Abs 2 MRG zu ersetzen, sondern dient dazu, vom Gesetz sonst nicht erfasste, aber an Gewicht den Kündigungsgründen des § 30 Abs 2 MRG gleichwertige Sachverhalte diesen gleichzusetzen. Eine Aufkündigung nach § 30 Abs 1 MRG ist daher nur zulässig, wenn an Stelle der fehlenden Voraussetzungen eines Tatbestandes nach § 30 Abs 2 MRG solche zusätzlichen Umstände vorliegen, dass der gesamte Sachverhalt an Wichtigkeit den im § 30 Abs 2 MRG aufgezählten Kündigungsgründen gleichkommt. Der Richter muss auf Grund der Prüfung der gesamten Sachlage und Rechtslage zum Schluss kommen, dass im Einzelfall Gründe vorliegen, die an Gewicht nicht hinter den im zweiten Absatz angeführten Kündigungsgründen zurückstehen.Die Generalklausel des Paragraph 30, Absatz eins, MRG hat nicht die Aufgabe, fehlende
Paragraph 30, Absatz 2, MRG zu ersetzen, sondern dient dazu, vom Gesetz sonst nicht erfasste, aber an Gewicht den Kündigungsgründen des Paragraph 30, Absatz 2, MRG gleichwertige Sachverhalte diesen gleichzusetzen. Eine Aufkündigung nach Paragraph 30, Absatz eins, MRG ist daher nur zulässig, wenn an Stelle der fehlenden Voraussetzungen eines Tatbestandes nach Paragraph 30, Absatz 2, MRG solche zusätzlichen Umstände vorliegen, dass der gesamte Sachverhalt an Wichtigkeit den im Paragraph 30, Absatz 2, MRG aufgezählten Kündigungsgründen gleichkommt. Der Richter muss auf Grund der Prüfung der gesamten Sachlage und Rechtslage zum Schluss kommen, dass im Einzelfall Gründe vorliegen, die an Gewicht nicht hinter den im zweiten Absatz angeführten Kündigungsgründen zurückstehen. EntscheidungstexteTE OGH 1983-11-30 1 Ob 737/83 TE OGH 1985-11-27 1 Ob 686/85 TE OGH 1986-05-22 7 Ob 579/86 TE OGH 1987-09-15 4 Ob 542/87 Auch; Veröff: WoBl 1988,23 = MietSlg XXXIX/38 TE OGH 1988-02-23 4 Ob 505/88 Auch TE OGH 1988-03-22 10 Ob 535/87 Veröff: WoBl 1988,145 TE OGH 1988-06-14 2 Ob 619/87 Auch TE OGH 1990-02-22 7 Ob 733/89 nur: Die Generalklausel des § 30 Abs 1 MRG hat nicht die Aufgabe, fehlende
Abs 2 MRG zu ersetzen, sondern dient dazu, vom Gesetz sonst nicht erfasste, aber an Gewicht den Kündigungsgründen des § 30 Abs 2 MRG gleichwertige Sachverhalte diesen gleichzusetzen. Eine Aufkündigung nach § 30 Abs 1 MRG ist daher nur zulässig, wenn an Stelle der fehlenden Voraussetzungen eines Tatbestandes nach § 30 Abs 2 MRG solche zusätzlichen Umstände vorliegen, dass der gesamte Sachverhalt an Wichtigkeit den im § 30 Abs 2 MRG aufgezählten Kündigungsgründen gleichkommt. (T1) Veröff: SZ 63/31nur: Die Generalklausel des Paragraph 30, Absatz eins, MRG hat nicht die Aufgabe, fehlende
Paragraph 30, Absatz 2, MRG zu ersetzen, sondern dient dazu, vom Gesetz sonst nicht erfasste, aber an Gewicht den Kündigungsgründen des Paragraph 30, Absatz 2, MRG gleichwertige Sachverhalte diesen gleichzusetzen. Eine Aufkündigung nach Paragraph 30, Absatz eins, MRG ist daher nur zulässig, wenn an Stelle der fehlenden Voraussetzungen eines Tatbestandes nach Paragraph 30, Absatz 2, MRG solche zusätzlichen Umstände vorliegen, dass der gesamte Sachverhalt an Wichtigkeit den im Paragraph 30, Absatz 2, MRG aufgezählten Kündigungsgründen gleichkommt. (T1) Veröff: SZ 63/31 TE OGH 1994-12-07 6 Ob 628/94 nur T1 TE OGH 2001-09-28 8 Ob 229/01m nur T1 TE OGH 2003-07-10 6 Ob 121/03t nur: Die Generalklausel des § 30 Abs 1 MRG hat nicht die Aufgabe, fehlende
Abs 2 MRG zu ersetzen, sondern dient dazu, vom Gesetz sonst nicht erfasste, aber an Gewicht den Kündigungsgründen des § 30 Abs 2 MRG gleichwertige Sachverhalte diesen gleichzusetzen. (T2)nur: Die Generalklausel des Paragraph 30, Absatz eins, MRG hat nicht die Aufgabe, fehlende
Paragraph 30, Absatz 2, MRG zu ersetzen, sondern dient dazu, vom Gesetz sonst nicht erfasste, aber an Gewicht den Kündigungsgründen des Paragraph 30, Absatz 2, MRG gleichwertige Sachverhalte diesen gleichzusetzen. (T2) TE OGH 2005-02-22 1 Ob 16/05t Auch; Beisatz: Ein Sachverhalt, der einem Spezialtatbestand des § 30 Abs 2 MRG zu unterstellen wäre, für dessen Verwirklichung jedoch ein Merkmal fehlt, kann nur dann einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des Abs 1 darstellen, wenn das fehlende Merkmal durch ebenso gewichtige, zusätzliche Sachverhaltselemente ersetzt wird. (T3)Auch; Beisatz: Ein Sachverhalt, der einem Spezialtatbestand des Paragraph 30, Absatz 2, MRG zu unterstellen wäre, für dessen Verwirklichung jedoch ein Merkmal fehlt, kann nur dann einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des Absatz eins, darstellen, wenn das fehlende Merkmal durch ebenso gewichtige, zusätzliche Sachverhaltselemente ersetzt wird. (T3) TE OGH 2007-11-27 3 Ob 185/07p nur T2; Beisatz: Hier: Öffentliches Interesse. (T4) TE OGH 2010-05-26 9 Ob 61/09z Beisatz: Die Beurteilung, ob derartige zusätzliche Umstände vorliegen, hängt von Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, die regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründen. (T5)Beisatz: Die Beurteilung, ob derartige zusätzliche Umstände vorliegen, hängt von Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, die regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründen. (T5) TE OGH 2010-07-22 8 Ob 73/10h nur T2 TE OGH 2016-03-22 5 Ob 35/16g Auch; nur T1; Beis wie T5 TE OGH 2021-10-21 4 Ob 167/21v European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070192
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.