RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012978 Entscheidungsdatum18.12.2025 Geschäftszahl6Ob620/82; 6Ob3/83; 6Ob13/84; 5Ob589/89; 6Ob577/92; 6Ob292/03i; 6Ob185/04f; 6Ob128/05z; 7Ob162/05g; 6Ob154/06z; 9Ob36/09y; 6Ob232/09z; 5Ob191/10i; 2Ob10/11a; 6Ob140/11y; 7Ob248/11p; 3Ob102/12i; 5Ob178/13g; 8Ob55/13s; 5Ob235/13i; 5Ob227/14i; 5Ob167/15t; 5Ob157/16y; 5Ob155/16d; 2Ob96/16f; 5Ob156/17b; 8Ob118/17m; 1Ob97/19z; 2Ob63/21k; 17Ob5/22t; 8Ob141/22a; 2Ob110/24a; 10Ob14/24t; 2Ob28/25v; 2Ob204/25a NormABGB §785 ABGB §938 ABGB §1284 ABGB §781 ABGB idF ErbRÄGABGB §781 ABGB in der Fassung ErbRÄG RechtssatzIn welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe als entgeltlich oder als unentgeltlich zu werten ist, muss nach den Umständen, insbesondere nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden. Bei der Bewertung der Übergabsliegenschaft sind alle Belastungen als wertmindernd zu berücksichtigen, die der Übernehmer zu übernehmen hatte (einschließlich der zugunsten der Übergeberin bestellten persönlichen Dienstbarkeiten). Als Gegenleistung ist aber nur eine aus dem Vermögen des Übernehmers (allenfalls auch aus dem Vermögen eines Dritten für ihn) erbrachte Leistung zu veranschlagen, nicht etwa auch der Vorbehalt von Nutzungen und sonstigen Befugnissen eines Eigentümers, die dem Übergeber kraft seines Eigentums zustanden und die er sich zum Teil über den Übergabszeitpunkt hinaus, unter Umständen bis zu seinem Ableben für sich vorbehält. Leistungen, zu denen sich der Übernehmer dritten Personen gegenüber verpflichten muss, haben im Verhältnis zum Übergeber Entgeltcharakter. EntscheidungstexteTE OGH 1984-01-26 6 Ob 620/82 TE OGH 1984-03-29 6 Ob 3/83 nur: In welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe als entgeltlich oder als unentgeltlich zu werten ist, muss nach den Umständen, insbesondere nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden. (T1) TE OGH 1984-07-12 6 Ob 13/84 nur T1 TE OGH 1989-09-05 5 Ob 589/89 nur: Als Gegenleistung ist aber nur eine aus dem Vermögen des Übernehmers (allenfalls auch aus dem Vermögen eines Dritten für ihn) erbrachte Leistung zu veranschlagen, nicht etwa auch der Vorbehalt von Nutzungen und sonstigen Befugnissen eines Eigentümers, die dem Übergeber kraft seines Eigentums zustanden und die er sich zum Teil über den Übergabszeitpunkt hinaus, unter Umständen bis zu seinem Ableben für sich vorbehält. (T2) TE OGH 1992-11-25 6 Ob 577/92 Veröff: NZ 1993,82 TE OGH 2004-01-29 6 Ob 292/03i Vgl; Beisatz: Das vom Übergeber vorbehaltene jährliche und unentgeltliche Abschussrecht einer Gämse und eines Rehs ist nicht als Gegenleistung des Übernehmers zu qualifizieren. (T3) Veröff: SZ 2004/16 TE OGH 2004-10-21 6 Ob 185/04f Vgl; Veröff: SZ 2004/153 TE OGH 2005-07-14 6 Ob 128/05z Vgl auch; Beisatz: Ganz allgemein gilt für die gemischte Schenkung, dass es auf den Parteiwillen ankommt, ob ein Teil der Leistung als geschenkt angesehen werden kann. Eine gemischte Schenkung kann keinesfalls schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen, wenn das Entgelt für eine Leistung bewusst niedrig, unter ihrem objektiven Wert angesetzt wurde und sich ein Vertragspartner mit einer unter dem Wert seiner Leistung liegenden Gegenleistung begnügte oder sich die Partner des objektiven Missverhältnisses der ausgetauschten Werte bewusst waren. (T4) Veröff: SZ 2005/103 TE OGH 2005-08-31 7 Ob 162/05g Auch; nur: In welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe als entgeltlich oder als unentgeltlich zu werten ist, muss nach den Umständen, insbesondere nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden. Bei der Bewertung der Übergabsliegenschaft sind alle Belastungen als wertmindernd zu berücksichtigen, die der Übernehmer zu übernehmen hatte. (T5) Beisatz: Wohnrechte sind nicht als Gegenleistung, sondern als Wertminderung der übergebenen Sache nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung zu bewerten und zu berücksichtigen. (T6) TE OGH 2006-09-14 6 Ob 154/06z Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Bäuerlicher Übergabsvertrag. (T7) Veröff: SZ 2006/134 TE OGH 2009-06-02 9 Ob 36/09y Auch; nur T5; Beis wie T6 TE OGH 2010-01-14 6 Ob 232/09z nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Ein der Erblasserin bei der Übergabe vorbehaltenes lebenslanges Fruchtgenussrecht ist als Minderung der Zuwendung für die Frage des Vorliegens einer (gegebenenfalls gemischten) Schenkung zu berücksichtigen. (T8) TE OGH 2011-01-24 5 Ob 191/10i Vgl auch; Beis wie T6 nur: Ein vorbehaltenes Wohnungsgebrauchsrecht ist nicht als Gegenleistung, sondern als Wertminderung zu veranschlagen. (T9) TE OGH 2011-02-17 2 Ob 10/11a Vgl; nur T5; Vgl Beis wie T6 TE OGH 2012-04-19 6 Ob 140/11y nur: Bei der Bewertung der Übergabsliegenschaft sind nämlich alle Belastungen als wertmindernd zu berücksichtigen, die der Übernehmer zu übernehmen hatte (einschließlich der zugunsten der Übergeberin bestellten persönlichen Dienstbarkeiten). Als Gegenleistung ist aber nur eine aus dem Vermögen des Übernehmers (allenfalls auch aus dem Vermögen eines Dritten für ihn) erbrachte Leistung zu veranschlagen, nicht etwa auch der Vorbehalt von Nutzungen und sonstigen Befugnissen eines Eigentümers, die dem Übergeber kraft seines Eigentums zustanden und die er sich zum Teil über den Übergabszeitpunkt hinaus, unter Umständen bis zu seinem Ableben für sich vorbehält. (T10) TE OGH 2012-04-19 7 Ob 248/11p Auch; nur auch T2; Beis wie T9 TE OGH 2012-06-14 3 Ob 102/12i Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T9 TE OGH 2013-10-03 5 Ob 178/13g Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2013-10-28 8 Ob 55/13s Auch; Beis wie T9; Beisatz: Ein Wohnungsgebrauchsrecht oder Leibrentenzahlungen sind nicht als Gegenleistung, sondern nach versicherungsmathematischen Grundsätzen als Wertminderung der übergebenen Sache zu veranschlagen. (T11) Veröff: SZ 2013/102 TE OGH 2014-01-21 5 Ob 235/13i Vgl auch TE OGH 2015-03-24 5 Ob 227/14i Auch TE OGH 2015-10-30 5 Ob 167/15t Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T11 TE OGH 2016-09-29 5 Ob 157/16y Vgl auch TE OGH 2016-09-29 5 Ob 155/16d Auch; nur T2; Beis wie T9 TE OGH 2017-02-23 2 Ob 96/16f Auch; Beis wie T8; Beisatz: Die dargestellten Grundsätze sind nur auf die Frage, ob überhaupt eine (gemischte) Schenkung vorliegt, anzuwenden, nicht jedoch wie im Falle der Bejahung der ersten Frage bei der darauffolgenden Berechnung des Schenkungspflichtteils vorzugehen ist. (T12) TE OGH 2017-10-23 5 Ob 156/17b Auch; Beis wie T9 TE OGH 2017-10-25 8 Ob 118/17m Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 2019-06-25 1 Ob 97/19z nur T1; Beisatz: Hier: nacheheliches Aufteilungsverfahren; Nichteinbeziehung des Wertes der geschenkten Sache. (T13) TE OGH 2021-06-24 2 Ob 63/21k Beisatz nur wie T6; Beisatz nur wie T11 Anm: Veröff: SZ 2021/64Anmerkung, Veröff: SZ 2021/64 TE OGH 2022-07-12 17 Ob 5/22t Vgl; Beis wie T6; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Anfechtungsklage wegen Veräußerung einer Liegenschaft des Schuldners ua gegen Einräumung eines Wohnrechts. (T14) TE OGH 2023-02-23 8 Ob 141/22a vgl; Beisatz: Die Einräumung der weiteren Nutzung eines Superädifikats im Wege einer Räumungsfrist ist nicht mit einem Nutzungsvorbehalt eines Liegenschaftsübergebers vergleichbar, der sein Eigentum ohne Übergabe uneingeschränkt nutzen hätte können. (T15) TE OGH 2024-07-25 2 Ob 110/24a TE OGH 2024-07-09 10 Ob 14/24t vgl TE OGH 2025-07-29 2 Ob 28/25v Beisatz: Hier: Die Mutter des Beklagten erbrachte gegenüber der Verstorbenen Ausgedingeleistungen. Diese stellten eine Gegenleistung für die Übertragung der Liegenschaft an den Beklagten dar, die dem Beklagten und dessen Mutter - im Zweifel - je zur Hälfte zuzurechnen ist. (T16) TE OGH 2025-12-18 2 Ob 204/25a Beisatz: Hier: Gemischte Schenkung verneint, weil der Wert des eingeräumten Wohnrechts und der geleisteten Einmalzahlung und monatlichen Leibrente den Wert des übergebenen Reihenhauses überstieg. (T17) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012978
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.