RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.12.1983 Geschäftszahl3Ob622/83; 2Ob549/84; 3Ob517/85; 6Ob597/88; 6Ob733/89; 9Ob517/95; 5Ob117/99p; 3Ob51/03a NormABGB §97; ABGB §830 B5; ABGB §831; EheG §81 ff; RechtssatzNach ständiger Rechtsprechung kann die Benützung der Ehewohnung während des aufrechten Bestandes einer Ehe nicht im Außerstreitverfahren nach § 833 ABGB und damit nicht ausschließlich nach sachenrechtlichem Gesichtspunkt geregelt werden (MietSlg 25/16). Sie ist im Hinblick auf die Bestimmungen des § 97 ABGB nicht auf den Fall, daß jedem Ehegatten bestimmte Teile eines Hauses zur alleinigen Benützung zugewiesen werden, zu beschränken.Nach ständiger Rechtsprechung kann die Benützung der Ehewohnung während des aufrechten Bestandes einer Ehe nicht im Außerstreitverfahren nach Paragraph 833, ABGB und damit nicht ausschließlich nach sachenrechtlichem Gesichtspunkt geregelt werden (MietSlg 25/16). Sie ist im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 97, ABGB nicht auf den Fall, daß jedem Ehegatten bestimmte Teile eines Hauses zur alleinigen Benützung zugewiesen werden, zu beschränken. EntscheidungstexteTE OGH 1983/12/21 3 Ob 622/83 Veröff: MietSlg 35002 TE OGH 1984/05/08 2 Ob 549/84 Beisatz: Hier jedoch: Benützungsregelung bzw Zuerkennung eines Benützungsentgeltes im außerstreitigen Verfahren, wenn die Liegenschaft nach dem übereinstimmenden Willen der Ehegatten den Charakter der Ehewohnung verloren hat. (T1) TE OGH 1985/04/24 3 Ob 517/85 Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 622/83; Beisatz: Nach rechtskräftiger Scheidung Verweisung auf Ausgleichsanspruch nach § 91 Abs 1 EheG. (T2) Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 622/83; Beisatz: Nach rechtskräftiger Scheidung Verweisung auf Ausgleichsanspruch nach Paragraph 91, Absatz eins, EheG. (T2) TE OGH 1988/07/07 6 Ob 597/88 nur: Nach ständiger Rechtsprechung kann die Benützung der Ehewohnung während des aufrechten Bestandes einer Ehe nicht im Außerstreitverfahren nach § 833 ABGB und damit nicht ausschließlich nach sachenrechtlichem Gesichtspunkt geregelt werden (MietSlg 25/16). (T3) nur: Nach ständiger Rechtsprechung kann die Benützung der Ehewohnung während des aufrechten Bestandes einer Ehe nicht im Außerstreitverfahren nach Paragraph 833, ABGB und damit nicht ausschließlich nach sachenrechtlichem Gesichtspunkt geregelt werden (MietSlg 25/16). (T3) TE OGH 1989/12/21 6 Ob 733/89 nur T3 TE OGH 1995/09/13 9 Ob 517/95 Beisatz: Soweit eine Liegenschaft aber nicht den Wohnbedürfnissen der Ehegatten gedient hat, ist die Vornahme einer Benützungsregelung bei aufrechter Ehe durchaus zulässig und möglich. (T4) Veröff: SZ 68/164 TE OGH 2000/02/15 5 Ob 117/99p Auch; nur: Nach ständiger Rechtsprechung kann die Benützung der Ehewohnung während des aufrechten Bestandes einer Ehe nicht ausschließlich nach sachenrechtlichem Gesichtspunkt geregelt werden. (T5) Beis wie T4; Veröff: SZ 73/28 TE OGH 2003/04/24 3 Ob 51/03a Auch; nur T3; Beisatz: Dies gilt auch während eines nach der Scheidung anhängigen Aufteilungsverfahrens nach § 81 ff EheG bis zu dessen Beendigung. (T6) Auch; nur T3; Beisatz: Dies gilt auch während eines nach der Scheidung anhängigen Aufteilungsverfahrens nach Paragraph 81, ff EheG bis zu dessen Beendigung. (T6) RechtssatznummerRS0009582
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.