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4Ob175/82

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.01.1984 Geschäftszahl4Ob175/82; 9ObA10/98f; 9ObA189/99f NormABGB §1162b;

AngG §26 Z2 III2b;

AO §20a;

BAG §15 Abs4 litd;

KO §25;

RechtssatzDie Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers berechtigt - anders als nach § 25 Abs 1 KO die Eröffnung des Konkurses - für sich allein den Arbeitnehmer noch nicht zum vorzeitigen Austritt; dem Arbeitnehmer bleibt aber auch in einem solchen Fall das Recht vorbehalten, das Arbeitsverhältnis nach den allgemeinen Bestimmungen (§ 1162 ABGB, § 26 AngG; § 15 Abs 4 BAG ua) vorzeitig aufzulösen.Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers berechtigt - anders als nach Paragraph 25, Absatz eins, KO die Eröffnung des Konkurses - für sich allein den Arbeitnehmer noch nicht zum vorzeitigen Austritt; dem Arbeitnehmer bleibt aber auch in einem solchen Fall das Recht vorbehalten, das Arbeitsverhältnis nach den allgemeinen Bestimmungen (Paragraph 1162, ABGB, Paragraph 26, AngG; Paragraph 15, Absatz 4, BAG ua) vorzeitig aufzulösen.

EntscheidungstexteTE OGH 1984/01/10 4 Ob 175/82 Veröff: Arb 10308 TE OGH 1998/05/20 9 ObA 10/98f nur: Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers berechtigt - anders als nach § 25 Abs 1 KO die Eröffnung des Konkurses - für sich allein den Arbeitnehmer noch nicht zum vorzeitigen Austritt. (T1) nur: Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers berechtigt - anders als nach Paragraph 25, Absatz eins, KO die Eröffnung des Konkurses - für sich allein den Arbeitnehmer noch nicht zum vorzeitigen Austritt. (T1) TE OGH 1999/11/03 9 ObA 189/99f Vgl; nur T1 RechtssatznummerRS0029161

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.