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Europaius

3Ob628/83

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.12.1983 Geschäftszahl3Ob628/83; 8Ob644/84; 5Ob1539/85; 4Ob50/90 NormZPO §398;

RechtssatzDer Widerspruch gegen das Versäumungsurteil nach § 398 ZPO steht dem Beklagten zu, gleich ob ihm der Auftrag zur Beantwortung der Klage unter Bestimmung einer vier Wochen nicht überschreitenden Frist mündlich bei der ersten Tagsatzung oder durch Zustellung des schriftlichen Beschlusses erteilt wird. Nur der bei einer ersten Tagsatzung durch einen Rechtsanwalt vertretene Beklagte ist davon ausgeschlossen.Der Widerspruch gegen das Versäumungsurteil nach Paragraph 398, ZPO steht dem Beklagten zu, gleich ob ihm der Auftrag zur Beantwortung der Klage unter Bestimmung einer vier Wochen nicht überschreitenden Frist mündlich bei der ersten Tagsatzung oder durch Zustellung des schriftlichen Beschlusses erteilt wird. Nur der bei einer ersten Tagsatzung durch einen Rechtsanwalt vertretene Beklagte ist davon ausgeschlossen.

EntscheidungstexteTE OGH 1983/12/14 3 Ob 628/83 Veröff: EvBl 1984/50 S 191 = SZ 56/191 TE OGH 1985/02/21 8 Ob 644/84 Veröff: JBl 1985,686 = EvBl 1985/171 S 755 TE OGH 1985/11/26 5 Ob 1539/85 Auch TE OGH 1990/03/13 4 Ob 50/90 Auch; Veröff: JBl 1990,727 RechtssatznummerRS0040963

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