RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020636 Entscheidungsdatum09.09.2025 Geschäftszahl7Ob740/83; 2Ob656/85; 2Ob517/86; 1Ob152/02p; 3Ob286/05p; 4Ob3/19y; 9Ob79/22s; 1Ob90/25d NormABGB §1111 A RechtssatzDer Schadenersatzanspruch nach § 1111 ABGB ist in erster Linie ein Anspruch auf Naturalrestitution; der Bestandgeber kann jedoch Geldersatz dann verlangen, wenn der Bestandnehmer sich zur Naturalrestitution nicht bereit erklärt und die Schadenersatzforderung dem Grund nach bestreitet. Dieser Geldersatzanspruch ist grundsätzlich teilbar. Solange die Mehrheit der Eigentümer ihre Absicht, den Naturalersatzanspruch in einen Geldersatzanspruch umzuwandeln, nicht kundgetan hat, kann die Minderheit Geldersatz nicht verlangen. Hat jedoch die Mehrheit grundsätzlich der Umwandlung des Naturalersatzanspruches in einen Geldersatzanspruch zugestimmt, so besteht gegen die Geltendmachung der entsprechenden Anteile durch die Minderheit kein Hindernis.Der Schadenersatzanspruch nach Paragraph 1111, ABGB ist in erster Linie ein Anspruch auf Naturalrestitution; der Bestandgeber kann jedoch Geldersatz dann verlangen, wenn der Bestandnehmer sich zur Naturalrestitution nicht bereit erklärt und die Schadenersatzforderung dem Grund nach bestreitet. Dieser Geldersatzanspruch ist grundsätzlich teilbar. Solange die Mehrheit der Eigentümer ihre Absicht, den Naturalersatzanspruch in einen Geldersatzanspruch umzuwandeln, nicht kundgetan hat, kann die Minderheit Geldersatz nicht verlangen. Hat jedoch die Mehrheit grundsätzlich der Umwandlung des Naturalersatzanspruches in einen Geldersatzanspruch zugestimmt, so besteht gegen die Geltendmachung der entsprechenden Anteile durch die Minderheit kein Hindernis. EntscheidungstexteTE OGH 1983-11-29 7 Ob 740/83 TE OGH 1985-11-26 2 Ob 656/85 TE OGH 1986-03-04 2 Ob 517/86 nur: Der Schadenersatzanspruch nach § 1111 ABGB ist in erster Linie ein Anspruch auf Naturalrestitution; der Bestandgeber kann jedoch Geldersatz dann verlangen, wenn der Bestandnehmer sich zur Naturalrestitution nicht bereit erklärt und die Schadenersatzforderung dem Grund nach bestreitet. (T1)nur: Der Schadenersatzanspruch nach Paragraph 1111, ABGB ist in erster Linie ein Anspruch auf Naturalrestitution; der Bestandgeber kann jedoch Geldersatz dann verlangen, wenn der Bestandnehmer sich zur Naturalrestitution nicht bereit erklärt und die Schadenersatzforderung dem Grund nach bestreitet. (T1) TE OGH 2003-04-29 1 Ob 152/02p nur: Der Schadenersatzanspruch nach § 1111 ABGB ist in erster Linie ein Anspruch auf Naturalrestitution. (T2)nur: Der Schadenersatzanspruch nach Paragraph 1111, ABGB ist in erster Linie ein Anspruch auf Naturalrestitution. (T2) Beisatz: Der Bestandgeber kann vor der Rückstellung die Reparatur der Bestandsache nur dann verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Eine Schadenminderungspflicht könnte grundsätzlich erst nach Rückstellung des Bestandgegenstands relevant werden. (T3) Veröff: SZ 2003/49 TE OGH 2006-02-15 3 Ob 286/05p nur T2; Beisatz: Nach Rückstellung des Bestandobjekts kann aber stets Geldersatz begehrt werden. (T4) TE OGH 2019-02-26 4 Ob 3/19y Beis wie T4; Beisatz: Der Anspruch kann subjektiv-konkret oder (jedenfalls bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Wiederherstellung) objektiv-abstrakt berechnet werden. (T5) Beisatz: Bei objektiv-abstrakter Berechnung kommt es auf Verlust an gemeinem Wert des gesamten Bestandobjekts an. (T6) TE OGH 2022-11-17 9 Ob 79/22s Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2025-09-09 1 Ob 90/25d nur T2; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020636
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.