6Ob824/83
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.12.1983 Geschäftszahl6Ob824/83 NormJN §8;
RechtssatzAuch dann, wenn die Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung bereits anberaumt war, in der das Berufungsgericht in der Besetzung nach § 8 Abs 2 JN zu verhandeln und entscheiden gehabt hätte, ist bei Wahrnehmung eines Verfahrensverstoßes im Sinne des § 471 ZPO im Drei - Richter - Senat nach § 8 Abs 1 JN zu entscheiden, ausgenommen wenn die Nichtigkeit erst nach dem Zusammentritt des nach § 8 JN gebildeten Senates erkannt worden wäre.Auch dann, wenn die Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung bereits anberaumt war, in der das Berufungsgericht in der Besetzung nach Paragraph 8, Absatz 2, JN zu verhandeln und entscheiden gehabt hätte, ist bei Wahrnehmung eines Verfahrensverstoßes im Sinne des Paragraph 471, ZPO im Drei - Richter - Senat nach Paragraph 8, Absatz eins, JN zu entscheiden, ausgenommen wenn die Nichtigkeit erst nach dem Zusammentritt des nach Paragraph 8, JN gebildeten Senates erkannt worden wäre.
EntscheidungstexteTE OGH 1983/12/22 6 Ob 824/83 Veröff: RZ 1984/60 S 183 RechtssatznummerRS0045884