OGH Rechtssatz RS0012836 (6Ob805/82)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012836 Entscheidungsdatum12.01.1984 Geschäftszahl6Ob805/82 NormABGB §767 ABGB §914 IIIeABGB §914 römisch drei e RechtssatzVerpflichten sich die erblasserischen Nachkommen auf jedes Erb- und Pflichtteilsrecht im Verlassenschaftsverfahren nach ihren Vater zugunsten ihrer Mutter zu verzichten, so dass diese Alleinerbin ist und verpflichtet sich die Mutter dafür eine vorher zur Hälfte und nunmehr auf Grund dieses Abkommens zur Gänze in ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft den beiden Kindern oder einem von ihnen zu Lebzeiten oder von Todes wegen zu übergeben, so kann ein auch nur teilweiser oder bedingter Verzicht auf den Pflichtteil nach ihrer Mutter diesem Erbenübereinkommen inhaltlich nicht entnommen werden.
EntscheidungstexteTE OGH 1984-01-12 6 Ob 805/82 Veröff: SZ 57/7 = NZ 1988,281 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012836