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OGH Rechtssatz RS0048053 (2Ob614/83)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0048053 Entscheidungsdatum17.01.1984 Geschäftszahl2Ob614/83; 1Ob607/91; 10Ob23/08t; 5Ob113/18f NormABGB §149; ABGB §150 RechtssatzIm Rahmen der Vermögensverwaltung obliegt den Eltern die Erhaltung und Mehrung des Vermögens des Kindes innerhalb der rechtlichen Grenzen. Zur Erhaltungspflicht muss auch die Wahrung vermögensrechtlicher Ansprüche gerechnet werden.

EntscheidungstexteTE OGH 1984-01-17 2 Ob 614/83 Veröff: SZ 57/10 = ÖA 1985,51 = RZ 1984/40 S 129 = NZ 1984,177 TE OGH 1991-11-20 1 Ob 607/91 Auch; nur: Im Rahmen der Vermögensverwaltung obliegt den Eltern die Erhaltung und Mehrung des Vermögens des Kindes innerhalb der rechtlichen Grenzen. (T1) Veröff: JBl 1992,586 TE OGH 2008-06-26 10 Ob 23/08t Vgl; Beisatz: § 154 Abs 3 ABGB regelt nach seinem Wortlaut die Vertretung des Kindes in Vermögensangelegenheiten. Der Begriff des Vermögens deckt sich mit jenem nach § 149 ABGB. Es handelt sich um den Inbegriff der geldwerten Rechte und Verbindlichkeiten einer Person, wozu auch die Wahrung vermögensrechtlicher Ansprüche gehört. (T2)Vgl; Beisatz: Paragraph 154, Absatz 3, ABGB regelt nach seinem Wortlaut die Vertretung des Kindes in Vermögensangelegenheiten. Der Begriff des Vermögens deckt sich mit jenem nach Paragraph 149, ABGB. Es handelt sich um den Inbegriff der geldwerten Rechte und Verbindlichkeiten einer Person, wozu auch die Wahrung vermögensrechtlicher Ansprüche gehört. (T2) TE OGH 2018-10-03 5 Ob 113/18f Vgl; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0048053

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