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{'item': ['3Ob169/83 (3Ob170/83)', '3Ob225/07w', '3Ob165/10a']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0003934 Entscheidungsdatum14.12.1983 Geschäftszahl3Ob169/83 (3Ob170/83); 3Ob225/07w; 3Ob165/10a NormEO §308 A; EO §333 RechtssatzBei der Verwertung nach § 333 Abs 1 EO handelt es sich um ein Vorverfahren, durch das dem Verpflichteten Werte verschafft werden sollen, auf die dann der betreibende Gläubiger Exekution führen kann. Der Inhalt der dazu erforderlichen Ermächtigung ist mit der Überweisung einer Geldforderung zur Einziehung (§ 308 EO) vergleichbar. Diese der Einziehungsüberweisung ähnliche Ermächtigung stellt die Rechte des betreibenden Gläubigers gleich denen des Verpflichteten. Die Lage des Miteigentümers darf durch die Exekution nicht beeinträchtigt werden und wird dies auch nicht, wenn nichts anderes eintritt als ein Wechsel in der Verfügungsbefugnis über das Recht aus der Gemeinschaft des Eigentums.Bei der Verwertung nach Paragraph 333, Absatz eins, EO handelt es sich um ein Vorverfahren, durch das dem Verpflichteten Werte verschafft werden sollen, auf die dann der betreibende Gläubiger Exekution führen kann. Der Inhalt der dazu erforderlichen Ermächtigung ist mit der Überweisung einer Geldforderung zur Einziehung (Paragraph 308, EO) vergleichbar. Diese der Einziehungsüberweisung ähnliche Ermächtigung stellt die Rechte des betreibenden Gläubigers gleich denen des Verpflichteten. Die Lage des Miteigentümers darf durch die Exekution nicht beeinträchtigt werden und wird dies auch nicht, wenn nichts anderes eintritt als ein Wechsel in der Verfügungsbefugnis über das Recht aus der Gemeinschaft des Eigentums. EntscheidungstexteTE OGH 1983-12-14 3 Ob 169/83 TE OGH 2008-01-30 3 Ob 225/07w Vgl; nur: Der Inhalt der dazu erforderlichen Ermächtigung ist mit der Überweisung einer Geldforderung zur Einziehung (§ 308 EO) vergleichbar. (T1)Vgl; nur: Der Inhalt der dazu erforderlichen Ermächtigung ist mit der Überweisung einer Geldforderung zur Einziehung (Paragraph 308, EO) vergleichbar. (T1) TE OGH 2010-10-13 3 Ob 165/10a nur: Bei der Verwertung nach § 333 Abs 1 EO handelt es sich um ein Vorverfahren, durch das dem Verpflichteten Werte verschafft werden sollen, auf die dann der betreibende Gläubiger Exekution führen kann. Der Inhalt der dazu erforderlichen Ermächtigung ist mit der Überweisung einer Geldforderung zur Einziehung (§ 308 EO) vergleichbar. Diese der Einziehungsüberweisung ähnliche Ermächtigung stellt die Rechte des betreibenden Gläubigers gleich denen des Verpflichteten. (T2); Veröff: SZ 2010/127nur: Bei der Verwertung nach Paragraph 333, Absatz eins, EO handelt es sich um ein Vorverfahren, durch das dem Verpflichteten Werte verschafft werden sollen, auf die dann der betreibende Gläubiger Exekution führen kann. Der Inhalt der dazu erforderlichen Ermächtigung ist mit der Überweisung einer Geldforderung zur Einziehung (Paragraph 308, EO) vergleichbar. Diese der Einziehungsüberweisung ähnliche Ermächtigung stellt die Rechte des betreibenden Gläubigers gleich denen des Verpflichteten. (T2); Veröff: SZ 2010/127

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.