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{'item': ['3Ob621/83', '5Ob603/89', '1Ob658/89', '1Nd502/98', '8Ob107/03y']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0046716 Entscheidungsdatum30.11.1983 Geschäftszahl3Ob621/83; 5Ob603/89; 1Ob658/89; 1Nd502/98; 8Ob107/03y NormJN idF ZVN 1983 §66 Abs2 B; JN idF ZVN 1983 §109 Abs1 BJN in der Fassung ZVN 1983 §66 Abs2 B; JN in der Fassung ZVN 1983 §109 Abs1 B RechtssatzHat sich die Mutter mit den Kindern nur mit der Absicht niedergelassen, nicht mehr an den früheren Wohnsitz zurückzukehren und dort zu bleiben, ist auch für die Kinder, deren Pflege und Erziehung ihr ebenso wie dem Vater zukam, eine dauerhafte Beziehung zu ihrem Aufenthalt an diesem Ort hergestellt, die zur Beurteilung als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne seiner Umschreibung im § 66 Abs 2 JN idF BGBl 1983/135 hinreicht. Ob allenfalls ein gewöhnlicher Aufenthalt am früher gemeinsamen Wohnsitz der Eltern fortbestand, ist deshalb nicht von Bedeutung, weil die Zuständigkeit des Erstgerichtes dann durch das Zuvorkommen begründet worden wäre, wenn ein Kind im Sprengel mehrerer Gerichte einen gewöhnlichen Aufenthalt haben sollte.Hat sich die Mutter mit den Kindern nur mit der Absicht niedergelassen, nicht mehr an den früheren Wohnsitz zurückzukehren und dort zu bleiben, ist auch für die Kinder, deren Pflege und Erziehung ihr ebenso wie dem Vater zukam, eine dauerhafte Beziehung zu ihrem Aufenthalt an diesem Ort hergestellt, die zur Beurteilung als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne seiner Umschreibung im Paragraph 66, Absatz 2, JN in der Fassung BGBl 1983/135 hinreicht. Ob allenfalls ein gewöhnlicher Aufenthalt am früher gemeinsamen Wohnsitz der Eltern fortbestand, ist deshalb nicht von Bedeutung, weil die Zuständigkeit des Erstgerichtes dann durch das Zuvorkommen begründet worden wäre, wenn ein Kind im Sprengel mehrerer Gerichte einen gewöhnlichen Aufenthalt haben sollte. EntscheidungstexteTE OGH 1983-11-30 3 Ob 621/83 Veröff: EvBl 1984/62 S 243 = ÖA 1985,105 TE OGH 1989-09-12 5 Ob 603/89 TE OGH 1989-10-11 1 Ob 658/89 nur: Hat sich die Mutter mit den Kindern nur mit der Absicht niedergelassen, nicht mehr an den früheren Wohnsitz zurückzukehren und dort zu bleiben, ist auch für die Kinder, deren Pflege und Erziehung ihr ebenso wie dem Vater zukam, eine dauerhafte Beziehung zu ihrem Aufenthalt an diesem Ort hergestellt, die zur Beurteilung als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne seiner Umschreibung im § 66 Abs 2 JN idF BGBl 1983/135 hinreicht. (T1) Veröff: RZ 1990/52 S 102nur: Hat sich die Mutter mit den Kindern nur mit der Absicht niedergelassen, nicht mehr an den früheren Wohnsitz zurückzukehren und dort zu bleiben, ist auch für die Kinder, deren Pflege und Erziehung ihr ebenso wie dem Vater zukam, eine dauerhafte Beziehung zu ihrem Aufenthalt an diesem Ort hergestellt, die zur Beurteilung als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne seiner Umschreibung im Paragraph 66, Absatz 2, JN in der Fassung BGBl 1983/135 hinreicht. (T1) Veröff: RZ 1990/52 S 102 TE OGH 1998-03-13 1 Nd 502/98 Auch; nur T1 TE OGH 2003-09-18 8 Ob 107/03y Auch; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0046716

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.