGH 2002-09-05 2 Ob 202/02y Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Nichtigkeitsprozess; Ausspruch nach §500 Abs 2 Z 3 ZPO. (T10)Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Nichtigkeitsprozess; Ausspruch nach §500 Absatz 2, Ziffer 3, ZPO. (T10) TE OGH 2005-06-30 3 Ob 109/05h Vgl auch TE OGH 2007-11-27 10 Ob 101/07m Auch; Beis wie T5; Beisatz: Es wäre ein überflüssiger Formalismus, wollte man die Akten dem Prozessgericht zweiter Instanz mit dem Auftrag zurückstellen, seinen Beschluss durch einen Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses nach § 500 Abs 2 Z 3, § 526 Abs 3 ZPO zu ergänzen, an den der Oberste Gerichtshof ohnehin nicht gebunden wäre. (T11)Auch; Beis wie T5; Beisatz: Es wäre ein überflüssiger Formalismus, wollte man die Akten dem Prozessgericht zweiter Instanz mit dem Auftrag zurückstellen, seinen Beschluss durch einen Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 526, Absatz 3, ZPO zu ergänzen, an den der Oberste Gerichtshof ohnehin nicht gebunden wäre. (T11) TE OGH 2009-09-28 2 Ob 171/09z Vgl; Auch Beis wie T5; Beis wie T11 TE OGH 2015-06-18 1 Ob 93/15f Auch; Beis wie T5; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Das Berufungsgericht hätte aussprechen müssen, ob die Revision wegen Vorliegens einer Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei. (T12)Auch; Beis wie T5; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Das Berufungsgericht hätte aussprechen müssen, ob die Revision wegen Vorliegens einer Rechtsfrage nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei. (T12) TE OGH 2016-12-13 3 Ob 173/16m Auch; Beis wie T11 TE OGH 2021-03-25 5 Ob 174/20d Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2022-02-02 6 Ob 235/21h Vgl; Beis wie T5; Beis wie T11 TE OGH 2025-09-18 2 Ob 148/25s vgl; nur T5 TE OGH 2025-10-23 2 Ob 163/25x nur T5; nur T11 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0042438
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