RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083204 Entscheidungsdatum02.04.2025 Geschäftszahl5Ob65/83; 5Ob56/86; 5Ob182/08p; 5Ob107/09k; 5Ob75/12h; 5Ob176/14i; 5Ob146/24t NormWEG 1975 §19 Abs1 Z1 WEG 2002 §32 Abs6 RechtssatzMit den im § 19 Abs 1 Z 1 WEG bezeichneten "Anlagen" sind nur solche technischen Einrichtungen gemeint, deren unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit erkennbar ist, so dass wohl noch Gemeinschaftsgeräte wie Waschmaschinen und Bügelmaschinen, Solarien, Schwimmbäder darunter fallen mögen, nicht aber die gewöhnlich in jedem Haus vorhandenen Ausgestaltungen wie Wasserzufuhr, Rauchabzüge, Stiegenhausbeleuchtung und Abfallbehälter.Mit den im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, WEG bezeichneten "Anlagen" sind nur solche technischen Einrichtungen gemeint, deren unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit erkennbar ist, so dass wohl noch Gemeinschaftsgeräte wie Waschmaschinen und Bügelmaschinen, Solarien, Schwimmbäder darunter fallen mögen, nicht aber die gewöhnlich in jedem Haus vorhandenen Ausgestaltungen wie Wasserzufuhr, Rauchabzüge, Stiegenhausbeleuchtung und Abfallbehälter. EntscheidungstexteTE OGH 1983-11-15 5 Ob 65/83 Veröff: EvBl 1984/34 S 132 = ImmZ 1984,176 = MietSlg 35639 TE OGH 1986-05-27 5 Ob 56/86 Beisatz: Hier: Waschmaschine, Wäschetrockner. (T1) Veröff: ImmZ 1986,457 = MietSlg XXXVIII/20 TE OGH 2008-11-25 5 Ob 182/08p Ähnlich; Beisatz: Es ist naheliegend, den Mechanismus einer Stapelparkanlage (Parkwippe), jedenfalls in der hier feststehenden Gestalt, als „gesondert abzurechnende Anlage" im Sinn des § 32 Abs 6 WEG 2002 anzusehen, also als (nicht nur technische) Einrichtung, die sich erkennbar von jenem Liegenschaftszubehör unterscheidet, das allen Miteigentümern in gleicher Weise nützt oder zur Benützung freisteht. (T2)Ähnlich; Beisatz: Es ist naheliegend, den Mechanismus einer Stapelparkanlage (Parkwippe), jedenfalls in der hier feststehenden Gestalt, als „gesondert abzurechnende Anlage" im Sinn des Paragraph 32, Absatz 6, WEG 2002 anzusehen, also als (nicht nur technische) Einrichtung, die sich erkennbar von jenem Liegenschaftszubehör unterscheidet, das allen Miteigentümern in gleicher Weise nützt oder zur Benützung freisteht. (T2) TE OGH 2009-07-07 5 Ob 107/09k Vgl; Beisatz: Unter einer „gesondert abzurechnenden Anlage" im Sinn des § 32 Abs 6 WEG 2002 sind (nur) Gemeinschaftseinrichtungen zu verstehen, nicht aber Wohnungseigentumsobjekte, die sich im alleinigen Nutzungs- und Verfügungsrecht eines Miteigentümers befinden (§ 2 Z 1 WEG 2002). (T3)Vgl; Beisatz: Unter einer „gesondert abzurechnenden Anlage" im Sinn des Paragraph 32, Absatz 6, WEG 2002 sind (nur) Gemeinschaftseinrichtungen zu verstehen, nicht aber Wohnungseigentumsobjekte, die sich im alleinigen Nutzungs- und Verfügungsrecht eines Miteigentümers befinden (Paragraph 2, Ziffer eins, WEG 2002). (T3) TE OGH 2012-05-16 5 Ob 75/12h Beisatz: Nicht hingegen ein Garagenbau, an dessen Stellplätzen für Wohnungseigentümer Zubehörwohnungseigentum begründet ist. (T4) TE OGH 2014-10-23 5 Ob 176/14i Auch; Einzeln bezeichnete Teile einer Heizanlage sind keine Anlage, für die aus Gründen der Kostenverteilungsgerechtigkeit eine eigene Abrechnungseinheit festgesetzt werden kann. (T5) TE OGH 2025-04-02 5 Ob 146/24t vgl; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0083204
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