RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022706 Entscheidungsdatum23.02.2026 Geschäftszahl1Ob785/83; 7Ob501/85; 2Ob554/86; 1Ob710/86; 1Ob620/87; 6Ob740/87; 8Ob661/87; 1Ob33/88; 7Ob600/89; 1Ob33/91; 1Ob577/91; 6Ob2345/96p; 1Ob250/97i; 8Ob164/98w; 1Ob151/01i; 1Ob218/02v; 6Ob322/02z; 1Ob260/04y; 2Ob170/06y; 6Ob10/08a; 8Ob137/07s; 3Ob134/08i; 5Ob38/05g; 17Ob11/11h; 2Ob97/11w; 6Ob58/11i; 7Ob61/12i; 1Ob172/12v; 3Ob49/13x; 2Ob106/14y; 7Ob221/14x; 6Ob205/15p; 5Ob176/16t; 1Ob57/17i; 5Ob182/17a; 1Ob63/18y; 1Ob70/18b; 7Ob164/18w; 8Ob121/19f; 8Ob48/21y; 10Ob25/22g; 10Ob48/22i; 6Ob60/22z; 8Ob23/23z; 8Ob35/23i; 7Ob173/23a; 1Ob8/24v; 3Ob89/25x; 10Ob38/25y; 3Ob213/25g NormABGB §1295 Abs1 ABGB §1299 RechtssatzLiegt das Verschulden des Rechtsanwaltes in der unterlassenen Aufklärung über die Notwendigkeit einer Prozesshandlung, ist über einen daraus abgeleiteten Schadenersatzanspruch der Prozess - auch in den dort in Betracht gekommenen rechtlichen Erwägungen - hypothetisch nachzuvollziehen und zu beurteilen, wie er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte, wenn die Prozesshandlung vorgenommen worden wäre. EntscheidungstexteTE OGH 1983-11-30 1 Ob 785/83 Veröff: SZ 56/181 = JBl 1984,554 TE OGH 1985-11-07 7 Ob 501/85 Veröff: SZ 58/165 TE OGH 1986-10-28 2 Ob 554/86 nur: Liegt das Verschulden in der unterlassenen Aufklärung über die Notwendigkeit einer Prozesshandlung, ist über einen daraus abgeleiteten Schadenersatzanspruch der Prozess - auch in den dort in Betracht gekommenen rechtlichen Erwägungen - hypothetisch nachzuvollziehen und zu beurteilen, wie er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte, wenn die Prozesshandlung vorgenommen worden wäre. (T1) Veröff: RdW 1987,96 TE OGH 1987-03-04 1 Ob 710/86 Veröff: RdW 1987,212 TE OGH 1987-09-23 1 Ob 620/87 Veröff: NZ 1988,200 TE OGH 1988-03-24 6 Ob 740/87 TE OGH 1988-09-01 8 Ob 661/87 Vgl auch TE OGH 1988-12-14 1 Ob 33/88 Vgl; nur T1 TE OGH 1989-06-15 7 Ob 600/89 TE OGH 1991-09-18 1 Ob 33/91 Vgl auch; Veröff: JBl 1992,249 TE OGH 1991-10-09 1 Ob 577/91 Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 785/83 Beisatz: Im Haftungsprozess zwischen dem Mandanten und seinem seinerzeitigen Rechtsvertreter muss dieser Beweislastregeln gegen sich gelten lassen, auf Grund derer der Mandant im Vorprozess mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegt hätte. (T2) TE OGH 1997-01-16 6 Ob 2345/96p TE OGH 1997-12-15 1 Ob 250/97i Auch TE OGH 1998-08-24 8 Ob 164/98w nur T1 TE OGH 2001-09-25 1 Ob 151/01i Ähnlich; Beisatz: Hier wurde ein bestimmter Antrag nicht gestellt. (T3) Veröff: SZ 74/159 TE OGH 2002-10-28 1 Ob 218/02v Beisatz: Bei Prüfung der Kausalität des Versäumnisses des Beklagten ist der mutmaßliche Verlauf und Ausgang des Verfahrens zu ermitteln, wobei darauf abzustellen ist, wie das Gericht im Vorverfahren richtigerweise zu entscheiden gehabt hätte. (T4) TE OGH 2003-02-20 6 Ob 322/02z Auch TE OGH 2005-02-22 1 Ob 260/04y Beisatz: Das Ergebnis dieser Beurteilung ist eine in dritter Instanz unanfechtbare Tatsachenfeststellung. (T5) TE OGH 2007-03-23 2 Ob 170/06y Auch; Beis wie T4 TE OGH 2008-02-21 6 Ob 10/08a Vgl auch TE OGH 2008-02-28 8 Ob 137/07s Auch; Beisatz: Der mutmaßliche Verlauf und Ausgang des Vorprozesses ist unter der Voraussetzung zu ermitteln, dass sich der Anwalt richtig verhalten hätte. Bei diesem sogenannten hypothetischen Inzidentprozess hat das mit dem Schadenersatzbegehren befasste Gericht (Regressgericht) bei einer behaupteten Unterlassung den Vorprozess hypothetisch nachzuvollziehen und zu beurteilen, wie das Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte. Dabei ist darauf abzustellen, wie nach Auffassung des Regressgerichts der Vorprozess richtigerweise hätte entschieden werden müssen. (T6) TE OGH 2008-10-03 3 Ob 134/08i TE OGH 2005-03-15 5 Ob 38/05g Ähnlich; Beisatz: Eine unrichtige (unterbliebene) Beratung (Aufklärung) des Rechtsanwalts berechtigt idR nur zum Ersatz des verursachten Vertrauensschadens. Es ist nur die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre. (T7) Beisatz: Hängt der Erfolg der Schadenersatzklage gegen den Rechtsanwalt davon ab, ob dem Kläger durch den Anwaltsfehler ein Schaden entstanden ist, so muss das Gericht den mutmaßlichen Verlauf der Geschehnisse unter der Voraussetzung ermitteln, dass sich der Anwalt richtig verhalten hätte. (T8) Beisatz: Der Geschädigte hat darzustellen, was er bei erfolgter Aufklärung durch den Rechtsanwalt unternommen hätte. Ohne ein Vorbringen in dieser Richtung kann nicht beurteilt werden, ob der Anwaltsfehler überhaupt, und gegebenenfalls für welchen Nachteil dieser kausal gewesen sein könnte. (T9) Bem: Hier: Rechtsanwalt als Vertragsverfasser (Vertragserrichter). (T10) TE OGH 2011-08-09 17 Ob 11/11h Beis wie T4; Beisatz: Zur Frage der Bindung an nicht mit dem Anwaltsfehler verknüpfte Verfahrensergebnisse des Vorprozesses siehe RS0127136. (T11) Veröff: SZ 2011/105 TE OGH 2011-06-22 2 Ob 97/11w Vgl TE OGH 2011-11-24 6 Ob 58/11i Vgl TE OGH 2012-05-30 7 Ob 61/12i TE OGH 2012-10-11 1 Ob 172/12v Vgl TE OGH 2013-05-15 3 Ob 49/13x Auch; Beis wie T9 TE OGH 2014-07-09 2 Ob 106/14y Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2015-04-30 7 Ob 221/14x Auch TE OGH 2016-02-23 6 Ob 205/15p Vgl aber; Beisatz: Ist das vom Mandanten vermisste Vorbringen aber schon abstrakt nicht geeignet, einen anderen Ausgang des Vorverfahrens herbeizuführen, dann bedarf es keiner Tatsachenfeststellungen über den hypothetischen Verfahrensausgang. (T12) TE OGH 2017-03-01 5 Ob 176/16t Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2017-06-28 1 Ob 57/17i Beis wie T4; Beis wie T6 TE OGH 2017-11-20 5 Ob 182/17a Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Geht es bei dieser hypothetischen Beurteilung um die Klärung strittiger Tatfragen, ist das Ergebnis dieser Prüfung als in dritter Instanz unanfechtbare Tatsachenfeststellung zu werten, während insbesondere dann, wenn es ausschließlich um rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts geht, die Beurteilung des hypothetischen Verfahrens als – revisible – Rechtsfrage anzusehen ist: (T13) TE OGH 2018-07-17 1 Ob 63/18y Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T6; Beis wie T13; Beisatz: Dabei sind jene Beweislastgrundsätze anzuwenden, die in dem nicht geführten Prozess gegolten hätten (so schon 1 Ob 577/91). (T14) Beisatz: Hier: Unterlassung der Ablehnung eines Auftrags bzw der Geltendmachung von Ansprüchen durch einen Rechtsanwalt. (T15) TE OGH 2018-10-17 1 Ob 70/18b Beis wie T9 TE OGH 2019-01-30 7 Ob 164/18w Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2019-12-19 8 Ob 121/19f Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2021-06-25 8 Ob 48/21y Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2022-12-13 10 Ob 25/22g Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Die Verletzung von Aufklärungspflichten führt idR zu Schadenersatzansprüchen und nicht zum Verlust des Honoraranspruchs. (T16) TE OGH 2023-02-21 10 Ob 48/22i vgl; Beisatz wie T6 TE OGH 2023-03-24 6 Ob 60/22z Beisatz: Hier: Unterlassenes Vorbringen zum Widerruf möglicherweise als geschenkt qualifizierter Beträge. (T17) TE OGH 2023-04-21 8 Ob 23/23z Beisatz: Um die behauptete Kausalität überprüfen zu können ist es notwendig, dass der Geschädigte Behauptungen über den hypothetischen weiteren Geschehensverlauf für den Fall aufstellt, dass der Rechtsanwalt gehörig gehandelt hätte, zum Beispiel seiner Pflicht, den Mandanten zutreffend zu belehren, entsprochen hätte. (T18) Beisatz: So muss, liegt der Schaden in den Kosten eines verlorenen Prozesses, vom Geschädigten behauptet werden, er hätte den Prozess nicht geführt, hätte der Rechtsanwalt ihn gehörig aufgeklärt. (T19) Beisatz: Liegt der Schaden in einem Anspruchsverlust durch Verjährung, so muss vom Geschädigten jedenfalls behauptet werden, er hätte bei gehöriger Belehrung durch den Rechtsanwalt den Anspruch rechtzeitig geltend gemacht. Ferner ist das hypothetische Geschehen dieser Geltendmachung konkret zu behaupten, kann doch ohne – auf dem Tatsachenvorbringen des Geschädigten fußenden – Feststellungen zum „hypothetischen Inzidentprozess“ nicht beurteilt werden, ob der Rechtsanwalt den behaupteten Schaden verursacht hat. (T20) TE OGH 2023-05-24 8 Ob 35/23i vgl; Beisatz nur wie T4 Beisatz: Hier: Haftung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen. (T21) TE OGH 2023-12-11 7 Ob 173/23a vgl; Beisatz nur wie T7 Beisatz: Hier: Notar. (T22) TE OGH 2024-07-24 1 Ob 8/24v Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 Beisatz: Hier: vertretbare Beurteilung, dass im Vorprozess weder von einem Scheindienstverhältnis noch von einem Betriebsübergang auszugehen gewesen wäre. Dass in einem andere Parteien betreffenden und zudem in zweiter Instanz aufgehobenen Urteil von einem Scheindienstverhältnis ausgegangen wurde, war irrelevant. (T23) Beisatz: Da die Vorinstanzen vertretbar davon ausgegangen sind, dass das Vorverfahren auch bei dem nach Ansicht des Klägers pflichtgemäßen Verhalten des Beklagten verlorengegangen wäre, ist auch nicht zu erkennen, inwieweit das von ihm abgegebene Anerkenntnis für den behaupteten Schaden kausal sein soll. (T24) TE OGH 2025-06-24 3 Ob 89/25x TE OGH 2025-07-10 10 Ob 38/25y vgl TE OGH 2026-02-23 3 Ob 213/25g vgl; Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0022706
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