RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0064528 Entscheidungsdatum16.10.2025 Geschäftszahl7Ob744/83; 2Ob602/84; 3Ob577/85; 8Ob528/85; 6Ob701/86; 7Ob526/89; 7Ob662/89; 8Ob624/88; 8Ob516/91; 8Ob87/02f; 10Ob90/04i; 4Ob93/06i; 1Ob134/07y; 3Ob99/10w; 8Ob118/11b; 2Ob117/12p; 9ObA138/12b; 8Ob5/19x; 8Ob17/20p; 15Os81/21g; 8Ob127/21s; 17Ob14/24v; 6Ob106/25v NormIO §66 KO §30 KO §31 KO §66 KO aF §68 KO §69 RechtssatzZahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner objektiv generell mangels bereiter Mittel nicht nur vorübergehend außerstande ist, fällige Geldforderungen regelmäßig zu erfüllen. Symptome der Zahlungsunfähigkeit sind zB Nichtleistung nach Verurteilung in mehreren Verfahren, nach fruchtlosen Mahnungen, ergebnislosen Exekutionen, sowie Tilgung immer nur der dringlichsten Verbindlichkeiten. EntscheidungstexteTE OGH 1983-11-29 7 Ob 744/83 Veröff: RdW 1984,141 TE OGH 1984-10-30 2 Ob 602/84 Vgl auch TE OGH 1985-06-26 3 Ob 577/85 Auch TE OGH 1985-12-11 8 Ob 528/85 Auch; Veröff: SZ 58/205 TE OGH 1987-10-15 6 Ob 701/86 Veröff: SZ 60/207 TE OGH 1989-02-23 7 Ob 526/89 nur: Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner objektiv generell mangels bereiter Mittel nicht nur vorübergehend außerstande ist, fällige Geldforderungen regelmäßig zu erfüllen. (T1); Beisatz: Zahlungsunfähigkeit ist auch dann anzunehmen, wenn nicht nur eine zeitlich befristete Zahlungsstockung oder die Zurückhaltung einzelner Schulden aus einem bestimmten Grund vorliegt, sondern der Schuldner in Wahrheit nicht in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten grundsätzlich seinen Verpflichtungen entsprechend regelmäßig zu befriedigen. Fallweise oder punktuelle Befriedigung nach der Methode "Loch auf, Loch zu" können nicht die Annahme der Zahlungsunfähigkeit verhindern. (T2) Veröff: ÖBA 1989,922 TE OGH 1989-11-30 7 Ob 662/89 Auch; Veröff: JBl 1990,728 = ÖBA 1990,469 TE OGH 1990-06-28 8 Ob 624/88 nur T1; Beisatz: Künftig fällige Verbindlichkeiten sind nicht zu berücksichtigen. (T3) Veröff: SZ 63/124 = GesRZ 1990,162 = ecolex 1990,675 = ÖBA 1990,946 = WBl 1990,348 (Dollinger) TE OGH 1992-10-15 8 Ob 516/91 nur T1; Beis wie T3; Veröff: ÖBA 1993,415 TE OGH 2002-11-07 8 Ob 87/02f Vgl auch; Beisatz: Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass der Schuldner mangels parater Zahlungsmittel nicht in der Lage ist, seine fälligen Schulden zu bezahlen und sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald beschaffen kann. (T4); Beisatz: Allein der Umstand, dass der Schuldner nicht Willens ist, eine bestimmte Verpflichtung zu erfüllen, genügt nicht. (T5) TE OGH 2005-02-18 10 Ob 90/04i Auch; Beisatz: Zahlungsunfähigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht in „angemessener" Frist bezahlen kann. (T6); Beisatz: Zur Abgrenzung zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit (Ablehnung der Ansicht von Dellinger in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen § 66 KO Rz 42 ff, insb 49). (T7)Auch; Beisatz: Zahlungsunfähigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht in „angemessener" Frist bezahlen kann. (T6); Beisatz: Zur Abgrenzung zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit (Ablehnung der Ansicht von Dellinger in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen Paragraph 66, KO Rz 42 ff, insb 49). (T7) TE OGH 2006-09-28 4 Ob 93/06i TE OGH 2007-10-22 1 Ob 134/07y Auch; Beisatz: Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner nicht im Stande ist, alle fälligen Schulden bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung in angemessener Frist zu begleichen. (T8); Beisatz: Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit wird sowohl im § 69 KO als auch im § 159 StGB gleich ausgelegt. (T9); Veröff: SZ 2007/162Auch; Beisatz: Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner nicht im Stande ist, alle fälligen Schulden bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung in angemessener Frist zu begleichen. (T8); Beisatz: Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit wird sowohl im Paragraph 69, KO als auch im Paragraph 159, StGB gleich ausgelegt. (T9); Veröff: SZ 2007/162 TE OGH 2011-01-19 3 Ob 99/10w Auch; Beisatz: Zahlungsunfähigkeit iSd § 66 KO liegt vor, wenn der Schuldner mehr als 5 % aller fälligen Schulden nicht begleichen kann. (T10); Auch; Beisatz: Zahlungsunfähigkeit iSd Paragraph 66, KO liegt vor, wenn der Schuldner mehr als 5 % aller fälligen Schulden nicht begleichen kann. (T10); Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung zu den Begriffen der Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsstockung und deren Verhältnis zueinander unter Einschluss von Fragen der Beweislast. (T11); Veröff: SZ 2011/2 TE OGH 2011-11-22 8 Ob 118/11b Auch; nur T1; Beis wie T4 TE OGH 2012-10-11 2 Ob 117/12p Auch; nur T1; Auch Beis wie T4; Auch Beis wie T10 TE OGH 2013-02-21 9 ObA 138/12b Auch; nur T1; Beis wie T4 TE OGH 2019-01-25 8 Ob 5/19x Vgl auch; Beisatz: Das Vorhandensein eines nicht entsprechend rasch realisier- oder belastbaren Liegenschaftsbesitzes hat für die Frage des Vorliegens einer Zahlungsunfähigkeit keine entscheidende Bedeutung. (T12) TE OGH 2020-04-24 8 Ob 17/20p Beisatz: Eine allfällige Uneinigkeit der gesamtvertretungsbefugten Liquidatoren stellt die Zahlungsunfähigkeit nicht her. (T13) Beisatz: Hier: Zahlungsunfähigkeit verneint, weil zu Gunsten der Liquidationsmasse hinterlegte Beträge in ausreichender Höhe vorhanden waren, über die die Liquidatoren jederzeit und frei verfügen könnten. (T14) TE OGH 2021-12-01 15 Os 81/21g Vgl TE OGH 2021-11-29 8 Ob 127/21s Vgl; Beisatz: Hier: Die Methode „Loch auf, Loch zu“ ist unzulässig. (T15) TE OGH 2024-12-18 17 Ob 14/24v Beisatz wie T4 TE OGH 2025-10-16 6 Ob 106/25v Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064528
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