RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070410 Entscheidungsdatum12.08.2025 Geschäftszahl7Ob701/83; 8Ob558/85; 7Ob615/87; 4Ob537/87; 5Ob510/88; 8Ob512/93; 8Ob511/95; 4Ob506/96; 4Ob2261/96w; 9Ob241/97z; 6Ob165/99d; 5Ob205/06t; 7Ob71/11h; 5Ob98/18z; 4Ob62/21b; 4Ob47/24a; 8Ob87/25i NormMRG §30 Abs2 Z7 B RechtssatzDurch die Formulierung in § 30 Abs 2 Z 7 MRG "zu der im Vertrag bedungenen oder einer gleichwertigen geschäftlichen Betätigung" sollte einer Umwandlung von Räumlichkeiten, die zur regelmäßigen geschäftlichen Betätigung gemietet worden sind, in nicht gleichwertige Verwendungsformen entgegengewirkt werden. Es besteht daher kein Anlass, hinsichtlich der Beurteilung eines Bestandverhältnisses als Geschäftsraummiete oder Wohnungsmiete nach der Parteienabsicht bei Abschluss des Mietvertrages oder nach der einvernehmlichen Änderung der Verwendungsart von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen.Durch die Formulierung in Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG "zu der im Vertrag bedungenen oder einer gleichwertigen geschäftlichen Betätigung" sollte einer Umwandlung von Räumlichkeiten, die zur regelmäßigen geschäftlichen Betätigung gemietet worden sind, in nicht gleichwertige Verwendungsformen entgegengewirkt werden. Es besteht daher kein Anlass, hinsichtlich der Beurteilung eines Bestandverhältnisses als Geschäftsraummiete oder Wohnungsmiete nach der Parteienabsicht bei Abschluss des Mietvertrages oder nach der einvernehmlichen Änderung der Verwendungsart von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen. EntscheidungstexteTE OGH 1983-12-15 7 Ob 701/83 TE OGH 1985-09-18 8 Ob 558/85 nur: Durch die Formulierung in § 30 Abs 2 Z 7 MRG "zu der im Vertrag bedungenen oder einer gleichwertigen geschäftlichen Betätigung" sollte einer Umwandlung von Räumlichkeiten, die zur regelmäßigen geschäftlichen Betätigung gemietet worden sind, in nicht gleichwertige Verwendungsformen entgegengewirkt werden. (T1); Beisatz: Es kommt auf die gleichwertige Verwendungsform der gemieteten Räumlichkeiten an, nicht aber auf die Gleichwertigkeit der verkauften Gegenstände. (T2)nur: Durch die Formulierung in Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG "zu der im Vertrag bedungenen oder einer gleichwertigen geschäftlichen Betätigung" sollte einer Umwandlung von Räumlichkeiten, die zur regelmäßigen geschäftlichen Betätigung gemietet worden sind, in nicht gleichwertige Verwendungsformen entgegengewirkt werden. (T1); Beisatz: Es kommt auf die gleichwertige Verwendungsform der gemieteten Räumlichkeiten an, nicht aber auf die Gleichwertigkeit der verkauften Gegenstände. (T2) TE OGH 1987-07-09 7 Ob 615/87 nur T1; Beisatz: Hier: Insoweit nach § 30 Abs 2 Z 7 MRG nicht mehr die Verwendung der Geschäftsräume zur Befriedigung regelmäßiger geschäftlicher Betätigung, sondern die vertraglich bedungene oder gleichwertige Verwendung maßgebend ist, wird die bisherige Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten werden können. (T3)nur T1; Beisatz: Hier: Insoweit nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 7, MRG nicht mehr die Verwendung der Geschäftsräume zur Befriedigung regelmäßiger geschäftlicher Betätigung, sondern die vertraglich bedungene oder gleichwertige Verwendung maßgebend ist, wird die bisherige Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten werden können. (T3) TE OGH 1987-09-29 4 Ob 537/87 nur T1; Beisatz: Der Mieter hat jetzt die gemieteten Geschäftsräume grundsätzlich zu dem ausdrücklich oder stillschweigend bedungenen Vertragszweck zu verwenden. Verwendet er sie zu einem anderen Zweck, dann ist die Gleichwertigkeit zu prüfen. (T4) Veröff: MietSlg XXXIX/41 TE OGH 1988-02-23 5 Ob 510/88 nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 61/42 TE OGH 1993-04-22 8 Ob 512/93 TE OGH 1995-04-27 8 Ob 511/95 Auch; nur T1 TE OGH 1996-01-16 4 Ob 506/96 Beis wie T4 TE OGH 1996-10-01 4 Ob 2261/96w nur T1 TE OGH 1997-10-22 9 Ob 241/97z Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 70/218 TE OGH 2000-03-09 6 Ob 165/99d Vgl auch TE OGH 2006-10-03 5 Ob 205/06t Auch; nur T1; Beisatz: Das Fehlen einer regelmäßigen geschäftlichen Tätigkeit ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen. (T5) TE OGH 2011-05-18 7 Ob 71/11h Auch; Beis wie T5 TE OGH 2018-10-03 5 Ob 98/18z Auch; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2021-04-20 4 Ob 62/21b Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2024-05-23 4 Ob 47/24a nur T2 TE OGH 2025-08-12 8 Ob 87/25i Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070410
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