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{'item': ['3Ob172/83', '6Ob564/84', '6Ob572/85', '6Ob658/90', '3Ob4/93 (3Ob5/93)', '3Ob39/93', '1Ob114/97i', '1Ob235/97h', '1Ob181/98v', '9Ob56/03f',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0004785 Entscheidungsdatum25.01.1984 Geschäftszahl3Ob172/83; 6Ob564/84; 6Ob572/85; 6Ob658/90; 3Ob4/93 (3Ob5/93); 3Ob39/93; 1Ob114/97i; 1Ob235/97h; 1Ob181/98v;

§355

Abs1;

§355Abs3 VIIIa; AußStr

G 2005 §22; AußStrG 2005 §62 Abs4 B4ZPO §528 F3;

§355

Abs1;

§355Abs3 römisch acht a; AußStr

G 2005 §22; AußStrG 2005 §62 Abs4 B4 RechtssatzBeschwerdegegenstand ist bei Verhängung einer Geldstrafe (als Maßnahme des Exekutionsvollzuges) nicht die der Höhe der Strafe entsprechende Geldsumme, sondern die Tatsache der Bestrafung an sich zur Erzwingung einer bestimmten Handlung oder Unterlassung. EntscheidungstexteTE OGH 1984-01-25 3 Ob 172/83 TE OGH 1984-05-24 6 Ob 564/84 Beisatz: Der Beschwerdegegenstand bei einer Ordnungsstrafe ist nicht eine geldwerte Leistung, sondern die Tatsache der Bestrafung, die einen Verweis beinhaltet und eine Missbilligung zum Ausdruck bringt (hier: die im Verfahren wegen Winkelschreiberei verhängten Strafen). (T1) TE OGH 1985-04-25 6 Ob 572/85 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Diese Ansicht gilt nicht nur für die Wertgrenze in der Rechtsmittelbeschränkung nach § 528 Abs 1 Z 5 ZPO, sondern auch für die in der positiven Rechtsmittelzulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 2 in Verbindung mit § 502 Abs 4 Z 2 ZPO. (T2)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Diese Ansicht gilt nicht nur für die Wertgrenze in der Rechtsmittelbeschränkung nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO, sondern auch für die in der positiven Rechtsmittelzulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 528, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO. (T2) TE OGH 1990-10-18 6 Ob 658/90 Beis wie T1 TE OGH 1993-01-20 3 Ob 4/93 TE OGH 1993-03-17 3 Ob 39/93 Vgl auch; TE OGH 1997-06-24 1 Ob 114/97i Auch TE OGH 1997-08-27 1 Ob 235/97h Auch; Beis wie T1 TE OGH 1998-06-30 1 Ob 181/98v Auch; Beis wie T1 nur: Der Beschwerdegegenstand bei einer Ordnungsstrafe ist nicht eine geldwerte Leistung, sondern die Tatsache der Bestrafung, die einen Verweis beinhaltet und eine Missbilligung zum Ausdruck bringt. (T3) TE OGH 2003-05-21 9 Ob 56/03f nur: Beschwerdegegenstand ist bei Verhängung einer Geldstrafe nicht die der Höhe der Strafe entsprechende Geldsumme, sondern die Tatsache der Bestrafung an sich. (T4) Beisatz: Daher ist der Revisionsrekurs gegen die zweitinstanzliche Entscheidung über die Ordnungsstrafe nach § 85 GOG unter den Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG - also bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage - zulässig. (T5)Beisatz: Daher ist der Revisionsrekurs gegen die zweitinstanzliche Entscheidung über die Ordnungsstrafe nach Paragraph 85, GOG unter den Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG - also bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage - zulässig. (T5) TE OGH 2007-01-31 3 Ob 192/06s Auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2007-04-25 3 Ob 61/07b TE OGH 2008-05-08 3 Ob 81/08w Auch TE OGH 2008-10-01 6 Ob 207/08x Auch; Beisatz: Der Gegenstand der zweitinstanzlichen Entscheidung über die nach § 283 UGB verhängte Zwangsstrafe ist nicht rein vermögensrechtlicher Natur. (T6)Auch; Beisatz: Der Gegenstand der zweitinstanzlichen Entscheidung über die nach Paragraph 283, UGB verhängte Zwangsstrafe ist nicht rein vermögensrechtlicher Natur. (T6) Beisatz: Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, das ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach § 62 Abs 1 AußStrG zulässig ist, kann gemäß § 62 Abs 5 AußStrG außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden. (T7)Beisatz: Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, das ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zulässig ist, kann gemäß Paragraph 62, Absatz 5, AußStrG außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden. (T7) TE OGH 2008-10-21 5 Ob 187/08y nur T4; Beisatz: Damit handelt es sich bei einer Ordnungsstrafe um einen Gegenstand, der im Sinn des § 62 Abs 3 und 4 AußStrG nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist. Ein Revisionsrekurs in dieser Angelegenheit ist daher wertunabhängig nach Maßgabe des § 62 Abs 1 AußStrG zu behandeln. (T8)nur T4; Beisatz: Damit handelt es sich bei einer Ordnungsstrafe um einen Gegenstand, der im Sinn des Paragraph 62, Absatz 3 und 4 AußStrG nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist. Ein Revisionsrekurs in dieser Angelegenheit ist daher wertunabhängig nach Maßgabe des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zu behandeln. (T8) TE OGH 2010-01-19 5 Ob 257/09v Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T8 TE OGH 2011-02-23 3 Ob 19/11g nur T4; vgl Beis wie T8; Beisatz: Hier: Geldstrafe nach § 79 Abs 2 Z 1 AußStrG 2005. (T9)nur T4; vergleiche Beis wie T8; Beisatz: Hier: Geldstrafe nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG 2005. (T9) TE OGH 2011-10-04 10 Ob 74/11x Vgl TE OGH 2011-09-14 6 Ob 196/11h Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2011-10-12 7 Ob 159/11z Auch; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Eine unzulässige Weisung kann nicht zwangsweise durchgesetzt werden. (T10) TE OGH 2011-11-24 6 Ob 252/11v Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2011-11-24 6 Ob 223/11d Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2013-10-28 8 Ob 89/13s Auch; Beis wie T8 TE OGH 2013-10-23 2 Ob 61/13d Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Geldstrafe wegen unrechtmäßiger Aussageverweigerung eines Zeugen. (T11) Veröff: SZ 2013/101 TE OGH 2016-11-29 6 Ob 179/16s Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0004785

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.