RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0023704 Entscheidungsdatum28.05.2024 Geschäftszahl1Ob784/83; 7Ob576/84; 8Ob57/85; 1Ob5/91; 2Ob599/92; 2Ob2346/96f; 1Ob400/97y; 6Ob71/01m; 6Ob333/00i; 6Ob55/04p; 5Ob116/04a; 6Ob294/05m; 2Ob86/06w; 7Ob117/07t; 7Ob254/08s; 6Ob22/09t; 7Ob237/12x; 7Ob113/13p; 3Ob175/13a; 7Ob68/15y; 7Ob59/16a; 2Ob235/15w; 6Ob11/19i; 7Ob179/19b; 2Ob42/20w; 8Ob22/21z; 10Ob45/22y; 2Ob191/23m; 2Ob83/24f NormABGB §1295 IId2 ABGB §1304 C RechtssatzBei Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten liegt ein Mitverschulden nur dann vor, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für eine solche Verletzung bestehen, und die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen; erkennbaren Gefahrenstellen muss grundsätzlich ausgewichen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1983-11-30 1 Ob 784/83 Veröff: ZVR 1984/122 S 116 TE OGH 1984-06-20 7 Ob 576/84 TE OGH 1985-10-24 8 Ob 57/85 TE OGH 1991-04-24 1 Ob 5/91 Veröff: JBl 1991,586 TE OGH 1993-04-15 2 Ob 599/92 Veröff: EvBl 1994/8 S 50 TE OGH 1996-10-31 2 Ob 2346/96f Auch TE OGH 1998-03-24 1 Ob 400/97y Vgl auch; Veröff: SZ 71/58 TE OGH 2001-04-26 6 Ob 71/01m nur: Erkennbaren Gefahrenstellen muss grundsätzlich ausgewichen werden. (T1) TE OGH 2001-04-26 6 Ob 333/00i TE OGH 2004-03-25 6 Ob 55/04p TE OGH 2004-05-25 5 Ob 116/04a TE OGH 2006-01-26 6 Ob 294/05m Vgl; Beisatz: Hier: Für die Haftung der Beklagten entscheidend ist der Umstand, dass das Gelände rund um die Pyramide nicht abgesperrt und/oder mit einem Warnschild, auf dem ein Betretungsverbot ausgesprochen worden wäre, versehen wurde, sodass dadurch ein Eindruck vermittelt wurde, dass das Bauwerk der allgemeinen Benützung offen steht. Da mit dem Zutritt nicht voll einsichtsfähiger Kinder gerechnet werden musste, ist die erforderliche Schadenskausalität der fehlenden Sicherungsmaßnahmen zu bejahen. (T2) TE OGH 2006-10-05 2 Ob 86/06w TE OGH 2007-06-20 7 Ob 117/07t Beisatz: Die Beurteilung des Verhaltens des Geschädigten nach diesen Kriterien hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T3) TE OGH 2008-11-27 7 Ob 254/08s Beis wie T3 TE OGH 2009-03-26 6 Ob 22/09t Beis wie T3; Beisatz: Hier: Stoß einer Kundin gegen ein Glaswandelement im Eingangsbereich eines Geschäfts. (T4) TE OGH 2013-03-27 7 Ob 237/12x Beisatz: Hier: Sturz nach einem Ausweichmanöver auf einer Stiege, auf der entgegen einer konkreten Verpflichtung nur auf einer Seite ein Handlauf zur Verfügung stand - Mitverschulden von 3 : 1 zu Lasten der Geschädigten bejaht. (T5) TE OGH 2013-07-03 7 Ob 113/13p nur T1; Beisatz: Hier: Sturz auf bekannt unbeleuchtetem Gang bei gut ausgeleuchteter Alternative. (T6) TE OGH 2013-11-28 3 Ob 175/13a Auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2015-05-20 7 Ob 68/15y TE OGH 2016-04-27 7 Ob 59/16a Beisatz: Hier: Sabrieren einer Champagnerflasche. (T7) TE OGH 2016-08-31 2 Ob 235/15w Auch; nur T1; Veröff: SZ 2016/86 TE OGH 2019-05-23 6 Ob 11/19i Beis wie T3; Beisatz: Ein Mitverschulden scheidet aus, wenn die Gefährlichkeit einer Stelle bei gebotener Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig zu erkennen ist und der Geschädigte bei rutschigem Boden auch keine überflüssigen Wege oder Schritte setzt. (T8) TE OGH 2019-12-16 7 Ob 179/19b Beisatz: Hier: Etwa kniehoher Poller im Innenstadtbereich. (T9) TE OGH 2020-08-06 2 Ob 42/20w TE OGH 2021-04-30 8 Ob 22/21z Beisatz: Hier: Sturz eines Betrunkenen auf einer Stiege (Treppe) in einem Lokal. (T10) TE OGH 2022-10-18 10 Ob 45/22y Vgl; Beisatz: Hier: Mitverschulden eines Geschädigten, der die grundsätzlich erkennbare Metallkonstruktion in der Einkaufswagenremise nach dem Zurückstellen des Einkaufswagens nicht ausreichend beachtete und darüber stürzte. (T11) TE OGH 2023-12-14 2 Ob 191/23m Beisatz: Hier: Mitverschulden eines nicht professionellen Helfers an Unfall auf ungesichertem Dach. (T12) TE OGH 2024-05-28 2 Ob 83/24f nur: Bei Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten liegt ein Mitverschulden nur dann vor, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für eine solche Verletzung bestehen, und die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen. (T13) Beisatz: Schädigung durch Ausrutschen auf feucht gereinigtem Boden: Unzureichende Beachtung der Wegstrecke durch die Geschädigte, der die Feuchtreinigung grundsätzlich bekannt war, als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten, die gleich schwer wiegt, wie die Unterlassung des Aufstellens eines Hinweisschildes. (T14) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0023704
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