← Österreich

{'item': ['3Ob18/84', '3Ob64/84', '3Ob122/84', '3Ob504/85 (3Ob505/85)', '3Ob13/86', '2Ob84/89', '3Ob93/02a', '3Ob172/02v', '3Ob132/02m', '3Ob20/03t',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0002338 Entscheidungsdatum25.01.1984 Geschäftszahl3Ob18/84; 3Ob64/84; 3Ob122/84; 3Ob504/85 (3Ob505/85); 3Ob13/86; 2Ob84/89; 3Ob93/02a; 3Ob172/02v; 3Ob132/02m; 3Ob20/03t; 3Ob162/03z (3Ob163/03x); 3Ob28/05x; 6Ob24/06g; 4Ob143/10y; 7Ob204/10s NormEO §78; MRK Art 6; ZPO §521aEO §78; MRK Artikel 6,; ZPO §521a RechtssatzDer die Rekursbeantwortung behandelnde § 521a ZPO ist keine allgemeine Bestimmung über das Rechtsmittel des Rekurses, sondern bezieht sich nur auf wenige bestimmte Beschlüsse des Streitverfahrens, sodass er im Exekutionsverfahren nicht nach § 78 EO anzuwenden ist.Der die Rekursbeantwortung behandelnde Paragraph 521 a, ZPO ist keine allgemeine Bestimmung über das Rechtsmittel des Rekurses, sondern bezieht sich nur auf wenige bestimmte Beschlüsse des Streitverfahrens, sodass er im Exekutionsverfahren nicht nach Paragraph 78, EO anzuwenden ist. EntscheidungstexteTE OGH 1984-01-25 3 Ob 18/84 TE OGH 1984-06-27 3 Ob 64/84 Beisatz: Eine überflüssige Gleichschrift ist daher nicht zuzustellen. (T1) TE OGH 1984-11-07 3 Ob 122/84 TE OGH 1985-02-13 3 Ob 504/85 Auch TE OGH 1986-04-30 3 Ob 13/86 Auch TE OGH 1989-08-30 2 Ob 84/89 TE OGH 2002-04-24 3 Ob 93/02a Vgl auch; Beisatz: Das Rechtsmittelverfahren nach der Exekutionsordnung ist - von Rekursen nach § 84 Abs 1, § 402 Abs 1 EO abgesehen - einseitig. (T2)Vgl auch; Beisatz: Das Rechtsmittelverfahren nach der Exekutionsordnung ist - von Rekursen nach Paragraph 84, Absatz eins,, Paragraph 402, Absatz eins, EO abgesehen - einseitig. (T2) TE OGH 2002-09-19 3 Ob 172/02v Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2002-10-23 3 Ob 132/02m Auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2003-11-26 3 Ob 20/03t Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2004-02-25 3 Ob 162/03z Beis wie T2; Beisatz: Unter Bedachtnahme auf die E des EGMR vom

  1. Februar 2001 Beer gegen Österreich und die darauf gestützte Rechtsfortbildung durch Analogie im österreichischen Verfahrensrecht bleibt das Exekutionsbewilligungsverfahren - so auch bei der Exekution nach § 355 EO - in erster Instanz jedenfalls einseitig. In zweiter Instanz bleibt es gleichfalls weiterhin einseitig, soweit die Herstellung der Waffengleichheit im Rekursverfahren durch Anhörung des Rekursgegners nicht aus besonderen - nur von der zweiten Instanz im Einzelfall im Rahmen ihres pflichtgemäßen rechtlichen Ermessens beurteilbaren - Gründen geboten erscheint; letzterer Gesichtspunkt kann - in manchen Fällen (vgl 3Ob92/03f)- dann zum Tragen kommen, wenn eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs jedenfalls unzulässig ist und das Rekursgericht deshalb als letzte Instanz entscheidet. In dritter Instanz ist das Rechtsmittelverfahren an sich gleichfalls einseitig, sofern nicht der Oberste Gerichtshof im Einzelfall (vgl 3 Ob 92/03f) eine Rechtsmittelbeantwortung für geboten hält. (T3); Beisatz: Eine schematische Anwendung der sichtlich auf die Feststellung streitiger Ansprüche im Erkenntnisverfahren zugeschnittenen Verfahrensgarantien des so genannten fair trial für Zivilrechtssachen (Art 6 Abs 1 MRK) würde dem Zweck des Exekutionsverfahrens nicht entsprechen. (T4); Veröff: SZ 2004/26Beis wie T2; Beisatz: Unter Bedachtnahme auf die E des EGMR vom
  2. Februar 2001 Beer gegen Österreich und die darauf gestützte Rechtsfortbildung durch Analogie im österreichischen Verfahrensrecht bleibt das Exekutionsbewilligungsverfahren - so auch bei der Exekution nach Paragraph 355, EO - in erster Instanz jedenfalls einseitig. In zweiter Instanz bleibt es gleichfalls weiterhin einseitig, soweit die Herstellung der Waffengleichheit im Rekursverfahren durch Anhörung des Rekursgegners nicht aus besonderen - nur von der zweiten Instanz im Einzelfall im Rahmen ihres pflichtgemäßen rechtlichen Ermessens beurteilbaren - Gründen geboten erscheint; letzterer Gesichtspunkt kann - in manchen Fällen vergleiche 3Ob92/03f)- dann zum Tragen kommen, wenn eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs jedenfalls unzulässig ist und das Rekursgericht deshalb als letzte Instanz entscheidet. In dritter Instanz ist das Rechtsmittelverfahren an sich gleichfalls einseitig, sofern nicht der Oberste Gerichtshof im Einzelfall vergleiche 3 Ob 92/03f) eine Rechtsmittelbeantwortung für geboten hält. (T3); Beisatz: Eine schematische Anwendung der sichtlich auf die Feststellung streitiger Ansprüche im Erkenntnisverfahren zugeschnittenen Verfahrensgarantien des so genannten fair trial für Zivilrechtssachen (Artikel 6, Absatz eins, MRK) würde dem Zweck des Exekutionsverfahrens nicht entsprechen. (T4); Veröff: SZ 2004/26 TE OGH 2005-03-31 3 Ob 28/05x Vgl auch; Beisatz: Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens, wenn der angefochtene Beschluss über einen Antrag der verpflichteten Partei auf Unterbrechung des Verfahrens (Art 46 EuGVVO) erging. (T5)Vgl auch; Beisatz: Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens, wenn der angefochtene Beschluss über einen Antrag der verpflichteten Partei auf Unterbrechung des Verfahrens (Artikel 46, EuGVVO) erging. (T5) TE OGH 2006-03-09 6 Ob 24/06g Vgl aber: Beisatz: Rechtsmittelverfahren über Rechtsschutzansprüche sind auch dann zweiseitig, wenn das Gesetz dies nicht anordnet. (T6); Beisatz: Der (zweiseitige) Rekurs gegen einen Beschluss nach § 33 Abs 2 MRG unterliegt der 14-tägigen Rechtsmittelfrist. (T7)Vgl aber: Beisatz: Rechtsmittelverfahren über Rechtsschutzansprüche sind auch dann zweiseitig, wenn das Gesetz dies nicht anordnet. (T6); Beisatz: Der (zweiseitige) Rekurs gegen einen Beschluss nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG unterliegt der 14-tägigen Rechtsmittelfrist. (T7) TE OGH 2011-01-18 4 Ob 143/10y Vgl auch; Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung jener Fallgruppen, in denen die Rsp des EGMR zu Art 6 MRK die Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich macht (Entscheidungen über Kostenrekurse, Rekurse gegen die Aufschiebung einer Exekution, im Sicherungsverfahren und vor einer Urteilsberichtigung). Hier: Entscheidung über die Ablehnung eines Richters. (T8); Veröff: SZ 2011/1Vgl auch; Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung jener Fallgruppen, in denen die Rsp des EGMR zu Artikel 6, MRK die Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich macht (Entscheidungen über Kostenrekurse, Rekurse gegen die Aufschiebung einer Exekution, im Sicherungsverfahren und vor einer Urteilsberichtigung). Hier: Entscheidung über die Ablehnung eines Richters. (T8); Veröff: SZ 2011/1 TE OGH 2011-04-27 7 Ob 204/10s Vgl aber; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens in Bezug auf einen Berichtigungsantrag. (T9)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.