← Österreich

3Ob160/83

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.11.1983 Geschäftszahl3Ob160/83; 7Ob503/84; 4Ob345/84; 8Ob572/84; 1Ob19/84; 1Ob1002/84; 4Ob378/84; 7Ob681/84; 3Ob110/84; 3Ob119/84 (3Ob120/84); 6Ob504/85; 3

§ 528

Abs 1 ZPO ist der Revisionsrekurs vielmehr immer unzulässig, und zwar unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes. Durch das Klammerzitat wird nur die in der bezogenen Bestimmung eingebaute Definition des Begriffes der bestätigenden Entscheidung übernommen, also klargestellt, daß auch im Rekursverfahren vom Grundsatz des Judikat 56 neu abgegangen wurde.Der dem Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO angefügte Klammerausdruck "§ 502 Absatz 3, bedeutet nicht, daß der Revisionsrekurs gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz dann zulässig wäre wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert sechzigtausend Schilling übersteigt.

Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist der Revisionsrekurs vielmehr immer unzulässig, und zwar unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes. Durch das Klammerzitat wird nur die in der bezogenen Bestimmung eingebaute Definition des Begriffes der bestätigenden Entscheidung übernommen, also klargestellt, daß auch im Rekursverfahren vom Grundsatz des Judikat 56 neu abgegangen wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1983/11/16 3 Ob 160/83 Veröff: EvBl 1984/29 S 93 = SZ 56/165 TE OGH 1984/01/26 7 Ob 503/84 TE OGH 1984/06/26 4 Ob 345/84 Auch; nur:

§ 528

Abs 1 ZPO ist der Revisionsrekurs vielmehr immer unzulässig, und zwar unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes. Durch das Klammerzitat wird nur die in der bezogenen Bestimmung eingebaute Definition des Begriffes der bestätigenden Entscheidung übernommen, also klargestellt, daß auch im Rekursverfahren vom Grundsatz des Judikat 56 neu abgegangen wurde. (T1) Auch; nur:

Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist der Revisionsrekurs vielmehr immer unzulässig, und zwar unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes. Durch das Klammerzitat wird nur die in der bezogenen Bestimmung eingebaute Definition des Begriffes der bestätigenden Entscheidung übernommen, also klargestellt, daß auch im Rekursverfahren vom Grundsatz des Judikat 56 neu abgegangen wurde. (T1) TE OGH 1984/07/04 8 Ob 572/84 nur:

§ 528

Abs 1 ZPO ist der Revisionsrekurs immer unzulässig, und zwar unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes. (T2) nur:

Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist der Revisionsrekurs immer unzulässig, und zwar unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes. (T2) TE OGH 1984/08/31 1 Ob 19/84 nur: Der dem § 528 Abs 1 Z 1 ZPO angefügte Klammerausdruck "§ 502 Abs 3" bedeutet nicht, daß der Revisionsrekurs gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz dann zulässig wäre wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert sechzigtausend Schilling übersteigt. (T3) nur: Der dem Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO angefügte Klammerausdruck "§ 502 Absatz 3, bedeutet nicht, daß der Revisionsrekurs gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz dann zulässig wäre wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert sechzigtausend Schilling übersteigt. (T3) TE OGH 1984/10/08 1 Ob 1002/84 nur T2 TE OGH 1984/11/13 4 Ob 378/84 nur T1; Veröff: ÖBl 1985,41 = GRURInt 1985,768 TE OGH 1984/11/29 7 Ob 681/84 nur T2 TE OGH 1984/12/12 3 Ob 110/84 Auch; nur T1 TE OGH 1985/01/09 3 Ob 119/84 Auch TE OGH 1985/01/17 6 Ob 504/85 Auch; nur T2; Beisatz: Das gilt auch für den außerordentlichen Revisionsrekurs. (T4) TE OGH 1985/06/12 3 Ob 54/85 nur T1 TE OGH 1985/12/04 3 Ob 126/85 Auch; Beisatz: Es besteht nicht der geringste Anlaß, die Rechtsprechung zum Rechtsmittelausschluß nach § 528 Abs 1 Z 1 ZPO idF BGBl 1983/135 zu überdenken, weil das Gesetz in der erwähnten Bestimmung ganz klar zum Ausdruck bringt, daß der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz insoweit keiner weiteren Anfechtung unterliegt, als der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt wurde. Keinesfalls kann das Klammerzitat dahin verstanden werden, daß der Rekurs gegen die bestätigende Entscheidung dann zulässig wäre, wenn der davon betroffene Streitgegenstand sechzigtausend Schilling übersteigt. (T5) Auch; Beisatz: Es besteht nicht der geringste Anlaß, die Rechtsprechung zum Rechtsmittelausschluß nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in der Fassung BGBl 1983/135 zu überdenken, weil das Gesetz in der erwähnten Bestimmung ganz klar zum Ausdruck bringt, daß der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz insoweit keiner weiteren Anfechtung unterliegt, als der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt wurde. Keinesfalls kann das Klammerzitat dahin verstanden werden, daß der Rekurs gegen die bestätigende Entscheidung dann zulässig wäre, wenn der davon betroffene Streitgegenstand sechzigtausend Schilling übersteigt. (T5) TE OGH 1986/04/02 3 Ob 8/86 TE OGH 1986/05/13 14 Ob 73/86 Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Arbeitsgerichtliches Provisorialverfahren. (T6) TE OGH 1986/06/25 1 Ob 570/86 nur T2 TE OGH 1986/07/02 3 Ob 66/86 TE OGH 1986/07/09 3 Ob 70/86 Vgl auch TE OGH 1986/07/03 8 Ob 596/86 TE OGH 1986/10/15 3 Ob 95/86 nur T2 TE OGH 1986/10/09 8 Ob 580/86 nur T2 TE OGH 1987/01/28 3 Ob 128/86 nur T1 TE OGH 1987/03/04 3 Ob 26/87 Auch; nur T2 TE OGH 1987/02/26 6 Ob 527/87 nur T2 TE OGH 1987/03/10 4 Ob 329/87 nur T1 TE OGH 1987/03/04 3 Ob 9/87 nur T2; Beisatz: Die Voraussetzungen des § 528 Abs 2 ZPO ("in allen anderen Fällen ...") spielen hier keine Rolle. (T7) nur T2; Beisatz: Die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO ("in allen anderen Fällen ...") spielen hier keine Rolle. (T7) TE OGH 1987/03/24 4 Ob 330/87 nur T2 TE OGH 1987/04/16 7 Ob 562/87 TE OGH 1987/06/25 7 Ob 634/87 nur T2 TE OGH 1987/05/26 2 Ob 30/87 nur T3; Beisatz: Ein außerordentlicher Rekurs erscheint gemäß § 528 Abs 2 ZPO nur in den in Abs 1 leg cit nicht aufgezählten Fällen und unter den im einzelnen aufgestellten weiteren Voraussetzungen zulässig. (T8) nur T3; Beisatz: Ein außerordentlicher Rekurs erscheint gemäß Paragraph 528, Absatz 2, ZPO nur in den in Absatz eins, leg cit nicht aufgezählten Fällen und unter den im einzelnen aufgestellten weiteren Voraussetzungen zulässig. (T8) TE OGH 1987/06/17 3 Ob 40/87 TE OGH 1987/10/07 3 Ob 79/87 nur T3; nur T2 TE OGH 1987/10/20 4 Ob 373/87 nur T1 TE OGH 1988/03/15 4 Ob 526/88 TE OGH 1988/05/30 6 Ob 672/87 TE OGH 1988/05/31 4 Ob 559/88 TE OGH 1988/06/14 4 Ob 564/88 Beisatz: Die Zurückweisung des unzulässigen Rekurses enthält auch die des darin gestellten Kostenantrages. (T9) TE OGH 1988/09/27 4 Ob 584/88 nur T2 TE OGH 1988/10/11 4 Ob 88/88 nur T2 TE OGH 1988/10/05 3 Ob 62/88 nur T3; nur T2; Veröff: RZ 1990/23 S 71 TE OGH 1988/11/16 3 Ob 167/88 nur T3; nur T2 TE OGH 1989/02/23 8 Ob 517/89 nur T2; Beisatz: Hier: Bestätigung eines Beschlusses über die Berichtigung der Parteienbezeichnung. (T10) TE OGH 1989/03/14 4 Ob 10/89 nur T1 TE OGH 1989/03/15 3 Ob 25/89 nur T2 TE OGH 1989/08/31 6 Ob 661/89 TE OGH 1990/02/27 4 Ob 25/90 TE OGH 1990/02/27 4 Ob 31/90 nur T3 RechtssatznummerRS0044085

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.