RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0074866 Entscheidungsdatum09.10.2019 Geschäftszahl10Os154/83; 15Os125/91 (15Os126/91; 15Os127/91); 14Os49/92; 12Os63/99; 12Os87/01; 12Os104/03; 11Os126/04; 12Os67/05b; 13Os100/09v; 26Ds13/18p NormMRK Art6 V3 StPO §281 Abs1 Z9 litb RechtssatzWeder aus der MRK noch aus einer anderen Rechtsquelle kann abgeleitet werden, daß durch Verfahrensverstöße ein materiellrechtlicher Straflosigkeitsgrund oder ein prozessuales Verfolgungshindernis im Sinn dieses Nichtigkeitsgrundes entstünde. Die Vorstellung, daß ein Verfahrensverstoß, sei es aus welchem Grund immer, "durch einen Freispruch ausgeglichen" werden könnte, ist österreichischem Rechtsdenken und demgemäß auch der hier geltenden Rechtsordnung überhaupt fremd; denn dadurch kann die bloße Verletzung von Verfahrensvorschriften niemals zu einer Änderung der Sachentscheidung, sondern lediglich zur Anordnung einer Verfahrenserneuerung und allenfalls zur Verweisung der Sache an ein anderes Gericht führen. EntscheidungstexteTE OGH 1983-12-13 10 Os 154/83 Veröff: JBl 1984,503 = EvBl 1984/138 S 544 TE OGH 1991-12-05 15 Os 125/91 Vgl auch TE OGH 1992-06-30 14 Os 49/92 Vgl auch; Beisatz: Überlange Verfahrensdauer - kein gesetzmäßiger Grund für ein freisprechendes Erkenntnis. (T1) TE OGH 1999-06-24 12 Os 63/99 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2002-10-03 12 Os 87/01 Auch; Beisatz: Weder aus der MRK noch aus einer anderen Rechtsquelle kann abgeleitet werden, daß durch überlange Verfahrensdauer ein materiellrechtlicher Straflosigkeitsgrund oder ein prozessuales Verfolgungshindernis im Sinn dieses Nichtigkeitsgrundes entstünde. (T2) TE OGH 2004-06-17 12 Os 104/03 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2004-01-11 11 Os 126/04 Vgl auch; Beisatz: Art 6 MRK hindert nicht, dass der Angeklagte im Fall des gesetzlichen Nachweises seiner Schuld (Art6 Abs2 MRK) selbst im Fall einer einem staatlichen Organwalter zurechenbaren Tatprovokation dennoch für die Tat verurteilt wird. Denn aus diesem Konventionsverstoß ist kein materieller Straflosigkeitsgrund für die provozierte Straftat abzuleiten. (T3); Beisatz: Allerdings kann durch das Verfahren selbst nicht auszugleichenden Verletzungen von Verfahrensgrundrechten im Rahmen der Strafbemessung Rechnung getragen werden. (T4)Vgl auch; Beisatz: Artikel 6, MRK hindert nicht, dass der Angeklagte im Fall des gesetzlichen Nachweises seiner Schuld (Art6 Abs2 MRK) selbst im Fall einer einem staatlichen Organwalter zurechenbaren Tatprovokation dennoch für die Tat verurteilt wird. Denn aus diesem Konventionsverstoß ist kein materieller Straflosigkeitsgrund für die provozierte Straftat abzuleiten. (T3); Beisatz: Allerdings kann durch das Verfahren selbst nicht auszugleichenden Verletzungen von Verfahrensgrundrechten im Rahmen der Strafbemessung Rechnung getragen werden. (T4) TE OGH 2005-08-04 12 Os 67/05b Vgl auch TE OGH 2010-06-17 13 Os 100/09v Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Ausgleich der längeren Verfahrensdauer durch Herabsetzung der angemessenen Strafe. (T5) TE OGH 2019-10-09 26 Ds 13/18p Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0074866
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.