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{'item': '1Ob760/83; 2Ob580/87; 1Ob171/89; 3Ob598/89; 8Ob501/91; 7Ob2400/96h; 1Ob1/97x; 1Ob126/97d; 8Ob196/98a; 9Ob84/04z; 3Ob145/08g; 5Ob70/10w; 5Ob1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070053 Entscheidungsdatum28.10.2025 Geschäftszahl1Ob760/83; 2Ob580/87; 1Ob171/89; 3Ob598/89; 8Ob501/91; 7Ob2400/96h; 1Ob1/97x; 1Ob126/97d; 8Ob196/98a; 9Ob84/04z; 3Ob145/08g; 5Ob70/10w; 5Ob184/10k; 6Ob12/21i; 3Ob143/25p NormMRG §29 Rechtssatz§ 29 Abs 1 Z 3 und Abs 3 MRG schließen nicht aus, dass der Mieter vor Ablauf des Mietvertrages die Verpflichtung übernimmt, das Mietobjekt zu einem bestimmten Termin zu räumen und damit auf die ihm zustehenden Vorteile verzichtet. Die Absicht des Gesetzes geht nur dahin, den Mieter gegen eine einseitige willkürliche Auflösung des Mietvertrages durch den Vermieter (sowie gegen alle Umgehungshandlungen, mit denen dasselbe Ergebnis erreicht wird, wie zB den Abschluss eines Räumungsvergleiches vor Abschluss des Mietvertrages oder gleichzeitig mit diesem) zu schützen. Eine Auflösungsvereinbarung ist im Übrigen auch dann gültig, wenn sie nicht sofort realisiert wird. Der Mieter darf dabei nur nicht unter Druck gestanden sein. Unter einem solchen Druck steht er so lange, als der Mietvertrag nicht in allen seinen Teilen perfekt ist.Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, MRG schließen nicht aus, dass der Mieter vor Ablauf des Mietvertrages die Verpflichtung übernimmt, das Mietobjekt zu einem bestimmten Termin zu räumen und damit auf die ihm zustehenden Vorteile verzichtet. Die Absicht des Gesetzes geht nur dahin, den Mieter gegen eine einseitige willkürliche Auflösung des Mietvertrages durch den Vermieter (sowie gegen alle Umgehungshandlungen, mit denen dasselbe Ergebnis erreicht wird, wie zB den Abschluss eines Räumungsvergleiches vor Abschluss des Mietvertrages oder gleichzeitig mit diesem) zu schützen. Eine Auflösungsvereinbarung ist im Übrigen auch dann gültig, wenn sie nicht sofort realisiert wird. Der Mieter darf dabei nur nicht unter Druck gestanden sein. Unter einem solchen Druck steht er so lange, als der Mietvertrag nicht in allen seinen Teilen perfekt ist. EntscheidungstexteTE OGH 1983-11-09 1 Ob 760/83 TE OGH 1988-02-09 2 Ob 580/87 TE OGH 1990-02-21 1 Ob 171/89 Auch TE OGH 1990-03-14 3 Ob 598/89 Veröff: SZ 63/42 TE OGH 1992-08-31 8 Ob 501/91 Auch; Beisatz: Liegt der vereinbarte Beginn des Mietverhältnisses nach dem Abschluss des Räumungsvergleiches, ist entscheidend, ob das Objekt vor Vergleichsabschluss übergeben wurde. (T1) TE OGH 1997-04-02 7 Ob 2400/96h Beis wie T1 TE OGH 1997-07-15 1 Ob 1/97x Auch; nur: Die Absicht des Gesetzes geht nur dahin, den Mieter gegen eine einseitige willkürliche Auflösung des Mietvertrages durch den Vermieter (sowie gegen alle Umgehungshandlungen, mit denen dasselbe Ergebnis erreicht wird, wie zB den Abschluss eines Räumungsvergleiches vor Abschluss des Mietvertrages oder gleichzeitig mit diesem) zu schützen. (T2) Veröff: SZ 70/143 TE OGH 1997-08-27 1 Ob 126/97d TE OGH 1998-08-24 8 Ob 196/98a Vgl auch; nur: Eine Auflösungsvereinbarung ist im Übrigen auch dann gültig, wenn sie nicht sofort realisiert wird. (T3) TE OGH 2004-10-13 9 Ob 84/04z TE OGH 2008-12-17 3 Ob 145/08g Auch TE OGH 2010-04-20 5 Ob 70/10w Vgl; Beisatz: Den Parteien steht es frei, ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis, sofern die Vereinbarung nicht der Umgehung des MRG dient, in eines auf bestimmte Zeit zu ändern bzw einverständlich die Auflösung des Mietverhältnisses zu einem bestimmten Endtermin zu vereinbaren. (T4) TE OGH 2011-01-24 5 Ob 184/10k Auch TE OGH 2021-02-18 6 Ob 12/21i Vgl TE OGH 2025-10-28 3 Ob 143/25p vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070053

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.