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{'item': '7Ob513/84; 1Ob40/83; 2Ob647/84 (2Ob648/84); 3Ob656/86; 2Ob78/89; 8Ob1587/94; 7Ob2027/96f; 4Ob2319/96z; 4Ob2361/96a; 6Ob201/98x; 1Ob207/98t;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022729 Entscheidungsdatum20.09.2023 Geschäftszahl7Ob513/84; 1Ob40/83; 2Ob647/84 (2Ob648/84); 3Ob656/86; 2Ob78/89; 8Ob1587/94; 7Ob2027/96f; 4Ob2319/96z; 4Ob2361/96a; 6Ob201/98x; 1Ob207/98t; 1Ob175/01v; 1Ob15/02s; 7Ob86/02a; 6Ob163/05x; 1Ob243/07b; 7Ob24/13z; 6Ob164/20s; 9ObA105/20m; 1Ob214/22k NormABGB §1295 Ia3e ABGB §1302 A RechtssatzBei kumulativer Kausalität - die vorliegt, wenn zwei reale Ursachen gleichzeitig wirksam werden, deren jede für sich aus allein den Schaden herbeigeführt hätte - tritt Solidarhaftung beider Schädiger ein, wenn auf seiten beider ein schuldhaftes oder sonst einen Haftungsgrund bildendes Verhalten vorliegt. EntscheidungstexteTE OGH 1984-01-26 7 Ob 513/84 Veröff: SZ 57/25 TE OGH 1984-03-14 1 Ob 40/83 Veröff: ÖBl 1984,164 = SZ 57/51 TE OGH 1985-05-21 2 Ob 647/84 Auch TE OGH 1987-07-01 3 Ob 656/86 Auch TE OGH 1989-09-26 2 Ob 78/89 TE OGH 1995-01-26 8 Ob 1587/94 Auch TE OGH 1996-03-13 7 Ob 2027/96f Auch TE OGH 1996-11-26 4 Ob 2319/96z TE OGH 1997-01-28 4 Ob 2361/96a Auch; nur: Bei kumulativer Kausalität tritt Solidarhaftung ein, wenn einen Haftungsgrund bildendes Verhalten vorliegt. (T1) Veröff: SZ 70/11 TE OGH 1999-03-25 6 Ob 201/98x Auch; Beisatz: Bei der kumulativen Kausalität ist ein Bedingungszusammenhang nach herschender Meinung nicht erforderlich. (T2); Veröff: SZ 72/55 TE OGH 1999-03-23 1 Ob 207/98t Veröff: SZ 72/47 TE OGH 2002-02-26 1 Ob 175/01v Vgl auch; Beisatz: Während bei der kumulativen Kausalität beide Ereignisse den Schaden zur selben Zeit herbeigeführt hätten, löst bei der überholenden Kausalität das erste Ereignis den Schaden real aus, das andere Ereignis ("Reserveursache") hätte aber später denselben Schaden verursacht, wenn das erste Ereignis nicht zuvorgekommen wäre. (T3) TE OGH 2002-02-26 1 Ob 15/02s nur: Kumulative Kausalität liegt dann vor, wenn zwei oder mehrere Ursachen gleichzeitig wirksam werden und jede der Ursachen für sich allein den gesamten Schaden verursacht hätte. (T4) TE OGH 2002-05-22 7 Ob 86/02a Vgl auch; Beis ähnlich T3 TE OGH 2005-12-01 6 Ob 163/05x Beis wie T4; Beisatz: Hier: Hat der Geschädigte selbst eine Ursache gesetzt, die gleichermaßen wie die vom Schädiger gesetzte Ursache geeignet war, allein den Schaden herbeizuführen (kumulative Kausalität), haben beide gemeinsam für den Schaden einzustehen, was in diesem Fall bedeutet, dass der Schaden zwischen ihnen zu teilen ist; § 1330 Abs 2 ABGB. (T5)Beis wie T4; Beisatz: Hier: Hat der Geschädigte selbst eine Ursache gesetzt, die gleichermaßen wie die vom Schädiger gesetzte Ursache geeignet war, allein den Schaden herbeizuführen (kumulative Kausalität), haben beide gemeinsam für den Schaden einzustehen, was in diesem Fall bedeutet, dass der Schaden zwischen ihnen zu teilen ist; Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB. (T5) TE OGH 2008-06-10 1 Ob 243/07b Auch TE OGH 2013-03-27 7 Ob 24/13z Auch TE OGH 2020-09-16 6 Ob 164/20s Beis wie T2 TE OGH 2021-09-28 9 ObA 105/20m Beisatz: Hier: Ansprüche nach OrgHG. (T6) TE OGH 2023-09-20 1 Ob 214/22k vgl aber; Beisatz: Hier: Beide Unterlassungen waren tatsächlich und nicht bloß potentiell kausal für den eingetretenen Schaden. (T7)vergleiche aber; Beisatz: Hier: Beide Unterlassungen waren tatsächlich und nicht bloß potentiell kausal für den eingetretenen Schaden. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1984:RS0022729

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