← Österreich

{'item': ['1Ob796/83 (1Ob797/83, 1Ob798/83)', '10Ob2204/96g', '1Ob2138/96k', '10Ob227/97y', '6Ob45/04t', '6Ob174/05i', '2Ob6/19z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012256 Entscheidungsdatum25.01.1984 Geschäftszahl1Ob796/83 (1Ob797/83, 1Ob798/83); 10Ob2204/96g; 1Ob2138/96k; 10Ob227/97y; 6Ob45/04t; 6Ob174/05i; 2Ob6/19z NormABGB §538; ABGB §646; BStFG §4 Abs4 RechtssatzEinem Erblasser, der sein Vermögen oder einen Teil seines Vermögens Stiftungszwecken zukommen lassen will, steht es frei, eine Stiftung von Todes wegen zu errichten und diese zum Erben oder Legatar einzusetzen. Diesfalls muss die letztwillige Anordnung eine auf die Errichtung der Stiftung gerichtete Willenserklärung enthalten. Es kann aber auch eine bereits bestehende Stiftung bedenken; in letzterem Fall gelten die allgemeinen Regeln über Zuwendung an eine juristische Person. Danach sind aber auch bestehende Stiftungen erbfähig. EntscheidungstexteTE OGH 1984-01-25 1 Ob 796/83 TE OGH 1996-09-03 10 Ob 2204/96g nur: Einem Erblasser, der sein Vermögen oder einen Teil seines Vermögens Stiftungszwecken zukommen lassen will, steht es frei, eine Stiftung von Todes wegen zu errichten und diese zum Erben oder Legatar einzusetzen. (T1); Beisatz: Nach dem am 1.9.1993 in Kraft getretenen Privatstiftungsgesetz (PSG), BGBl 1993/694, ist für eine letztwillige Stiftungserklärung neben den Formerfordernissen einer letztwilligen Anordnung die Form eines Notariatsaktes erforderlich. (T2) Veröff: SZ 69/197 TE OGH 1996-11-26 1 Ob 2138/96k nur: Einem Erblasser, der sein Vermögen oder einen Teil seines Vermögens Stiftungszwecken zukommen lassen will, steht es frei, eine Stiftung von Todes wegen zu errichten und diese zum Erben oder Legatar einzusetzen. Diesfalls muss die letztwillige Anordnung eine auf die Errichtung der Stiftung gerichtete Willenserklärung enthalten. Es kann aber auch eine bereits bestehende Stiftung bedenken. (T3) Veröff: SZ 69/263 TE OGH 1997-09-16 10 Ob 227/97y nur: Einem Erblasser, der sein Vermögen oder einen Teil seines Vermögens Stiftungszwecken zukommen lassen will, steht es frei, eine Stiftung von Todes wegen zu errichten und diese zum Erben oder Legatar einzusetzen. Diesfalls muss die letztwillige Anordnung eine auf die Errichtung der Stiftung gerichtete Willenserklärung enthalten. (T4); Beis wie T2; Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 10 Ob 2204/96g. (T5) TE OGH 2004-04-29 6 Ob 45/04t Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Überdies muss sie die nach § 9 Privatstiftungsgesetz gebotenen und zulässigen Inhalte aufweisen. Verstößt die Errichtung der Privatstiftung von Todes wegen gegen die zwingenden Bestimmungen des Privatstiftungsgesetzes (etwa wie hier gegen die Formvorschrift des § 39 Abs 1 PSG), scheitert ihr Entstehen schon am klaren Wortlaut des Gesetzes. (T6)Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Überdies muss sie die nach Paragraph 9, Privatstiftungsgesetz gebotenen und zulässigen Inhalte aufweisen. Verstößt die Errichtung der Privatstiftung von Todes wegen gegen die zwingenden Bestimmungen des Privatstiftungsgesetzes (etwa wie hier gegen die Formvorschrift des Paragraph 39, Absatz eins, PSG), scheitert ihr Entstehen schon am klaren Wortlaut des Gesetzes. (T6) TE OGH 2005-08-25 6 Ob 174/05i Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Die letztwillige Verfügung der Erblasserin betraf ihr gesamtes Vermögen. Die vollständige Aufzählung der Vermögenswerte lässt schon eine Erbserklärung vermuten. (T7) TE OGH 2019-03-28 2 Ob 6/19z nur: Einem Erblasser steht es frei, eine bereits bestehende Stiftung zu bedenken; in diesem Fall gelten die allgemeinen Regeln über Zuwendungen an eine juristische Person. (T8) Beisatz: Eine solche kann daher auch von der Anordnung einer fideikommissarischen Substitution (§§ 608, 652 ABGB aF) oder einer konstruktiven Nacherbfolge im Sinne des § 708 ABGB aF betroffen sein. (T9)Beisatz: Eine solche kann daher auch von der Anordnung einer fideikommissarischen Substitution (Paragraphen 608, 652, ABGB aF) oder einer konstruktiven Nacherbfolge im Sinne des Paragraph 708, ABGB aF betroffen sein. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012256

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.