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{'item': ['1Ob756/83', '5Ob593/85', '3Ob595/87 (3Ob596/87)', '3Ob510/89', '1Ob516/90', '4Ob552/91', '8Ob568/92', '8Ob1651/93', '4Ob547/95', '6Ob588/95

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057323 Entscheidungsdatum25.01.1984 Geschäftszahl1Ob756/83; 5Ob593/85; 3Ob595/87 (3Ob596/87); 3Ob510/89; 1Ob516/90; 4Ob552/91; 8Ob568/92; 8Ob1651/93; 4Ob547/95; 6Ob588/95 (6Ob589/95); 7Ob381/97y; 6Ob181/01p; 6Ob85/02x; 6Ob178/03z; 2Ob185/04a; 1Ob262/15h NormEheG §81; EheG §82 Abs1 Z3 RechtssatzWerden auf einer sonst dem Aufteilungsverfahren unterliegenden Liegenschaft zugunsten des Unternehmens eines Ehegatten Betriebsmittelkredite in einer den Verkehrswert der Liegenschaft erreichenden Höhe hypothekarisch sichergestellt, wird dadurch die Liegenschaft mit ihrem gesamten Wert dem Unternehmen gewidmet und unterliegt dann nicht der Aufteilung. Jedenfalls liegen keine ehelichen Ersparnisse vor. EntscheidungstexteTE OGH 1984-01-25 1 Ob 756/83 Veröff: JBl 1985,365 TE OGH 1985-10-15 5 Ob 593/85 TE OGH 1988-03-02 3 Ob 595/87 TE OGH 1989-03-15 3 Ob 510/89 Auch TE OGH 1990-04-04 1 Ob 516/90 nur: Werden auf einer sonst dem Aufteilungsverfahren unterliegenden Liegenschaft zugunsten des Unternehmens eines Ehegatten Betriebsmittelkredite hypothekarisch sichergestellt, wird dadurch die Liegenschaft dem Unternehmen gewidmet und unterliegt dann nicht der Aufteilung. (T1) Veröff: RZ 1991/3 S 19 TE OGH 1991-09-10 4 Ob 552/91 nur T1; Beisatz: Das gilt aber dann nicht, wenn mit der Verpfändung der Tatbestand des § 91 Abs 1 EheG verwirklicht wurde. (T2)nur T1; Beisatz: Das gilt aber dann nicht, wenn mit der Verpfändung der Tatbestand des Paragraph 91, Absatz eins, EheG verwirklicht wurde. (T2) TE OGH 1993-03-25 8 Ob 568/92 TE OGH 1993-10-14 8 Ob 1651/93 Vgl auch; Beisatz: Belastung mit einem geringfügigen Betriebsmittelkredit führt nicht zur Widmung der Liegenschaft mit ihrem gesamten Wert als Betriebsliegenschaft; daher teilweise Einbeziehung in das Aufteilungsverfahren. (T3) TE OGH 1995-07-11 4 Ob 547/95 Vgl aber; Beisatz: Ansonsten hätte es der Eheteil, welcher Unternehmer ist, in der Hand, Teile des ehelichen Gebrauchsvermögens, die in seinem Eigentum stehen, durch eine gezielte Kreditbelastung dem Unternehmen zu widmen und damit willkürlich der Aufteilungsmasse zu entziehen. (T4) Veröff: SZ 68/127 TE OGH 1995-11-09 6 Ob 588/95 Auch; Beisatz: Eine solche Widmung fehlt aber im Fall einer nur obligatorischen Sicherung in Form eines (nicht verbücherten und nicht verbücherungsfähigen) Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes. (T5) TE OGH 1998-05-19 7 Ob 381/97y Vgl TE OGH 2001-08-23 6 Ob 181/01p Auch; nur T1 TE OGH 2002-05-16 6 Ob 85/02x nur T1 TE OGH 2004-06-24 6 Ob 178/03z Vgl; Beisatz: Der Grundsatz gilt dann nicht, wenn kein Anhaltspunkt für die Annahme besteht, dass die Sachhaftung jemals in Anspruch genommen werden muss. (T6) TE OGH 2004-11-11 2 Ob 185/04a Beis wie T6; Beisatz: Gleiches muss auch im Falle der Vinkulierung einer Lebensversicherung zur Kreditsicherung bzw Verpfändung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag gelten. (T7) TE OGH 2016-03-31 1 Ob 262/15h Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2016/43 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057323

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.