RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0027727 Entscheidungsdatum21.12.1983 Geschäftszahl8Ob192/83; 2Ob29/87; 2Ob329/98s; 2Ob65/05f; 2Ob32/10k NormABGB §1311 IIb; StVO §46 Abs3ABGB §1311 römisch zwei b; StVO §46 Abs3 RechtssatzDer Schutzzweck des § 46 Abs 3 StVO ist auf die Bewegungsabläufe auf der Autobahn in einem weit gefassten Sinn abgestellt. Insbesondere soll ein Auffahren, Auslenken, Bremsen bzw überhaupt jede Behinderung des Verkehrs, der auf Autobahnen durch die Ermöglichung hoher Geschwindigkeiten gekennzeichnet ist, hintangehalten werden (hier: Abstellen eines Fahrzeuges nach Unfall derart, dass es bloß zur Hälfte auf dem Pannenstreifen, zur anderen Hälfte aber auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn zum Stehen kam).Der Schutzzweck des Paragraph 46, Absatz 3, StVO ist auf die Bewegungsabläufe auf der Autobahn in einem weit gefassten Sinn abgestellt. Insbesondere soll ein Auffahren, Auslenken, Bremsen bzw überhaupt jede Behinderung des Verkehrs, der auf Autobahnen durch die Ermöglichung hoher Geschwindigkeiten gekennzeichnet ist, hintangehalten werden (hier: Abstellen eines Fahrzeuges nach Unfall derart, dass es bloß zur Hälfte auf dem Pannenstreifen, zur anderen Hälfte aber auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn zum Stehen kam). EntscheidungstexteTE OGH 1983-12-21 8 Ob 192/83 Veröff: RdW 1985/340 S 370 TE OGH 1987-06-30 2 Ob 29/87 nur: Der Schutzzweck des § 46 Abs 3 StVO ist auf die Bewegungsabläufe auf der Autobahn in einem weit gefassten Sinn abgestellt. Insbesondere soll ein Auffahren, Auslenken, Bremsen bzw überhaupt jede Behinderung des Verkehrs, der auf Autobahnen durch die Ermöglichung hoher Geschwindigkeiten gekennzeichnet ist, hintangehalten werden. (T1); Beisatz: Hier: Ein Abschleppvorgang auf der Autobahn darf nur so lange dauern, wie dies unbedingt erforderlich ist, um das fahruntaugliche Fahrzeug von der Autobahn zu schaffen. (T2) Veröff: ZVR 1988/94 S 216nur: Der Schutzzweck des Paragraph 46, Absatz 3, StVO ist auf die Bewegungsabläufe auf der Autobahn in einem weit gefassten Sinn abgestellt. Insbesondere soll ein Auffahren, Auslenken, Bremsen bzw überhaupt jede Behinderung des Verkehrs, der auf Autobahnen durch die Ermöglichung hoher Geschwindigkeiten gekennzeichnet ist, hintangehalten werden. (T1); Beisatz: Hier: Ein Abschleppvorgang auf der Autobahn darf nur so lange dauern, wie dies unbedingt erforderlich ist, um das fahruntaugliche Fahrzeug von der Autobahn zu schaffen. (T2) Veröff: ZVR 1988/94 S 216 TE OGH 1998-12-17 2 Ob 329/98s nur: Der Schutzzweck des § 46 Abs 3 StVO ist auf die Bewegungsabläufe auf der Autobahn in einem weit gefaßten Sinn abgestellt. Insbesondere soll jede Behinderung des Verkehrs, der auf Autobahnen durch die Ermöglichung hoher Geschwindigkeiten gekennzeichnet ist, hintangehalten werden. (T3)nur: Der Schutzzweck des Paragraph 46, Absatz 3, StVO ist auf die Bewegungsabläufe auf der Autobahn in einem weit gefaßten Sinn abgestellt. Insbesondere soll jede Behinderung des Verkehrs, der auf Autobahnen durch die Ermöglichung hoher Geschwindigkeiten gekennzeichnet ist, hintangehalten werden. (T3) TE OGH 2005-04-21 2 Ob 65/05f Auch TE OGH 2010-10-07 2 Ob 32/10k Vgl auch
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.