RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0065597 Entscheidungsdatum16.12.2025 Geschäftszahl4Ob4/84; 8Ob597/89 (8Ob598/89); 8Ob1009/92; 9Ob901/93; 8Ob16/94; 8Ob31/95; 8Ob153/98b; 8Ob269/98m; 8Ob174/98s; 8Ob330/99h; 8Ob217/99s; 8Ob310/99t; 8Ob288/99g; 8Ob267/01z; 8Ob296/01i; 8Ob169/02i; 8Ob215/02d; 8Ob62/03f; 8Ob173/02b; 8ObA116/03x; 8Ob25/04s; 9ObA1/05w; 7Ob53/11m; 3Ob229/15w; 7Ob6/16g; 3Ob197/16s; 1Ob208/17w; 9Ob81/17b; 6Ob212/18x; 1Ob153/25v NormKO §110 RechtssatzIm Prüfungsprozess ist nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde (so schon 5 Ob 307, 308/83). EntscheidungstexteTE OGH 1984-01-24 4 Ob 4/84 TE OGH 1989-06-15 8 Ob 597/89 TE OGH 1992-05-21 8 Ob 1009/92 TE OGH 1993-04-14 9 Ob 901/93 TE OGH 1995-02-09 8 Ob 16/94 Veröff: SZ 68/28 TE OGH 1996-02-29 8 Ob 31/95 TE OGH 1998-11-26 8 Ob 153/98b Beisatz: § 110 Abs 1 KO steht der Erhebung der Prüfungsklage auch dann entgegen, wenn die angemeldete Forderung zwar das Prüfungsverfahren durchlaufen hat, jedoch Grund und Höhe der in der Klage behaupteten Ansprüche aus der Forderungsanmeldung nicht abgeleitet werden können. Ein dennoch durchgeführtes Verfahren ist nichtig; die Klage ist zurückzuweisen. (T1) Beisatz: Paragraph 110, Absatz eins, KO steht der Erhebung der Prüfungsklage auch dann entgegen, wenn die angemeldete Forderung zwar das Prüfungsverfahren durchlaufen hat, jedoch Grund und Höhe der in der Klage behaupteten Ansprüche aus der Forderungsanmeldung nicht abgeleitet werden können. Ein dennoch durchgeführtes Verfahren ist nichtig; die Klage ist zurückzuweisen. (T1) Veröff: SZ 71/200 TE OGH 1998-12-10 8 Ob 269/98m Beisatz: Im Vergleich zur Forderungsanmeldung sind alle Änderungen in der Prüfungsklage unzulässig, die einer den Streitgegenstand modifizierenden Klagsänderung nach § 235 ZPO gleichkommen würden. Bloße Ergänzungen im Tatsachenvorbringen oder im Beweisanbot im Sinn des § 235 Abs 4 ZPO sind dagegen zulässig, soferne die Forderung schon in der Anmeldung eindeutig individualisiert wurde. (T2)Beisatz: Im Vergleich zur Forderungsanmeldung sind alle Änderungen in der Prüfungsklage unzulässig, die einer den Streitgegenstand modifizierenden Klagsänderung nach Paragraph 235, ZPO gleichkommen würden. Bloße Ergänzungen im Tatsachenvorbringen oder im Beweisanbot im Sinn des Paragraph 235, Absatz 4, ZPO sind dagegen zulässig, soferne die Forderung schon in der Anmeldung eindeutig individualisiert wurde. (T2) TE OGH 1999-02-11 8 Ob 174/98s TE OGH 2000-01-27 8 Ob 330/99h TE OGH 2000-02-24 8 Ob 217/99s Auch; Beis ähnlich T1 TE OGH 2000-06-08 8 Ob 310/99t Beis wie T1 TE OGH 2000-06-08 8 Ob 288/99g Beis wie T1 TE OGH 2002-03-07 8 Ob 267/01z Beis wie T2 nur: Alle Änderungen in der Prüfungsklage sind unzulässig, die einer den Streitgegenstand modifizierenden Klagsänderung nach § 235 ZPO gleichkommen würden. (T3) Beis wie T2 nur: Alle Änderungen in der Prüfungsklage sind unzulässig, die einer den Streitgegenstand modifizierenden Klagsänderung nach Paragraph 235, ZPO gleichkommen würden. (T3) Beisatz: Eine bloße Einschränkung des Klagebegehrens ist zulässig (Hier: Änderung eines Begehrens auf Feststellung einer Schadenersatzpflicht auf Feststellung der im Konkurs dafür angemeldeten Geldforderung im Prüfungsprozess. (T4) TE OGH 2002-04-18 8 Ob 296/01i Vgl auch; Beisatz: Das Klagebegehren kann nur auf den Grund, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben wurde, gestützt werden. (T5) Veröff: SZ 2002/51 TE OGH 2002-10-17 8 Ob 169/02i Beisatz: Die Präzisierung einer Forderung ist auch durch ein Begleitschreiben zur Anmeldung möglich. (T6) TE OGH 2002-10-17 8 Ob 215/02d TE OGH 2003-06-26 8 Ob 62/03f Beisatz: Nur auf diese Weise kann die Identität der im Prüfungsprozess geltend gemachten mit der im Konkursverfahren angemeldeten Forderung festgestellt werden. (T7) TE OGH 2003-05-22 8 Ob 173/02b TE OGH 2004-07-16 8 ObA 116/03x Veröff: SZ 2004/107 TE OGH 2004-08-26 8 Ob 25/04s Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2005-02-02 9 ObA 1/05w TE OGH 2011-06-29 7 Ob 53/11m TE OGH 2015-12-16 3 Ob 229/15w Auch; Beisatz: Die konkursspezifische Vorschrift des § 110 Abs 1 zweiter Satz IO ist in dem nach Konkursaufhebung gegen den früheren Schuldner fortgesetzten Verfahren, bei dem es sich gerade nicht um einen Prüfungsprozess handelt, nicht mehr anwendbar, sodass ab diesem Zeitpunkt eine Klageänderung unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 235 ZPO zulässig ist. (T8)Auch; Beisatz: Die konkursspezifische Vorschrift des Paragraph 110, Absatz eins, zweiter Satz IO ist in dem nach Konkursaufhebung gegen den früheren Schuldner fortgesetzten Verfahren, bei dem es sich gerade nicht um einen Prüfungsprozess handelt, nicht mehr anwendbar, sodass ab diesem Zeitpunkt eine Klageänderung unter den allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 235, ZPO zulässig ist. (T8) TE OGH 2016-03-16 7 Ob 6/16g Beis wie T2 TE OGH 2016-11-23 3 Ob 197/16s Auch; Beisatz: Die konkursspezifische Vorschrift des § 110 Abs 1 zweiter Satz IO ist nach Konkursaufhebung nicht anwendbar. (T9)Auch; Beisatz: Die konkursspezifische Vorschrift des Paragraph 110, Absatz eins, zweiter Satz IO ist nach Konkursaufhebung nicht anwendbar. (T9) TE OGH 2018-02-27 1 Ob 208/17w Vgl auch TE OGH 2018-04-25 9 Ob 81/17b Vgl auch TE OGH 2019-02-27 6 Ob 212/18x Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7 TE OGH 2025-12-16 1 Ob 153/25v vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065597
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