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{'item': ['6Ob823/83', '5Ob74/84', '5Ob154/86', '8Ob603/88', '5Ob653/89', '8Ob615/91', '8Ob588/91', '7Ob613/93', '5Ob61/98a', '2Ob46/98y', '5Ob32/08d'

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0006066 Entscheidungsdatum19.01.1984 Geschäftszahl6Ob823/83; 5Ob74/84; 5Ob154/86; 8Ob603/88; 5Ob653/89; 8Ob615/91; 8Ob588/91; 7Ob613/93; 5Ob61/98a; 2Ob46/98y;

§9

Abs1;

§37

Abs1;

§37Abs3 Rechtssatz

Wenn es auch zutrifft, dass der Außerstreitrichter über Anträge in allen Angelegenheiten der im § 9

genannten Veränderungen (Verbesserungen) des Mietgegenstandes zu befinden hat, so umfasst diese am § 1 AußStrG (§ 37 Abs 3

) zu messende Vorschrift jedenfalls doch nicht vertragliche Ansprüche des Mieters, die die Vornahme bestimmter baulicher Veränderungen am Mietobjekt zum Gegenstand haben, wenn diese Ansprüche über die dem Mieter im § 9

eingeräumten Rechte hinausgehen. Solche vertragliche Ansprüche sind somit nach wie vor im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen.Wenn es auch zutrifft, dass der Außerstreitrichter über Anträge in allen Angelegenheiten der im Paragraph 9,

genannten Veränderungen (Verbesserungen) des Mietgegenstandes zu befinden hat, so umfasst diese am Paragraph eins, AußStrG (Paragraph 37, Absatz 3,

) zu messende Vorschrift jedenfalls doch nicht vertragliche Ansprüche des Mieters, die die Vornahme bestimmter baulicher Veränderungen am Mietobjekt zum Gegenstand haben, wenn diese Ansprüche über die dem Mieter im Paragraph 9,

eingeräumten Rechte hinausgehen. Solche vertragliche Ansprüche sind somit nach wie vor im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen. EntscheidungstexteTE OGH 1984-01-19 6 Ob 823/83 SZ 57/13 TE OGH 1984-12-11 5 Ob 74/84 RZ 1986/2 S 8 = MietSlg 36/47 TE OGH 1986-10-14 5 Ob 154/86 TE OGH 1988-11-24 8 Ob 603/88 TE OGH 1990-01-09 5 Ob 653/89 Auch; RZ 1991/42 S 141 TE OGH 1991-12-19 8 Ob 615/91 Auch; Beisatz: Darauf, wie konkret die vertraglichen Vereinbarungen betreffend die zulässigen Veränderungen und Verbesserungen sind, kommt es nicht an. Wurden dem Mieter generell die Veränderungen des Mietobjektes nach seinen Bedürfnissen oder für bestimmte Zwecke gestattet, ist im Wege der Vertragsauslegung im streitigen Rechtsweg zu prüfen, in welchem Umfang der Vermieter dem Mieter Veränderungen gestattet hat. (T1) TE OGH 1991-12-19 8 Ob 588/91 Auch TE OGH 1993-11-10 7 Ob 613/93 Auch TE OGH 1998-03-24 5 Ob 61/98a Vgl; Beisatz: Gibt die vertragliche Vereinbarung nur die unabhängig von ihr gegebene gesetzliche Rechtslage wieder ("inhaltsleere Vertragsfloskel"), so wird das Rechtsschutzbegehren in Wahrheit auf das Gesetz gestützt und ist daher im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. (T2) TE OGH 1998-04-23 2 Ob 46/98y Auch; Beisatz: Ob die vom Mieter vorgenommenen Änderungen durch den Mietvertrag gedeckt sind, ist im Wege der Vertragsauslegung im streitigen Rechtsweg zu prüfen. (T3) TE OGH 2008-04-15 5 Ob 32/08d Vgl auch; Beisatz: Die Geltendmachung von Ansprüchen aus konkreten Vereinbarungen ist zum Unterschied von jenen, die sich unmittelbar auf das Gesetz und im Besonderen auf § 37

gründen, dem streitigen Verfahren vorbehalten. (T4)Vgl auch; Beisatz: Die Geltendmachung von Ansprüchen aus konkreten Vereinbarungen ist zum Unterschied von jenen, die sich unmittelbar auf das Gesetz und im Besonderen auf Paragraph 37,

gründen, dem streitigen Verfahren vorbehalten. (T4) TE OGH 2020-12-17 6 Ob 175/20h Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0006066

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.