OGH Rechtssatz RS0012896 (6Ob620/82 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012896 Entscheidungsdatum14.12.2023 Geschäftszahl6Ob620/82; 2Ob204/23y NormABGB §785 Abs3 ABGB §914 IIIeABGB §914 römisch drei e ABGB §784 1.Fall RechtssatzWenn ein Verzicht des Erblasserin auf Mietzinserträge für die Nutzung von Räumen durch 20 Jahre nicht einmal zu einer mittelbaren Schmälerung der Vermögenssubstanz führt - der benützende, spätere Erbe kam für alle anfallenden Hausinstandesetzungen auf -, ist die Duldung einer solchen unentgeltlichen Nutzung als eine nach dem ersten Fall des § 785 Abs 3 ABGB anrechnungsfreie Zuwendung zu werten.Wenn ein Verzicht des Erblasserin auf Mietzinserträge für die Nutzung von Räumen durch 20 Jahre nicht einmal zu einer mittelbaren Schmälerung der Vermögenssubstanz führt - der benützende, spätere Erbe kam für alle anfallenden Hausinstandesetzungen auf -, ist die Duldung einer solchen unentgeltlichen Nutzung als eine nach dem ersten Fall des Paragraph 785, Absatz 3, ABGB anrechnungsfreie Zuwendung zu werten.
EntscheidungstexteTE OGH 1984-01-26 6 Ob 620/82 TE OGH 2023-12-14 2 Ob 204/23y vgl; Beisatz: Hier: Prekaristisch überlassener Wohnraum als anrechnungsfreie Schenkung ohne Schmälerung des Stammvermögens iSd § 784 Abs 1 ABGB idF BGBl I Nr. 87/2015 (T1)vgl; Beisatz: Hier: Prekaristisch überlassener Wohnraum als anrechnungsfreie Schenkung ohne Schmälerung des Stammvermögens iSd Paragraph 784, Absatz eins, ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015, (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012896