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8Ob218/83 (8Ob219/83)

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.11.1983 Geschäftszahl8Ob218/83 (8Ob219/83); 1Ob687/83 NormZPO §415;

ZPO §416 Abs2;

ZPO §500 Abs2 Abs4 IIa IIIa IV;ZPO §500 Abs2 Abs4 römisch zwei a römisch drei a römisch vier;

ZPO §502 Abs2 Abs3 Abs4 Abs5 HIV2;

RechtssatzBei einem nach § 415 ZPO vorbehaltenen Urteil des Berufungsgerichtes kommt es für die Beurteilung der Frage, ob bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision von der Rechtslage vor oder nach dem Inkrafttreten der ZVN 1983 auszugehen ist, auf den Tag an, an dem die Entscheidung tatsächlich gefällt wurde. Das einem vorbehaltenen Urteil beigesetzte Datum ist, wenn es den Tag der Beschlußfassung im Senat richtig bezeichnet, auch das der Fällung des Urteiles im Sinne des Art XVII § 2 Abs 1 Z 8 der ZVN 1983.Bei einem nach Paragraph 415, ZPO vorbehaltenen Urteil des Berufungsgerichtes kommt es für die Beurteilung der Frage, ob bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision von der Rechtslage vor oder nach dem Inkrafttreten der ZVN 1983 auszugehen ist, auf den Tag an, an dem die Entscheidung tatsächlich gefällt wurde. Das einem vorbehaltenen Urteil beigesetzte Datum ist, wenn es den Tag der Beschlußfassung im Senat richtig bezeichnet, auch das der Fällung des Urteiles im Sinne des Artikel römisch siebzehn, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, der ZVN 1983.

EntscheidungstexteTE OGH 1983/11/24 8 Ob 218/83 TE OGH 1984/02/22 1 Ob 687/83 Vgl; Beisatz: Hier: Aufhebungsbeschluß mit Rechtskraftvorbehalt nach § 519 Abs 2 ZPO. (T1) Vgl; Beisatz: Hier: Aufhebungsbeschluß mit Rechtskraftvorbehalt nach Paragraph 519, Absatz 2, ZPO. (T1) RechtssatznummerRS0041546

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.