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{'item': ['5Ob609/81', '6Ob547/84', '3Ob610/86', '8Ob569/90', '3Ob531/91', '8Ob631/90', '1Ob573/93', '4Ob558/94', '6Ob2359/96x', '6Ob256/99m', '3Ob68/

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.01.1984 Geschäftszahl5Ob609/81; 6Ob547/84; 3Ob610/86; 8Ob569/90; 3Ob531/91; 8Ob631/90; 1Ob573/93; 4Ob558/94; 6Ob2359/96x; 6Ob256/99m; 3Ob68/06f; 6Ob113/06w NormABGB §1392 A; ABGB §1393 A; ABGB §1395; RechtssatzDa keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine nachträgliche Gesetzeslücke zu gewinnen sind, hält der OGH an seiner bisherigen Rechtsprechung fest; Vereinbarungen über den Ausschluss, die Beseitigung oder die Einschränkung der Umlauffähigkeit von Forderungen wirken im rechtsgeschäftlichen Verkehr auch gegen Dritte. EntscheidungstexteTE OGH 1984/01/16 5 Ob 609/81 Verstärkter Senat; Veröff: SZ 57/8 = EvBl 1984/76 S 297 = JBl 1984,311; hiezu kritisch Wilhelm JBl 1984,304 TE OGH 1984/04/26 6 Ob 547/84 Veröff: JBl 1984,675 = ZVR 1985/133 S 244 TE OGH 1986/11/19 3 Ob 610/86 Vgl; Veröff: JBl 1987,654 TE OGH 1990/09/13 8 Ob 569/90 Vgl aber; Beisatz: Abtretungsverbot zu Sicherungszwecken wirkt nicht gegen Dritte, wenn es nicht die für Sicherungsabtretungen notwendigen Publizitätsmerkmale aufweist. (Im Gegensatz zum der E SZ 57/8 zugrundeliegenden Fall, in der dem Gläubiger verboten wird, die ihm, gegen den Schuldner zustehende Forderung abzutreten, geht es hier darum, dass dem Schuldner verboten werden soll, künftige Forderungen, die er gegen einen Dritten erwirbt, abzutreten). (T1) Veröff: SZ 63/155 = ÖBA 1991,134 = RdW 1991,40 = JBl 1992,46 TE OGH 1991/09/18 3 Ob 531/91 Beis wie T1 nur: Abtretungsverbot zu Sicherungszwecken wirkt nicht gegen Dritte, wenn es nicht die für Sicherungsabtretungen notwendigen Publizitätsmerkmale aufweist. (T2) Veröff: ÖBA 1992,392 = RdW 1992,107 = ZfRV 1992,387 = JBl 1992,652 TE OGH 1992/04/09 8 Ob 631/90 Beisatz: Keine Rechtswirksamkeit der Übertragung (Abtretung) der Geschäftsanteile (Gesellschafterrechte) an einer personengleichen GmbH & Co KG und an deren Komplementärgesellschaft durch einen Gesellschafter, der die Aufgriffsrechte des nun klagenden Gesellschafters missachtete, aber die Zustimmung der übrigen zwei Gesellschafter erlangt hatte. (T3) Veröff: SZ 65/60 = RdW 1992,339 TE OGH 1993/06/22 1 Ob 573/93 Auch TE OGH 1994/10/18 4 Ob 558/94 Beisatz: Der Schuldner kann aber auf die Einwendung aus dem Zessionsverbot auch - ausdrücklich oder schlüssig - verzichten. (T4) TE OGH 1997/01/30 6 Ob 2359/96x TE OGH 2000/02/24 6 Ob 256/99m Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2006/04/26 3 Ob 68/06f Vgl aber; Beisatz: Eine absolute (dingliche) Wirkung des einen Gläubiger belastenden Zessionsverbots gegenüber Dritten gilt jedenfalls nicht für den Fall eines den Schuldner betreffenden Abtretungsverbots zu Sicherungszwecken. Im Übrigen ist nach der geltenden Rechtslage aufgrund des § 1396a ABGB (eingefügt durch das ZessionsrechtsänderungsG BGBl I Nr. 51/2005) nur mehr von einer relativen Wirksamkeit eines Zessionsverbots auszugehen. (T5) Vgl aber; Beisatz: Eine absolute (dingliche) Wirkung des einen Gläubiger belastenden Zessionsverbots gegenüber Dritten gilt jedenfalls nicht für den Fall eines den Schuldner betreffenden Abtretungsverbots zu Sicherungszwecken. Im Übrigen ist nach der geltenden Rechtslage aufgrund des Paragraph 1396 a, ABGB (eingefügt durch das ZessionsrechtsänderungsG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2005,) nur mehr von einer relativen Wirksamkeit eines Zessionsverbots auszugehen. (T5) TE OGH 2006/06/29 6 Ob 113/06w Vgl auch; Beis wie T5 nur: Im Übrigen ist nach der geltenden Rechtslage aufgrund des § 1396a ABGB (eingefügt durch das ZessionsrechtsänderungsG BGBl I Nr. 51/2005) nur mehr von einer relativen Wirksamkeit eines Zessionsverbots auszugehen. (T6); Beisatz: § 1396a ABGB idF ZessRÄG 2005 ist seit 1. 6. 2005 in Kraft. Ein vor dem 1. 6. 2005 vereinbartes Abtretungsverbot hat nur dann relative Wirkung, wenn es sich auf Forderungen bezieht, die nach diesem Zeitpunkt entstanden sind. (T7) Vgl auch; Beis wie T5 nur: Im Übrigen ist nach der geltenden Rechtslage aufgrund des Paragraph 1396 a, ABGB (eingefügt durch das ZessionsrechtsänderungsG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2005,) nur mehr von einer relativen Wirksamkeit eines Zessionsverbots auszugehen. (T6); Beisatz: Paragraph 1396 a, ABGB in der Fassung ZessRÄG 2005 ist seit 1. 6. 2005 in Kraft. Ein vor dem 1. 6. 2005 vereinbartes Abtretungsverbot hat nur dann relative Wirkung, wenn es sich auf Forderungen bezieht, die nach diesem Zeitpunkt entstanden sind. (T7) RechtssatznummerRS0032662

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.