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{'item': '3Ob532/83 (3Ob533/83-3Ob538/83); 3Ob617/85; 8Ob521/87; 6Ob584/89; 5Ob254/99k; 5Ob14/04a; 5Ob216/06k; 5Ob234/08k; 5Ob108/12m; 3Ob121/12h; 5Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010847 Entscheidungsdatum27.05.2021 Geschäftszahl3Ob532/83 (3Ob533/83-3Ob538/83); 3Ob617/85; 8Ob521/87; 6Ob584/89; 5Ob254/99k; 5Ob14/04a; 5Ob216/06k; 5Ob234/08k; 5Ob108/12m; 3Ob121/12h; 5Ob179/16h; 5Ob187/17m; 4Ob54/21a NormABGB §365 D ABGB §1112 C ABGB §1120 Ba BStG §20 EisbEG §19 Krnt GTG §3 RechtssatzDas Eigentumsrecht des Enteigners wird nicht vom Enteigneten abgeleitet, sondern entsteht originär. Der Enteigner erwirbt das Eigentum grundsätzlich lastenfrei, was nicht nur für die dinglichen, sondern auch für alle obligatorischen Rechte hinsichtlich des Enteignungsgegenstandes, gilt. Daraus folgt, dass der Enteigner keinerlei Pflichten gegenüber den Bestandnehmern des Enteigneten übernimmt und gegen diese, die sich ausschließlich an ihren Vertragspartner halten können, mit Räumungsklage vorgehen kann, ohne damit gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten zu verstoßen. EntscheidungstexteTE OGH 1984-01-25 3 Ob 532/83 Veröff: SZ 57/23 = MietSlg 36/3 TE OGH 1986-07-09 3 Ob 617/85 Veröff: MietSlg 38/29 TE OGH 1987-06-04 8 Ob 521/87 Beisatz: Voraussetzung ist die Rechtskraft des Enteignungsbescheides, der Ablauf der etwa gesetzten Räumungsfrist sowie Zahlung oder gerichtliche Hinterlegung des Entschädigungsbetrags. (T1) TE OGH 1989-09-07 6 Ob 584/89 nur: Das Eigentumsrecht des Enteigners wird nicht vom Enteigneten abgeleitet, sondern entsteht originär. (T2) Veröff: JBl 1990,513 (Holzner) TE OGH 2000-06-15 5 Ob 254/99k nur T2 TE OGH 2004-03-29 5 Ob 14/04a nur T2; Veröff: SZ 2004/45 TE OGH 2006-11-28 5 Ob 216/06k nur T2; Beis wie T1 TE OGH 2009-02-10 5 Ob 234/08k nur T2; Beisatz: Der rechtskräftige Enteignungsbescheid bildet den Rechtsgrund und - nach moderner Auffassung - der tatsächliche, freiwillige oder zwangsweise Vollzug (= Besitzerwerb), nicht etwa die Leistung/Hinterlegung/Sicherstellung der Entschädigungssumme, den Modus des Rechtserwerbs. Der Eigentumswechsel vollzieht sich erst, allerdings auch schon mit dem Vollzug der Enteignung. (T3) Beisatz: Werden Liegenschaften enteignet, wirkt die Eintragung des Begünstigten im Grundbuch nach einem außerbücherlichen Vollzug nur mehr deklarativ, wird die Einverleibung aber vor einem Vollzug erzwungen, konstitutiv. (T4) Beisatz: Auch wenn es vor dem Vollzug der Enteignung zu einer freiwilligen Einverleibung des Eigentumsrechts des Enteigners im Einvernehmen mit dem Enteigneten kommt, wirkt die Einverleibung des Eigentumsrechts des Enteigners konstitutiv. (T5) Beisatz: Die dingliche Wirkung des Enteignungsbescheids setzt dessen Rechtskraft voraus. (T6) Beisatz: Grundabtretungen, wie sie in § 3 ktn GTG vorgesehen sind, sind nach der Rechtsprechung des VfGH als Enteignungsmaßnahmen anerkannt. (T7)Beisatz: Grundabtretungen, wie sie in Paragraph 3, ktn GTG vorgesehen sind, sind nach der Rechtsprechung des VfGH als Enteignungsmaßnahmen anerkannt. (T7) TE OGH 2012-07-04 5 Ob 108/12m Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2012-10-17 3 Ob 121/12h Auch; nur T2; Beis wie T6; Veröff: SZ 2012/102 TE OGH 2017-01-23 5 Ob 179/16h Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2018-02-13 5 Ob 187/17m nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2021-05-27 4 Ob 54/21a Beisatz wie T3; nur T2 Anm: Veröff: SZ 2021/55Anmerkung, Veröff: SZ 2021/55 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0010847

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.