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{'item': '7Ob64/83; 7Ob34/85; 7Ob4/88; 7Ob33/88; 7Ob11/92; 7Ob1043/93; 7Ob23/94; 1Ob20/94; 7Ob2083/96s; 7Ob165/02v; 7Ob12/04x; 7Ob301/06z; 7Ob22/07x;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0030331 Entscheidungsdatum21.01.2026 Geschäftszahl7Ob64/83; 7Ob34/85; 7Ob4/88; 7Ob33/88; 7Ob11/92; 7Ob1043/93; 7Ob23/94; 1Ob20/94; 7Ob2083/96s; 7Ob165/02v; 7Ob12/04x; 7Ob301/06z; 7Ob22/07x; 7Ob89/07z; 7Ob215/07d; 7Ob20/08d; 7Ob207/09f; 7Ob17/11t; 7Ob9/14w; 2Ob143/13p; 7Ob93/16a; 7Ob60/18a; 7Ob120/18z; 7Ob93/19f; 7Ob106/20v; 2Ob170/20v; 7Ob142/22s; 7Ob179/22g; 7Ob204/22h; 7Ob127/23m; 7Ob170/24m; 7Ob86/25k; 7Ob161/25i; 7Ob208/25a NormABGB §1324 ABS 1995 allg VersVG §61 Eigenheimversicherung Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung Art2 VersVG §6 Abs3 RechtssatzBeim Grad der Fahrlässigkeit ist auf den Einzelfall abzustellen: Als brauchbare Anhaltspunkte, von denen die Beurteilung im Einzelnen abhängen kann, kommen die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanspannung führen sollte, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse des Handelnden an seiner Vorgangsweise und schließlich die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden in Betracht. In diesem Sinn ist für das Versicherungsvertragsrecht anerkannt, dass grobe Fahrlässigkeit gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen. EntscheidungstexteTE OGH 1983-11-17 7 Ob 64/83 Veröff: SZ 56/166 = VersR 1984,48 TE OGH 1985-11-07 7 Ob 34/85 Beisatz: Die Außerachtlassung allgemein gültiger Sicherheitsregeln ist grob fahrlässig, wenn die Kenntnis dieser Regeln nach dem Grad ihrer Verbreitung allgemein vorausgesetzt werden muss. Auch die besondere Gefahrenträchtigkeit des Handelns fällt ins Gewicht (Hier: funkensprühende Schneidearbeit). (T1) TE OGH 1988-02-25 7 Ob 4/88 Auch; Veröff: VersRdSch 1988,329 = VersR 1989,425 TE OGH 1988-10-20 7 Ob 33/88 Beisatz: Hier: Unkontrolliertes Heizen einer nur provisorischen, mit schweren Mängeln behafteten Feuerungsanlage in einem offenen Objekt mit guten Zugverhältnissen bei gleichzeitiger Lagerung des Brennstoffes im Nahbereich der Beschickungsöffnung. (T2) Veröff: VersRdSch 1989,357 TE OGH 1992-07-09 7 Ob 11/92 Beisatz: Im Sinne dieses Verständnisses der groben Fahrlässigkeit werden auch die Gefährlichkeit der Situation (Abstellen eines ungesicherten Fahrzeuges auf unbewachtem Parkplatz durch längere Zeit) und der Wert des Fahrzeuges als Beurteilungskriterien berücksichtigt. (T3) Veröff: VersRdSch 1993,105 = VersR 1993,1383 TE OGH 1994-02-02 7 Ob 1043/93 Auch; Beisatz: Nichtinanspruchnahme des bewachten Parkplatzes hinter dem Hotel und die Verwendung eines unbewachten Parkplatzes in Neapel als Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nach § 61 VersVG zur Last zu legen. (T4)Auch; Beisatz: Nichtinanspruchnahme des bewachten Parkplatzes hinter dem Hotel und die Verwendung eines unbewachten Parkplatzes in Neapel als Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nach Paragraph 61, VersVG zur Last zu legen. (T4) Veröff: VersRdSch 1994,315 TE OGH 1994-10-19 7 Ob 23/94 TE OGH 1995-10-17 1 Ob 20/94 Auch; nur: In diesem Sinn ist anerkannt, dass grobe Fahrlässigkeit gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden. (T5) Veröff: SZ 68/189 TE OGH 1996-11-20 7 Ob 2083/96s nur: In diesem Sinn ist für das Versicherungsvertragsrecht anerkannt, dass grobe Fahrlässigkeit gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen. (T6) TE OGH 2002-08-07 7 Ob 165/02v Auch TE OGH 2004-02-13 7 Ob 12/04x TE OGH 2007-01-17 7 Ob 301/06z Auch; Beisatz: Das (regelmäßige!) Entsorgen von Aschenbecherinhalten samt sonstigen Abfällen im Gastronomiebetrieb in einen im Schankbereich stehenden und mit einem Plastikmüllsack ausgekleideten Plastikmistkübel ohne Deckel ist grob fahrlässig. (T7) Beisatz: Hier: § 61 VersVG in Verbindung mit Art 12 Abs 1 ABS

  1. (T8)Beisatz: Hier: Paragraph 61, VersVG in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, ABS
  2. (T8) TE OGH 2007-02-14 7 Ob 22/07x Auch; Beisatz: Hier: Unterbrechung der versicherten Rückreise, um mit einem Schmuckkoffer einen Copyshop aufzusuchen (§ 8 AÖTB 2001). (T9)Auch; Beisatz: Hier: Unterbrechung der versicherten Rückreise, um mit einem Schmuckkoffer einen Copyshop aufzusuchen (Paragraph 8, AÖTB 2001). (T9) TE OGH 2007-07-04 7 Ob 89/07z nur T6; Beisatz: Hier: Die Obliegenheit nach § 17 VF 50112:03, den Versicherungsfall innerhalb einer Woche anzuzeigen, entsteht nach den Bedingungen erst ab Bekanntwerden des Versicherungsfalles. Eine geringfügige Überschreitung der Meldefrist stellt im Einzelfall keine grobe Fahrlässigkeit dar. (T10)nur T6; Beisatz: Hier: Die Obliegenheit nach Paragraph 17, VF 50112:03, den Versicherungsfall innerhalb einer Woche anzuzeigen, entsteht nach den Bedingungen erst ab Bekanntwerden des Versicherungsfalles. Eine geringfügige Überschreitung der Meldefrist stellt im Einzelfall keine grobe Fahrlässigkeit dar. (T10) TE OGH 2007-11-16 7 Ob 215/07d Auch; Beisatz: Es würde die Pflicht des Versicherungsnehmers, das Haus zu beaufsichtigen, überspannen, wollte man von ihm - ohne jede Anhaltspunkte, dass die Heizung ausfallen könnte - alle zwei Tage eine Kontrolle der Heizung verlangen. (T11) Beisatz: Hier: Art 8 ABEV (Wasserschaden nach Frost). (T12)Beisatz: Hier: Artikel 8, ABEV (Wasserschaden nach Frost). (T12) TE OGH 2008-02-07 7 Ob 20/08d nur T6; Beisatz: Wann und unter welchen Umständen das Entzünden von Kerzen auf einem Christbaum als grob fahrlässig anzusehen ist, hängt von den konkreten, speziellen Gegebenheiten des Einzelfalls ab und lässt sich daher nicht generell, sondern nur einzelfallbezogen beantworten. (T13) TE OGH 2009-10-28 7 Ob 207/09f TE OGH 2011-02-16 7 Ob 17/11t Beisatz: Hier: Zu § 61 VersVG; Einbruch in einen PKW wegen sichtbar angebrachtem Navigationsgerät. (T14)Beisatz: Hier: Zu Paragraph 61, VersVG; Einbruch in einen PKW wegen sichtbar angebrachtem Navigationsgerät. (T14) TE OGH 2014-01-29 7 Ob 9/14w Auch; nur: Als brauchbare Anhaltspunkte von denen die Beurteilung im Einzelnen abhängen kann, kommen die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanpassung führen sollte, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse des Handelnden an seiner Vorgangsweise und schließlich die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden in Betracht. (T15) Beisatz: Hier: Art 6.2 AWB. (T16)Beisatz: Hier: Artikel 6 Punkt 2, AWB. (T16) TE OGH 2014-02-13 2 Ob 143/13p Auch; nur: Beim Grad der Fahrlässigkeit ist auf den Einzelfall abzustellen. (T17) Beisatz: Hier: Vorsätzliche Begehung (Misshandlung) unter fahrlässig in Kauf genommenen Folgen (Körperverletzung) (§83 Abs 2 StGB) reicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit iSd § 332 ASVG nicht aus. (T18)Beisatz: Hier: Vorsätzliche Begehung (Misshandlung) unter fahrlässig in Kauf genommenen Folgen (Körperverletzung) (§83 Absatz 2, StGB) reicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit iSd Paragraph 332, ASVG nicht aus. (T18) TE OGH 2016-05-25 7 Ob 93/16a TE OGH 2018-04-20 7 Ob 60/18a TE OGH 2018-07-04 7 Ob 120/18z TE OGH 2019-09-18 7 Ob 93/19f nur T5; Beisatz: Hier: Verwahrung von Schlüsseln in einem Wertschutzschrank in einem in unmittelbarer Nähe daneben stehenden Rollcontainer (AHB 2007). (T19) TE OGH 2020-10-21 7 Ob 106/20v Vgl; Beisatz: Hier: Schweißarbeiten an einer Fahrzeugkarosserie. (T20) TE OGH 2021-10-21 2 Ob 170/20v nur T15; Beisatz: Anwärmen eines PKW‑Motors mittels zwischen Motorhaube und Rahmen eingeklemmten Heizlüfters. (T21) TE OGH 2022-11-23 7 Ob 142/22s Beis wie T6; Beisatz: Hier: Abstellen eines KFZ auf einem Abstellplatz mit 3% bis 6% Gefälle, welches in der Folge mangels ordnungsgemäßem Einlegen des ersten Ganges oder Aktivierung der Parkbremse in den angrenzenden Fischteich rollt (AKKB 2016). (T22) TE OGH 2022-11-23 7 Ob 179/22g Vgl; Beisatz: Hier: Keine grobe Fahrlässigkeit des VN bei fehlenden Vorhangschlössern an Schubriegeln einer Schaufenstertür nach Reparaturarbeiten durch einen Fachbetrieb. (T23) TE OGH 2023-02-21 7 Ob 204/22h Beisatz wie T6: Hier: mangelnde Veranlassung der Reinigung bzw mangelnde Kontrolle der dem Mieter überbundenen Pflicht über 10 Monate ab Versicherungsvertragsabschluss stellt mangels Verdachtsmomente gegen die Verlässlichkeit des Mieters kein grob fahrlässiges Verhalten dar (T24) TE OGH 2023-09-27 7 Ob 127/23m nur T6 Beisatz: Hier: Abrollen eines Kfz mit "Hill-Holdsystem" auf abschüssigem Gelände ohne Betätigung der Handbremse oder Einlegen eines Gangs - grobe Fahrlässigkeit bejaht. (T25) TE OGH 2024-10-23 7 Ob 170/24m TE OGH 2025-09-25 7 Ob 86/25k nur T6; nur T15 TE OGH 2025-10-22 7 Ob 161/25i nur: Beim Grad der Fahrlässigkeit ist auf den Einzelfall abzustellen: Als brauchbare Anhaltspunkte, von denen die Beurteilung im Einzelnen abhängen kann, kommen die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanspannung führen sollte, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse des Handelnden an seiner Vorgangsweise und schließlich die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden in Betracht. (T26) TE OGH 2026-01-21 7 Ob 208/25a vgl; Beisatz wie T6 Beisatz: Hier: Einwinterung eines Fahrzeugs in einer Garage mit mehreren hundert Parkplätzen. Fahrzeug zwar mit Plane überdeckt, aber nicht versperrt, Schlüssel irrtümlich von außen einsehbar im Fahrzeug zurückgelassen. Grobe Fahrlässigkeit vertretbar. (T27) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0030331

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.