RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0008377 Entscheidungsdatum19.11.2024 Geschäftszahl7Ob731/83; 6Ob694/87; 6Ob99/99y; 1Ob255/99b; 7Ob142/00h; 6Ob22/08s; 6Ob196/09f; 1Ob108/10d; 8Ob69/14a; 2Ob168/24f NormAußStrG §178 AußStrG 2005 §182 Abs3 ZPO §226 IIA3 ZPO §226 IIB13 ZPO §228 B4 RechtssatzKann die Amtsbestätigung gemäß § 178 AußStrG gegen den Willen des Erben nicht erteilt werden, so kann der Legatar bei Fälligkeit des Legats unmittelbar Leistungsklage erheben, es wird aber auch die Erhebung eines Feststellungsbegehrens als zulässig angesehen: Auch die Klage auf Abgabe einer Willenserklärung, nämlich auf Zustimmung zur Ausstellung der Amtsbestätigung ist zulässig.Kann die Amtsbestätigung gemäß Paragraph 178, AußStrG gegen den Willen des Erben nicht erteilt werden, so kann der Legatar bei Fälligkeit des Legats unmittelbar Leistungsklage erheben, es wird aber auch die Erhebung eines Feststellungsbegehrens als zulässig angesehen: Auch die Klage auf Abgabe einer Willenserklärung, nämlich auf Zustimmung zur Ausstellung der Amtsbestätigung ist zulässig. EntscheidungstexteTE OGH 1983-11-17 7 Ob 731/83 TE OGH 1987-11-12 6 Ob 694/87 nur: Auch die Klage auf Abgabe einer Willenserklärung, nämlich auf Zustimmung zur Ausstellung der Amtsbestätigung ist zulässig. (T1) Veröff: SZ 60/241 TE OGH 1999-05-20 6 Ob 99/99y Auch TE OGH 2000-01-14 1 Ob 255/99b Auch TE OGH 2000-12-20 7 Ob 142/00h nur: Die Amtsbestätigung gemäß § 178 AußStrG kann gegen den Willen des Erben nicht erteilt werden. (T2); Beisatz: Der Erbschaftskäufer muss grundsätzlich Dispositionen des Veräußerers über das Erbrecht gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht nur für die im Verlassenschaftsverfahren gesetzten Erklärungen oder bereits geschlossene Erbteilungsübereinkommen, sondern auch für sonstige Verfügungen des Erben (hier: in Bezug auf ein Vermächtnis). (T3)nur: Die Amtsbestätigung gemäß Paragraph 178, AußStrG kann gegen den Willen des Erben nicht erteilt werden. (T2); Beisatz: Der Erbschaftskäufer muss grundsätzlich Dispositionen des Veräußerers über das Erbrecht gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht nur für die im Verlassenschaftsverfahren gesetzten Erklärungen oder bereits geschlossene Erbteilungsübereinkommen, sondern auch für sonstige Verfügungen des Erben (hier: in Bezug auf ein Vermächtnis). (T3) TE OGH 2008-02-21 6 Ob 22/08s Vgl; nur T1; Beisatz: Vgl nunmehr die ausdrückliche Regelung des § 182 Abs 3 AußStrG. (T4)Vgl; nur T1; Beisatz: Vgl nunmehr die ausdrückliche Regelung des Paragraph 182, Absatz 3, AußStrG. (T4) TE OGH 2009-10-16 6 Ob 196/09f Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Ihr Zweck besteht offensichtlich darin, dass nur unstrittige Vermächtnisse ins Grundbuch bzw ins Firmenbuch eingetragen werden sollen. (T5); Beisatz: Gerade dies wäre aber bei einem Vermächtnis nicht der Fall, welches (angeblich) durch ein Nachvermächtnis eingeschränkt ist, das der Hauptlegatar jedoch nicht akzeptieren will. Ein solcher Streit ist vor dem Prozessgericht auszufechten. (T6) TE OGH 2010-12-15 1 Ob 108/10d nur T2; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2014-10-30 8 Ob 69/14a Teilweise abweichend; Beis wie T4; Beisatz: Nach der nunmehrigen, durch das AußStrG 2005 geprägten Rechtslage entspricht der Bestätigungsbeschluss nach § 182 Abs 3 AußStrG (unter anderem) der für den Vermächtnisnehmer vorgesehen gewesenen Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG 1854. (T7)Teilweise abweichend; Beis wie T4; Beisatz: Nach der nunmehrigen, durch das AußStrG 2005 geprägten Rechtslage entspricht der Bestätigungsbeschluss nach Paragraph 182, Absatz 3, AußStrG (unter anderem) der für den Vermächtnisnehmer vorgesehen gewesenen Amtsbestätigung nach Paragraph 178, AußStrG 1854. (T7) Beisatz: Anders als die nach § 178 AußStrG 1854 vorgesehene Amtsbestätigung verlangt der Bestätigungsbeschluss nach dem hier anzuwendenen § 182 Abs 3 AußStrG 2005 die Zustimmung aller Erben. Fehlt diese Zustimmung, so muss der Berechtigte die Erben auf Zustimmung zur Einverleibung des Eigentumsrechts klagen. Damit genügt aber das nach der früheren Rechtslage als ausreichend erachtete Klagebegehren auf Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung nach der neuen Rechtslage nicht mehr. Die Argumente für die Zulassung des Feststellungsbegehrens trotz der Möglichkeit der Erhebung eines Leistungsbegehrens sind daher weggefallen. (T8)Beisatz: Anders als die nach Paragraph 178, AußStrG 1854 vorgesehene Amtsbestätigung verlangt der Bestätigungsbeschluss nach dem hier anzuwendenen Paragraph 182, Absatz 3, AußStrG 2005 die Zustimmung aller Erben. Fehlt diese Zustimmung, so muss der Berechtigte die Erben auf Zustimmung zur Einverleibung des Eigentumsrechts klagen. Damit genügt aber das nach der früheren Rechtslage als ausreichend erachtete Klagebegehren auf Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung nach der neuen Rechtslage nicht mehr. Die Argumente für die Zulassung des Feststellungsbegehrens trotz der Möglichkeit der Erhebung eines Leistungsbegehrens sind daher weggefallen. (T8) TE OGH 2024-11-19 2 Ob 168/24f vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008377
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