RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0076701 Entscheidungsdatum06.11.2024 Geschäftszahl3Ob126/83 (3Ob127/83); 2Ob658/87 (2Ob659/87); 7Ob543/92; 3Ob249/18s; 7Ob99/22t; 6Ob230/23a NormIPRG §31 RechtssatzDer Inhalt der dinglichen Rechte ist nach § 31 Abs 2 IPRG nach dem Recht des Staats zu beurteilen, in dem sich die Sachen befinden. Im Unterschied zum ersten Absatz der zitierten Gesetzesstelle wird hier nicht auf einen bestimmten Anknüpfungszeitpunkt abgestellt. Die Wirkungen des allenfalls nach dem Recht eines anderen Staats erworbenen dinglichen Rechts richten sich daher nach dem Recht des jeweiligen Lageortes. Gelangt eine Sache ins Inland, so kann das im Ausland entstandene dingliche Recht hier nur dann dingliche Wirkungen entfalten, wenn es mit der inländischen Sachenrechtsordnung vereinbar ist.Der Inhalt der dinglichen Rechte ist nach Paragraph 31, Absatz 2, IPRG nach dem Recht des Staats zu beurteilen, in dem sich die Sachen befinden. Im Unterschied zum ersten Absatz der zitierten Gesetzesstelle wird hier nicht auf einen bestimmten Anknüpfungszeitpunkt abgestellt. Die Wirkungen des allenfalls nach dem Recht eines anderen Staats erworbenen dinglichen Rechts richten sich daher nach dem Recht des jeweiligen Lageortes. Gelangt eine Sache ins Inland, so kann das im Ausland entstandene dingliche Recht hier nur dann dingliche Wirkungen entfalten, wenn es mit der inländischen Sachenrechtsordnung vereinbar ist. EntscheidungstexteTE OGH 1983-12-14 3 Ob 126/83 Veröff: SZ 56/188 = EvBl 1984/118 S 465 = JBl 1984,550 (zustimmend Schwimann; zustimmend Hoyer, 543) = IPRax 1985,165 (Martiny, 168; siehe auch Rauscher,321) TE OGH 1987-11-24 2 Ob 658/87 Vgl auch; Beisatz: Auch die Frage des Zurückbehaltungsrechtes ist gemäß § 31 (vgl § 33 Abs 2) IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen. (T1)Vgl auch; Beisatz: Auch die Frage des Zurückbehaltungsrechtes ist gemäß Paragraph 31, vergleiche Paragraph 33, Absatz 2,) IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen. (T1) TE OGH 1992-04-23 7 Ob 543/92 Veröff: SZ 65/62 = JBl 1992,707 = WBl 1992,370 = RdW 1992,400 TE OGH 2019-01-23 3 Ob 249/18s Teilweise abweichend; Beisatz: Verbringen über die Grenze macht deutsches Sicherungseigentum nicht unwirksam. (T2) Veröff: SZ 2019/4 TE OGH 2022-08-24 7 Ob 99/22t Vgl; Beis wue T2; Beisatz: Hier: Sicherungsübereignungsvertrag mit grenzüberschreitendem Bezug zu Deutschland. (T3) TE OGH 2024-11-06 6 Ob 230/23a Beisatz: Die Regel des § 31 Abs 2 IPRG umfasst insbesondere den Vindikationsanspruch des Eigentümers, dessen inhaltliche Ausgestaltung somit mit jedem Grenzübertritt der Sache eine Änderung erfahren kann. (T4)Beisatz: Die Regel des Paragraph 31, Absatz 2, IPRG umfasst insbesondere den Vindikationsanspruch des Eigentümers, dessen inhaltliche Ausgestaltung somit mit jedem Grenzübertritt der Sache eine Änderung erfahren kann. (T4) Beisatz: Hier: International privatrechtliche Anknüpfung eines Anspruchs auf Herausgabe von Stammzellen (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0076701
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.