RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0090112 Entscheidungsdatum17.01.1984 Geschäftszahl9Os3/84; 11Os110/84; 12Os57/85; 9Os62/85; 10Os86/85; 15Os89/87; 11Os51/90; 14Os115/97; 15Os62/19k NormStGB §22 Abs2 RechtssatzDie Beurteilung der Zulässigkeit der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher kann - im Hinblick auf das Unterbringungshindernis des § 22 Abs 2 StGB - nur in der Prüfung bestehen, ob dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Urteilsfällung noch eine zwei Jahre übersteigende Strafhaft bevorsteht oder nicht; in Spekulationen über die Dauer eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens (und den danach noch verbleibenden Strafrest) hat sich das Gericht nicht einzulassen.Die Beurteilung der Zulässigkeit der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher kann - im Hinblick auf das Unterbringungshindernis des Paragraph 22, Absatz 2, StGB - nur in der Prüfung bestehen, ob dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Urteilsfällung noch eine zwei Jahre übersteigende Strafhaft bevorsteht oder nicht; in Spekulationen über die Dauer eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens (und den danach noch verbleibenden Strafrest) hat sich das Gericht nicht einzulassen. EntscheidungstexteTE OGH 1984-01-17 9 Os 3/84 Veröff: JBl 1984,620 = EvBl 1984/126 S 495 = RZ 1984/62 S 185 = SSt 55/2 TE OGH 1984-09-05 11 Os 110/84 Vgl auch; nur: Die Beurteilung der Zulässigkeit der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher kann - im Hinblick auf das Unterbringungshindernis des § 22 Abs 2 StGB - nur in der Prüfung bestehen, ob dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Urteilsfällung noch eine zwei Jahre übersteigende Strafhaft bevorsteht oder nicht. (T1) Beisatz: Diese Prüfung darf nicht auf die Strafe wegen der Anlaßtat beschränkt werden, sondern hat sich auf sämtliche Freiheitsstrafen zu erstrecken, welche zu diesem Zeitpunkt bereits in Vollzug gesetzt wurden oder gemäß § 397 StPO, § 3 Abs 1 StVG in Vollzug zu setzen wären; bereits (auch durch Vorhaftanrechnung) verbüßt Teilzeiten dieser Freiheitsstrafen sind davon in Abzug zu bringen. (T2) Veröff: EvBl 1985/4 S 24Vgl auch; nur: Die Beurteilung der Zulässigkeit der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher kann - im Hinblick auf das Unterbringungshindernis des Paragraph 22, Absatz 2, StGB - nur in der Prüfung bestehen, ob dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Urteilsfällung noch eine zwei Jahre übersteigende Strafhaft bevorsteht oder nicht. (T1) Beisatz: Diese Prüfung darf nicht auf die Strafe wegen der Anlaßtat beschränkt werden, sondern hat sich auf sämtliche Freiheitsstrafen zu erstrecken, welche zu diesem Zeitpunkt bereits in Vollzug gesetzt wurden oder gemäß Paragraph 397, StPO, Paragraph 3, Absatz eins, StVG in Vollzug zu setzen wären; bereits (auch durch Vorhaftanrechnung) verbüßt Teilzeiten dieser Freiheitsstrafen sind davon in Abzug zu bringen. (T2) Veröff: EvBl 1985/4 S 24 TE OGH 1985-05-30 12 Os 57/85 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1985-07-10 9 Os 62/85 TE OGH 1985-09-03 10 Os 86/85 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1987-07-24 15 Os 89/87 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1990-05-30 11 Os 51/90 Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1997-09-09 14 Os 115/97 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2019-07-10 15 Os 62/19k Vgl; Beisatz: Die angerechneten Vorhaftzeiten sind abzuziehen. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0090112
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