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{'item': ['9Os179/83', '9Os146/84', '9Os122/86', '9Os16/87', '15Os154/87', '11Os41/88', '12Os103/88', '13Os108/90', '15Os5/91', '14Os19/93', '11Os4/95

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0091483 Entscheidungsdatum20.12.1983 Geschäftszahl9Os179/83; 9Os146/84; 9Os122/86; 9Os16/87; 15Os154/87; 11Os41/88; 12Os103/88; 13Os108/90; 15Os5/91; 14Os19/93; 11Os4/95; 14Os50/96; 12Os57/98; 14Os58/05v; 11Os26/05s; 14Os70/06k; 13Os10/19y NormStGB §42; StPO §191 RechtssatzDass dem Angeklagten auch eine weitere, mit einer die Grenze von einem Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung zur Last liegt, schließt die Anwendung des § 42 StGB auf in dessen Abs 1 genannte Taten nicht aus.Dass dem Angeklagten auch eine weitere, mit einer die Grenze von einem Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung zur Last liegt, schließt die Anwendung des Paragraph 42, StGB auf in dessen Absatz eins, genannte Taten nicht aus. EntscheidungstexteTE OGH 1983-12-20 9 Os 179/83 TE OGH 1985-04-17 9 Os 146/84 Vgl auch; Beisatz: Bei Beurteilung des Grades der Schuld des Täters und bei Beantwortung der Frage, ob dessen Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen geboten ist, darf allerdings die Art dieser weiteren strafbaren Handlung und ihr allfälliger Zusammenhang mit der gegenständlichen Tat nicht außeracht gelassen werden (hier zu einer weiteren, mit nicht mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlungen). (T1) Veröff: SSt 56/27 TE OGH 1986-11-05 9 Os 122/86 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1987-03-18 9 Os 16/87 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1987-10-27 15 Os 154/87 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1988-05-31 11 Os 41/88 Vgl; Beis ähnlich T1 TE OGH 1988-09-01 12 Os 103/88 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1991-02-20 13 Os 108/90 Vgl; Beis ähnlich T1; Veröff: JBl 1992,264 TE OGH 1991-10-17 15 Os 5/91 Vgl; Beis wie T1 TE OGH 1993-03-23 14 Os 19/93 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1995-04-25 11 Os 4/95 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1996-06-11 14 Os 50/96 Vgl auch TE OGH 1998-06-25 12 Os 57/98 Vgl auch TE OGH 2005-08-09 14 Os 58/05v Vgl auch; Beis ähnlich T1 TE OGH 2006-01-31 11 Os 26/05s Vgl; Beisatz: Zwar hindert ein Zusammentreffen mehrerer Taten die Anwendung des § 42 StGB grundsätzlich nicht, doch ist eine Mehrfachdelinquenz sowohl bei der Prüfung der Geringfügigkeit der Schuld als auch bei der Abwägung der spezialpräventiven Notwendigkeit einer Bestrafung zu beachten. (T2)Vgl; Beisatz: Zwar hindert ein Zusammentreffen mehrerer Taten die Anwendung des Paragraph 42, StGB grundsätzlich nicht, doch ist eine Mehrfachdelinquenz sowohl bei der Prüfung der Geringfügigkeit der Schuld als auch bei der Abwägung der spezialpräventiven Notwendigkeit einer Bestrafung zu beachten. (T2) TE OGH 2006-08-29 14 Os 70/06k Vgl auch; Beisatz: Die Anwendung des § 42 StGB kommt bei Vorliegen einer einschlägigen Vorverurteilung und Setzen mehrerer Aggressionshandlungen, unter anderem des Verbrechens nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB während zwei auch wegen eines weiteren einschlägigen Deliktes laufender Verfahren aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht. (T3)Vgl auch; Beisatz: Die Anwendung des Paragraph 42, StGB kommt bei Vorliegen einer einschlägigen Vorverurteilung und Setzen mehrerer Aggressionshandlungen, unter anderem des Verbrechens nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB während zwei auch wegen eines weiteren einschlägigen Deliktes laufender Verfahren aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht. (T3) TE OGH 2019-04-24 13 Os 10/19y Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier § 191 StPO. (T4)Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier Paragraph 191, StPO. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1983:RS0091483

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.