1Ob1502/84
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.01.1984 Geschäftszahl1Ob1502/84; 6Ob1511/84; 5Ob1528/84 NormZPO §508a;
RechtssatzErbrecht; außerordentliche Revision nicht angenommen:
Keine Gültigkeit eines außergerichtlichen mündlichen Testamentes gemäß § 585 ABGB bei Fehlen des Bewußtseins der Zeugenschaft bei den einer Erklärung des Erblassers beiwohnenden Personen.Keine Gültigkeit eines außergerichtlichen mündlichen Testamentes gemäß Paragraph 585, ABGB bei Fehlen des Bewußtseins der Zeugenschaft bei den einer Erklärung des Erblassers beiwohnenden Personen.
EntscheidungstexteTE OGH 1984/01/25 1 Ob 1502/84 TE OGH 1984/03/29 6 Ob 1511/84 Beisatz: a) Entscheidung, ob Substitution erloschen ist, durch Abhandlungsgericht bzw im Rechtsweg, wenn Löschungsanspruch strittig; b) Auslegung des letzten Willens ist Tatfrage, soweit nicht nur Urkunden verwertet wurden; c) Das suspensiv bedingte Nacherbrecht ist vor Bedingungseintritt nicht vererblich. (T1) TE OGH 1984/10/16 5 Ob 1528/84 Beisatz: Außerordentliche Revision angenommen: Gilt für die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs die dreijährige bis dreißigjährige Verjährungsfrist, wenn der Erblasser im Testament den Noterben auf den Pflichtteil beschränkte, feststellte, daß der Noterbe den Pflichtteil bereits erhalten hat, und der Erwartung Ausdruck gab, der Noterbe werde keine Pflichtteilsansprüche mehr stellen? (T2) RechtssatznummerRS0044378