RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083087 Entscheidungsdatum20.11.2025 Geschäftszahl5Ob33/82; 5Ob83/85; 5Ob170/86; 5Ob2423/96a; 5Ob73/97i; 5Ob177/00s; 5Ob30/00y; 5Ob255/04t; 5Ob175/06f; 5Ob49/09f; 5Ob224/09s; 5Ob12/10s; 5Ob199/11t; 5Ob48/12p; 5Ob129/14b; 5Ob54/15z; 5Ob55/15x; 5Ob42/18i; 5Ob14/20z; 5Ob96/25s; 5Ob160/25b NormWEG 1975 §19 Abs1 Z1 WEG 2002 §32 Abs2 WEG 2002 §32 Abs5 RechtssatzWenn die objektive Nutzungsmöglichkeit eines Personenaufzuges erheblich hinter der anderer Miteigentümer zurückbleibt, kann von der Mehrheit der Miteigentümer ein vom Anteilsverhältnis abweichender Verteilungsschlüssel vereinbart werden oder ein Miteigentümer kann die Entscheidung des Außerstreitrichters veranlassen. § 19 Abs 1 Z 1 WEG setzt nicht voraus, dass einzelne Miteigentümer von der Nutzung der Anlage gänzlich ausgeschlossen sind.Wenn die objektive Nutzungsmöglichkeit eines Personenaufzuges erheblich hinter der anderer Miteigentümer zurückbleibt, kann von der Mehrheit der Miteigentümer ein vom Anteilsverhältnis abweichender Verteilungsschlüssel vereinbart werden oder ein Miteigentümer kann die Entscheidung des Außerstreitrichters veranlassen. Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, WEG setzt nicht voraus, dass einzelne Miteigentümer von der Nutzung der Anlage gänzlich ausgeschlossen sind. EntscheidungstexteTE OGH 1983-11-15 5 Ob 33/82 Veröff: MietSlg 35644 TE OGH 1985-10-29 5 Ob 83/85 nur: § 19 Abs 1 Z 1 WEG setzt nicht voraus, dass einzelne Miteigentümer von der Nutzung der Anlage gänzlich ausgeschlossen sind. (T1); Beisatz: Eine erheblich verschiedene Nutzungsmöglichkeit wird in der Regel etwa dann anzunehmen sein, wenn die Anlage nur einem Teil der Wohnungseigentümer zum Erreichen der Wohnung, dem anderen Teil der Wohnungseigentümer hingegen bloß zum Erreichen von Gemeinschaftseinrichtungen dient (hier: beheizbare Privatstraße). (T2) Veröff: ImmZ 1986,82nur: Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, WEG setzt nicht voraus, dass einzelne Miteigentümer von der Nutzung der Anlage gänzlich ausgeschlossen sind. (T1); Beisatz: Eine erheblich verschiedene Nutzungsmöglichkeit wird in der Regel etwa dann anzunehmen sein, wenn die Anlage nur einem Teil der Wohnungseigentümer zum Erreichen der Wohnung, dem anderen Teil der Wohnungseigentümer hingegen bloß zum Erreichen von Gemeinschaftseinrichtungen dient (hier: beheizbare Privatstraße). (T2) Veröff: ImmZ 1986,82 TE OGH 1987-01-27 5 Ob 170/86 Auch; Veröff: MietSlg XXXIX/7 TE OGH 1997-04-08 5 Ob 2423/96a Vgl auch; Beisatz: Hier: Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit durch die bauliche Anordnung der Liftanlage sowie ledigliche Nutzung zur Erreichung des Kellers - Wasch- und Trockenraums; von Tragung der Liftkosten, daher zu 4/5 ausgenommen. (T3) TE OGH 1997-06-10 5 Ob 73/97i Vgl auch TE OGH 2000-07-13 5 Ob 177/00s nur: Wenn die objektive Nutzungsmöglichkeit eines Personenaufzuges erheblich hinter der anderer Miteigentümer zurückbleibt, kann ein Miteigentümer die Entscheidung des Außerstreitrichters veranlassen. (T4); Beisatz: Umso mehr dann, wenn einzelne Miteigentümer von der Nutzung einer Anlage gänzlich ausgeschlossen sind. (T5) TE OGH 2000-07-13 5 Ob 30/00y TE OGH 2005-05-10 5 Ob 255/04t nur T4 TE OGH 2006-12-14 5 Ob 175/06f Beisatz: Hier: Die objektive Nutzungsmöglichkeit des Liftes durch den Antragsteller, um zu seinen Tiefgaragenplätzen zu gelangen, rechtfertigt wegen der Besonderheiten der Wohnungseigentumsanlage eine Änderung des Aufteilungsschlüssels für die Liftkosten nicht. (T6) TE OGH 2009-09-01 5 Ob 49/09f Auch TE OGH 2010-02-11 5 Ob 224/09s Vgl aber; Beisatz: Bei Bestehen einer Vereinbarung nach § 32 Abs 2 WEG über einen von § 32 Abs 1 WEG abweichenden Aufteilungsschlüssel ist gemäß § 32 Abs 5 WEG zwingende gesetzliche Voraussetzung für eine gerichtliche Änderung des Aufteilungsschlüssels, dass sich seit einer solchen Vereinbarung eine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeiten ergeben hat. (T7)Vgl aber; Beisatz: Bei Bestehen einer Vereinbarung nach Paragraph 32, Absatz 2, WEG über einen von Paragraph 32, Absatz eins, WEG abweichenden Aufteilungsschlüssel ist gemäß Paragraph 32, Absatz 5, WEG zwingende gesetzliche Voraussetzung für eine gerichtliche Änderung des Aufteilungsschlüssels, dass sich seit einer solchen Vereinbarung eine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeiten ergeben hat. (T7) TE OGH 2010-07-15 5 Ob 12/10s Vgl; Beisatz: Für die Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels kommt es auf die objektive Nutzungsmöglichkeit und nicht auf die subjektive (tatsächliche) Nutzung an. (T8); Beisatz: Zwischen den Nutzungsmöglichkeiten jener Miteigentümer, die über real existierende Wohnungseigentumsobjekte verfügen, und jener, deren Objekte sich ‑ lange Zeit nach der Parifizierung und Wohnungseigentumsbegründung ‑ noch immer im Planungsstadium befinden, bestehen gravierende Unterschiede. Die Unbilligkeit einer Aufteilung der Liegenschaftsaufwendungen nach dem Anteilsschlüssel des § 32 Abs 1 WEG 2002 ist daher nicht von der Hand zu weisen. (T9); Bem: Siehe aber auch RS0126079. (T10); Veröff: SZ 2010/85Vgl; Beisatz: Für die Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels kommt es auf die objektive Nutzungsmöglichkeit und nicht auf die subjektive (tatsächliche) Nutzung an. (T8); Beisatz: Zwischen den Nutzungsmöglichkeiten jener Miteigentümer, die über real existierende Wohnungseigentumsobjekte verfügen, und jener, deren Objekte sich ‑ lange Zeit nach der Parifizierung und Wohnungseigentumsbegründung ‑ noch immer im Planungsstadium befinden, bestehen gravierende Unterschiede. Die Unbilligkeit einer Aufteilung der Liegenschaftsaufwendungen nach dem Anteilsschlüssel des Paragraph 32, Absatz eins, WEG 2002 ist daher nicht von der Hand zu weisen. (T9); Bem: Siehe aber auch RS0126079. (T10); Veröff: SZ 2010/85 TE OGH 2012-02-14 5 Ob 199/11t Vgl; nur T7; Beisatz: Hier: § 19 Abs 3 Z 1 WEG 1975 idF nach dem 3. WÄG. (T11)Vgl; nur T7; Beisatz: Hier: Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, WEG 1975 in der Fassung nach dem 3. WÄG. (T11) TE OGH 2012-10-02 5 Ob 48/12p Auch; Vgl Beis wie T5 TE OGH 2014-10-23 5 Ob 129/14b Auch; Beisatz: In aller Regel ist eine Reduzierung der anteilig mitzutragenden Liftkosten angezeigt, wenn der Aufzug im Wesentlichen nur zum Erreichen von Gemeinschaftsräumlichkeiten im Keller genutzt werden kann. In diesen Fällen wird der betreffende Wohnungseigentümer zumeist um 4/5 von der Tragung der Lisftkosten befreit. (T12) TE OGH 2015-05-19 5 Ob 54/15z Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2015-05-19 5 Ob 55/15x Auch TE OGH 2018-04-10 5 Ob 42/18i Auch TE OGH 2020-07-21 5 Ob 14/20z Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Für die anteilige Kostentragungspflicht ist eine objektive Möglichkeit den Aufzug auch im eigenen Interesse zu nutzen erforderlich. Allein der Umstand, dass es im Zuge der Reinigung des Stiegenhauses allenfalls auch zu einer Liftnutzung kommt, kann eine Verpflichtung zur Kostentragung nicht rechtfertigen. (T13) TE OGH 2025-08-05 5 Ob 96/25s vgl TE OGH 2025-11-20 5 Ob 160/25b vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0083087
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