RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021646 Entscheidungsdatum25.01.1984 Geschäftszahl1Ob769/83; 1Ob690/84; 1Ob42/86; 4Ob606/87 (4Ob607/87); 3Ob526/88; 6Ob612/92; 2Ob277/08m; 2Ob185/10k; 4Ob137/11t; 5Ob16/13h; 7Ob18/14v; 8Ob75/13g; 3Ob51/15v; 5Ob60/17k; 8Ob57/17s; 2Ob53/22s NormABGB §1151 IB; ABGB §1168a; ABGB §1304 D RechtssatzFür die Erstellung eines Werkes auf Grund vorhandener Pläne (hier: Vermessungsarbeiten anlässlich eines Bauvorhabens auf Grund von Architektenplänen) hat der Besteller dem Unternehmer taugliche Pläne zur Verfügung zu stellen; den seiner Warnpflicht nicht nachkommenden Unternehmer trifft ein Mitverschulden an entstandenem Schaden. EntscheidungstexteTE OGH 1984-01-25 1 Ob 769/83 Veröff: SZ 57/18 = JBl 1984,556 = RdW 1984,274 TE OGH 1985-01-16 1 Ob 690/84 nur: Für die Erstellung eines Werkes auf Grund vorhandener Pläne (hier: Arbeiten anlässlich eines Bauvorhabens auf Grund von Architektenplänen) hat der Besteller dem Unternehmer taugliche Pläne zur Verfügung zu stellen; den seiner Warnpflicht nicht nachkommenden Unternehmer trifft ein Mitverschulden an entstandenem Schaden. (T1) Veröff: RdW 1985,622 TE OGH 1987-04-27 1 Ob 42/86 Auch; nur: Für die Erstellung eines Werkes auf Grund vorhandener Pläne hat der Besteller dem Unternehmer taugliche Pläne zur Verfügung zu stellen; den seiner Warnpflicht nicht nachkommenden Unternehmer trifft ein Mitverschulden an entstandenem Schaden. (T2) Beisatz: Geologische Gutachten (Kraftwerksbau). (T3) Veröff: WBl 1987,219 TE OGH 1987-12-15 4 Ob 606/87 Auch TE OGH 1988-07-13 3 Ob 526/88 Vgl auch TE OGH 1992-10-29 6 Ob 612/92 Vgl auch; Veröff: JBl 1993,521 (Iro) TE OGH 2009-10-15 2 Ob 277/08m Auch; nur: Für die Erstellung eines Werkes auf Grund vorhandener Pläne hat der Besteller dem Unternehmer taugliche Pläne zur Verfügung zu stellen. (T4) Beisatz: Und jene Anordnungen zu treffen, die zur reibungslosen Abwicklung des Vertrags erforderlich sind. (T5) TE OGH 2011-07-14 2 Ob 185/10k Vgl; nur T4; Beisatz: Hier: Warnpflicht eines als Sachverständiger iSd § 1299 ABGB anzusehenden Werkunternehmers, wenn dieser eine unklare und regelwidrige Situation in übermittelten Plänen als „offenbare Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffs“ auffallen musste. (T6)Vgl; nur T4; Beisatz: Hier: Warnpflicht eines als Sachverständiger iSd Paragraph 1299, ABGB anzusehenden Werkunternehmers, wenn dieser eine unklare und regelwidrige Situation in übermittelten Plänen als „offenbare Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffs“ auffallen musste. (T6) TE OGH 2011-12-20 4 Ob 137/11t Vgl aber; Beisatz: Ein Mitverschulden des Bestellers (für eigenes Verhalten oder das eines [sachverständigen] Gehilfen) kommt nur in Betracht, wenn er Pflichten oder Obliegenheiten verletzt, die ihn aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung oder nach der Verkehrsübung selbst treffen oder die er nachträglich übernommen hat. (T7) TE OGH 2013-03-21 5 Ob 16/13h Auch TE OGH 2014-04-22 7 Ob 18/14v Auch; nur T4; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2014-06-26 8 Ob 75/13g Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2015-04-21 3 Ob 51/15v Auch; nur T1; nur T2; Beis wie T6 TE OGH 2017-09-26 5 Ob 60/17k Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2017-09-28 8 Ob 57/17s Vgl aber; Beis wie T7; Beisatz: Treffen den Werkbesteller qualifizierte Mitwirkungspflichten, so muss er sich auch Fehler jener fachkundigen Vorunternehmer anrechnen lassen, die ihm untauglichen Stoff oder unrichtige Pläne oder Gutachten geliefert haben (§ 1313a ABGB). Die Beiziehung eines fachkundigen Gehilfen führt daher für sich allein noch nicht zum Entstehen weiterer Pflichten oder Obliegenheiten des Werkbestellers. Entscheidend ist vielmehr, ob ihn diese Pflichten oder Obliegenheiten persönlich, also unabhängig vom Beiziehen des Gehilfen getroffen haben. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Besteller die Herstellungsmethode bzw die Art der Ausführung vorgibt, ohne dem Werkunternehmer zu erkennen zu geben, an seiner fachlichen Ansicht oder Kritik an der Ausführungsart interessiert zu sein. (T8)Vgl aber; Beis wie T7; Beisatz: Treffen den Werkbesteller qualifizierte Mitwirkungspflichten, so muss er sich auch Fehler jener fachkundigen Vorunternehmer anrechnen lassen, die ihm untauglichen Stoff oder unrichtige Pläne oder Gutachten geliefert haben (Paragraph 1313 a, ABGB). Die Beiziehung eines fachkundigen Gehilfen führt daher für sich allein noch nicht zum Entstehen weiterer Pflichten oder Obliegenheiten des Werkbestellers. Entscheidend ist vielmehr, ob ihn diese Pflichten oder Obliegenheiten persönlich, also unabhängig vom Beiziehen des Gehilfen getroffen haben. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Besteller die Herstellungsmethode bzw die Art der Ausführung vorgibt, ohne dem Werkunternehmer zu erkennen zu geben, an seiner fachlichen Ansicht oder Kritik an der Ausführungsart interessiert zu sein. (T8) Veröff: SZ 2017/111 TE OGH 2022-04-26 2 Ob 53/22s Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Daraus ist nicht der Umkehrschluss zu ziehen, dass diese Verpflichtung bei Fehlen einer derartigen konkreten Vereinbarung jedenfalls den Werkbesteller trifft. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0021646
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