RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010587 Entscheidungsdatum23.09.2025 Geschäftszahl3Ob565/83; 1Ob19/93; 1Ob37/94; 7Ob2326/96a; 8Ob372/97g; 1Ob6/99k; 3Ob191/99f; 3Ob201/99a; 2Ob94/00p; 5Ob204/01p; 3Ob193/03h; 7Ob286/03i; 1Ob263/06t; 9Ob62/09x; 4Ob9/10t; 10Ob20/11f; 2Ob221/11f; 9Ob13/12w; 6Ob166/13z; 7Ob71/14p; 7Ob80/14m; 3Ob53/14m; 6Ob33/15v; 5Ob173/15z; 4Ob43/16a; 2Ob1/16k; 9Ob53/16h; 3Ob52/18w; 1Ob1/18f; 9Ob80/19h; 1Ob62/20d; 6Ob60/20x; 8Ob8/20i; 6Ob123/20m; 9Ob56/20f; 6Ob247/20x; 6Ob171/21x; 10Ob22/21i; 5Ob210/21z; 2Ob119/23y; 10Ob38/24x; 6Ob155/24y; 5Ob174/24k NormABGB §364 Abs2 A RechtssatzDas Untersagungsrecht besteht daher nur dann, wenn die auf den betroffenen Grund wirkenden Einflüsse einerseits das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und zugleich die ortsübliche Benutzung dieser Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse in beiden Belangen zu beachten. EntscheidungstexteTE OGH 1983-11-09 3 Ob 565/83 TE OGH 1993-11-17 1 Ob 19/93 Auch; Beisatz: Die Grenze zulässiger Einwirkung ist durch die Ortsüblichkeit der Störung einerseits und die ortsübliche Benützung des Grundstückes, welche durch den Eingriff nicht wesentlich beeinträchtigt werden darf, andererseits gegeben. (T1) Veröff: SZ 66/147 TE OGH 1994-11-23 1 Ob 37/94 Auch; nur: Das Untersagungsrecht besteht daher nur dann, wenn die auf den betroffenen Grund wirkenden Einflüsse die ortsübliche Benutzung dieser Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen. (T2) TE OGH 1996-12-18 7 Ob 2326/96a Vgl auch; Beisatz: Wesentlich sind neben dem Grad und der Dauer der Einwirkung sowie ihrer Störungseignung auch das Herkommen und das öffentliche Interesse. In Industrie- und Gewerbegebieten sind unvermeidliche Folgen der Nachbarschaft von Gewerbe- und Industriebetrieben hinzunehmen, was aber einen Schutz vor Immissionen nicht ausschließt. (T3) TE OGH 1997-11-26 8 Ob 372/97g Auch TE OGH 1999-12-21 1 Ob 6/99k Auch; Beisatz: Da diese beiden Kriterien kumulativ vorliegen müssen, sind selbst übermäßige Immissionen zu dulden, wenn sie die ortsübliche Nutzung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigen, aber auch dann, wenn sie das ortsübliche Maß nicht übersteigen, obwohl die ortsübliche Nutzung des Grundstücks durch sie wesentlich beeinträchtigt wird. (T4) Veröff: SZ 72/205 TE OGH 2000-05-24 3 Ob 191/99f Auch; Beisatz: Die Gewährung des Immissionsschutzes darf nicht überspannt werden. (T5) TE OGH 2000-04-26 3 Ob 201/99a Beis wie T4 TE OGH 2000-12-21 2 Ob 94/00p Vgl auch; Beis ähnlich T1; Beis ähnlich T4; Beisatz: Der Nachbar muss daher schleichende Veränderungen, gegen die er sich nicht rechtzeitig zur Wehr gesetzt hat, dulden; hier: Lärm von Heubelüftungsanlage, die schon länger als 30 Jahre in Betrieb war. (T6) TE OGH 2001-10-09 5 Ob 204/01p Auch TE OGH 2003-08-21 3 Ob 193/03h Auch; Beis wie T5 TE OGH 2004-01-14 7 Ob 286/03i Beis wie T4 TE OGH 2007-02-27 1 Ob 263/06t Auch; Beisatz: Eine in regelmäßigen Abständen bei starken Regenfällen erfolgende Überflutung von Räumlichkeiten, die deren ordnungsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigt oder gar eine Gefahr für die Substanz des Gebäudes darstellt, kann keinesfalls mehr als ortsüblich angesehen werden. (T7) TE OGH 2009-10-29 9 Ob 62/09x Auch; Beis wie T4 TE OGH 2010-02-23 4 Ob 9/10t TE OGH 2011-05-03 10 Ob 20/11f Auch TE OGH 2012-03-08 2 Ob 221/11f Auch; Vgl Beis wie T4 nur: Da diese beiden Kriterien kumulativ vorliegen müssen, sind selbst übermäßige Immissionen zu dulden, wenn sie die ortsübliche Nutzung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigen. (T8) TE OGH 2012-05-29 9 Ob 13/12w Auch; Beis wie T4 TE OGH 2013-09-30 6 Ob 166/13z Vgl auch TE OGH 2014-05-21 7 Ob 71/14p TE OGH 2014-05-21 7 Ob 80/14m Vgl auch; Beisatz: Der Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB setzt voraus, dass die Beeinträchtigung (Immission) sowohl ortsunüblich als auch unzumutbar ist. (T9)Vgl auch; Beisatz: Der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB setzt voraus, dass die Beeinträchtigung (Immission) sowohl ortsunüblich als auch unzumutbar ist. (T9) TE OGH 2014-06-25 3 Ob 53/14m Auch; Beisatz: Hier: Lärmbelästigung ausgehend von einem Harttennisplatz. (T10) TE OGH 2015-03-19 6 Ob 33/15v Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Froschquaken. (T11) TE OGH 2015-09-25 5 Ob 173/15z Auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Veröff: SZ 2015/103 TE OGH 2016-03-30 4 Ob 43/16a Beisatz: Lichtimmissionen aufgrund von durch eine Solaranlage reflektierten Sonnenlichts. (T12) TE OGH 2016-11-16 2 Ob 1/16k Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2016/118 TE OGH 2017-04-20 9 Ob 53/16h Auch; Beis wie T8 TE OGH 2018-04-25 3 Ob 52/18w Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T8 TE OGH 2018-05-29 1 Ob 1/18f Auch; Beis wie T12 TE OGH 2020-02-26 9 Ob 80/19h Vgl TE OGH 2020-04-28 1 Ob 62/20d Beis wie T4 TE OGH 2020-04-23 6 Ob 60/20x Beis wie T1; Beis wie T3 nur: Wesentlich sind neben dem Grad und der Dauer der Einwirkung sowie ihrer Störungseignung auch das Herkommen und das öffentliche Interesse. (T13) Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Lichtimmissionen durch eine Swimmingpoolbeleuchtung. (T14) TE OGH 2020-06-29 8 Ob 8/20i Beis wie T4 TE OGH 2020-11-25 6 Ob 123/20m Vgl; Beis wie T4; Beis wie T8 TE OGH 2020-11-25 9 Ob 56/20f Vgl; Beisatz: Hier: Betriebsgeräusche einer Luft-Wasser-Wärmepumpe. (T15) TE OGH 2021-02-18 6 Ob 247/20x Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2021-10-20 6 Ob 171/21x Beisatz: Hier: Geräuschimmissionen und Luftstrom aus Ausblasöffnungen einer Luftwärmepumpenanlage. (T16) TE OGH 2021-09-13 10 Ob 22/21i Beis wie T4; Beisatz: Hier: Kein Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung des Überhangs bei Schlehdornsträuchern. (T17) TE OGH 2021-12-16 5 Ob 210/21z Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T8 TE OGH 2023-06-27 2 Ob 119/23y Beisatz wie T4 TE OGH 2024-12-17 10 Ob 38/24x Beisatz wie T1; Beisatz wie T4 TE OGH 2025-08-13 6 Ob 155/24y vgl; Beisatz wie T8 Beisatz: Hier: Begehren auf Unterlassung von Rauchimmissionen für die Dauer konkreter Zeiträume. (T18) TE OGH 2025-09-23 5 Ob 174/24k Beisatz nur wie T8; Beisatz wie T18 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0010587
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.