1Ob786/83
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.01.1984 Geschäftszahl1Ob786/83 NormAußStrG §9 B1;
StGB §196 Abs2;
RechtssatzIm Verfahren vor dem Pflegschaftsgericht, in dem über den Verfolgungsantrag der Behörde nach § 196 Abs 2 StGB (Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungsmaßnahmen) befunden wird, steht dem strafgerichtlich zu Verfolgenden keine Parteistellung zu.Im Verfahren vor dem Pflegschaftsgericht, in dem über den Verfolgungsantrag der Behörde nach Paragraph 196, Absatz 2, StGB (Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungsmaßnahmen) befunden wird, steht dem strafgerichtlich zu Verfolgenden keine Parteistellung zu.
EntscheidungstexteTE OGH 1984/01/25 1 Ob 786/83 JBl 1984,618 RechtssatznummerRS0006253